Minijob-Reform: Das könnte sich für Millionen Nebenjobber ändern

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Die Bundesregierung bereitet die Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission vor. Dazu gehört ein Vorschlag, der Millionen Beschäftigte betreffen könnte: Minijobs sollen ihren besonderen Status im Steuer- und Sozialversicherungsrecht weitgehend verlieren.

Für Beschäftigte und Arbeitgeber ergeben sich daraus bislang keine neuen Pflichten. Welche gesetzlichen Änderungen vorgesehen sind und wann sie wirksam werden sollen, geht aus der veröffentlichten Regierungsposition noch nicht hervor.

Was die Kommission empfiehlt

Minijobs mit Verdienstgrenze sind bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich allerdings auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Diese Befreiungsmöglichkeit soll nach Empfehlung 26 der Alterssicherungskommission entfallen. Außerdem empfiehlt die Kommission, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus der Minijobs abzuschaffen und Ausnahmen nur für Schülerinnen und Schüler vorzusehen.

Die Empfehlung ist in der Übersicht des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission nachzulesen. Gemeint ist eine Änderung der rechtlichen Behandlung kleiner Beschäftigungsverhältnisse; Tätigkeiten mit wenigen Arbeitsstunden würden dadurch nicht verboten.

Die Bundesregierung will die Empfehlungen grundsätzlich als Gesamtpaket umsetzen. Nach dem Bericht des Bundestages vom 16. September 2026 arbeitet sie an der gesetzlichen Ausgestaltung und kann deshalb noch keine detaillierten Folgen für Beschäftigte, Betriebe oder Sozialversicherungen nennen.

Rund 3,6 Millionen Beschäftigte haben einen geringfügigen Nebenjob

Zum 31. Dezember 2025 übten rund 3,6 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich mindestens eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus. Die Bundesregierung nennt diese Zahl unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Drucksache 21/7990.

Die Zahl beschreibt Menschen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und zusätzlicher geringfügiger Arbeit. Sie entspricht weder der Gesamtzahl aller Minijobber noch der Zahl der Personen, die durch eine Reform tatsächlich höhere Abgaben zahlen würden.

Daneben stehen Beschäftigte, deren Minijob die einzige Erwerbstätigkeit ist. Für sie könnte eine weitergehende Versicherungspflicht andere Folgen haben als für Menschen, die bereits über einen Hauptjob abgesichert sind.

Welche Regeln 2026 gelten und was für 2027 vorgesehen ist

Die Verdienstgrenze beträgt 2026 regelmäßig durchschnittlich 603 Euro im Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt.

Zum 1. Januar 2027 steigt die Grenze nach geltendem Recht auf 633 Euro, der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Diese bereits vorgesehene Anpassung besteht unabhängig von der diskutierten Reform, wie die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 erläutern.

Bei einem gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Beschäftigte tragen normalerweise weitere 3,6 Prozent, sodass zusammen der allgemeine Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt keinen eigenen Rentenbeitrag. Die Arbeitgeberbeiträge begründen weiterhin Rentenanwartschaften, allerdings mit eingeschränkten Ansprüchen gegenüber einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Minijob im Regelfall versicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Verdienst mit einer einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent versteuern.

Für Beschäftigungen in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze. Einzelheiten zur Berechnung des regelmäßigen Verdienstes erläutert unser Beitrag zur Minijobgrenze 2026.

Was bei mehreren Beschäftigungen zu beachten ist

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber bestehen. Dieser bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Beitragspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird grundsätzlich mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann regelmäßig kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung ist von dieser Zusammenrechnung ausgenommen, wie die amtlichen Informationen zu mehreren Beschäftigungen erklären.

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können mehrere Minijobs nebeneinander bestehen, solange ihr regelmäßiger Gesamtverdienst die Verdienstgrenze nicht überschreitet. Kurzfristige Beschäftigungen folgen eigenen Regeln und sind bei Erfüllung der Voraussetzungen auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Welche Sonderregeln zur Diskussion stehen

Heutige Regelung Empfehlung beziehungsweise offene Reformfrage
Minijobs mit Verdienstgrenze besitzen einen besonderen Abgabenstatus. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll weitgehend entfallen.
Von der Rentenversicherungspflicht ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Die Kommission empfiehlt, diese Befreiungsmöglichkeit abzuschaffen.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Eine Beitragspflicht in weiteren Versicherungszweigen hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab.
Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird gesondert behandelt. Wie solche Nebenjobs künftig abgerechnet werden, ist noch nicht festgelegt.
Im Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Kommission hält die gesonderte Beitragsberechnung im Übergangsbereich nach der Reform für entbehrlich.

Der Übergangsbereich für Midijobs reicht 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. Wie niedrige Arbeitseinkommen bei einer Neuregelung mit Beiträgen belastet würden, müsste der Gesetzgeber festlegen; die heutigen Bestimmungen erläutert unser Ratgeber zum Midijob und Übergangsbereich.

Weniger Netto bedeutet nicht automatisch mehr Versicherungsleistungen

Müssten Beschäftigte künftig weitere Sozialbeiträge oder höhere Steuern zahlen, könnte ihr ausgezahltes Einkommen sinken. Für die individuelle Belastung wären insbesondere die Beitragsteilung, mögliche Entlastungen und Übergangsregeln wichtig.

Umfassendere Rentenansprüche kämen vor allem für Beschäftigte infrage, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Bei einem bereits rentenversicherungspflichtigen Minijob wird der volle Verdienst schon heute für die Rentenberechnung berücksichtigt, wie die Deutsche Rentenversicherung zu Mini- und Midijobs erläutert.

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Wer gleichzeitig einen rentenversicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, sammelt durch den Nebenjob keine zusätzlichen Kalendermonate für die rentenrechtlichen Wartezeiten. Ein Monat kann dafür nur einmal zählen; zusätzliche beitragspflichtige Verdienste können jedoch die Rentenhöhe beeinflussen.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung würden nicht bei jedem Verlust eines Nebenjobs automatisch zu Arbeitslosengeld führen. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die erforderlichen Versicherungszeiten und Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinne.

Wer seinen regulären Vollzeitjob behält, wird durch den Wegfall eines Nebenjobs normalerweise nicht arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der mögliche Nutzen ebenfalls von der bisherigen Absicherung ab. Zusätzliche Beiträge würden für bereits Versicherte nicht zwangsläufig zusätzliche Leistungen bedeuten.

Arbeitgeberkosten könnten steigen oder sinken

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen für Minijobs bereits heute erhebliche Abgaben. Dazu gehören pauschale Rentenbeiträge, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenversicherungsbeiträge sowie Umlagen und gegebenenfalls die Pauschsteuer.

Eine Überführung in reguläre Beschäftigung würde deshalb nicht automatisch höhere Arbeitgeberkosten bedeuten. Je nach späterer Beitragsverteilung und Ausgestaltung könnten die Kosten steigen oder sinken; einen Überblick über die heutigen Belastungen bietet die amtliche Darstellung der Abgaben im gewerblichen Minijob.

Mögliche Reaktionen reichen von einer Ausweitung der Arbeitszeit über die Zusammenfassung kleiner Stellen bis zur Aufgabe einzelner Beschäftigungsverhältnisse. Die Bundesregierung kann die Richtung der Auswirkungen auf Arbeitsvolumen, Lohnsumme, Steuern und Sozialversicherungen bislang nicht eindeutig bestimmen.

Worauf es bei der weiteren Debatte ankommt

Eine Reform müsste klären, wie sich zusätzliche Arbeitsstunden finanziell auswirken und wie Menschen mit kleinen Einkommen abgesichert werden. Ein gleichmäßiger Beitragsverlauf könnte den Wechsel in eine umfangreichere Beschäftigung erleichtern, während höhere Abzüge ohne Ausgleich die Attraktivität eines Nebenjobs verringern könnten.

Für eine Bewertung reicht es deshalb nicht, allein mögliche Mehreinnahmen der Sozialversicherungen zu betrachten. Ebenso wichtig sind die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten, die Kosten der Betriebe und die Frage, welche zusätzlichen Leistungen den Beiträgen gegenüberstehen.

Aus der politischen Empfehlung ergibt sich derzeit kein Anlass, Arbeitsverträge vorsorglich zu ändern oder einen Minijob zu kündigen. Die praktische Bedeutung der Reform wird sich erst anhand konkreter gesetzlicher Vorschriften beurteilen lassen.

Fiktives Praxisbeispiel: 500 Euro zusätzlich zum Hauptjob

Eine Verkäuferin verdient in ihrem versicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.800 Euro brutto. Zusätzlich arbeitet sie für einen anderen Betrieb und erhält dafür 500 Euro im Monat.

Dieser erste Nebenjob kann nach geltendem Recht grundsätzlich als Minijob geführt werden. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beträgt ihr eigener Rentenbeitrag im gewerblichen Minijob 18 Euro monatlich.

Die Beiträge aus dem Nebenjob erhöhen ihre Rentenanwartschaften, verschaffen ihr wegen des gleichzeitig bestehenden Hauptjobs aber keine zusätzlichen Wartezeitmonate. Bei einer Befreiung entfällt ihr Eigenanteil, während der Arbeitgeber weiterhin pauschale Rentenbeiträge zahlt.

Wie viel ihr nach einer möglichen Reform von den 500 Euro bliebe, lässt sich noch nicht berechnen. Dafür müssten die künftigen Beitrags- und Steuerregeln feststehen.

Fragen und Antworten zur möglichen Minijob-Reform

Ist die Abschaffung der Minijob-Sonderregeln bereits beschlossen?

Aus der Empfehlung der Kommission und der angekündigten Umsetzung folgt noch keine geltende Rechtsänderung. Ein Termin für neue Minijobregelungen wird in der veröffentlichten Regierungsposition nicht genannt.

Wie hoch ist die Minijobgrenze 2026 und 2027?

2026 beträgt sie regelmäßig durchschnittlich 603 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2027 steigt sie nach geltendem Recht auf 633 Euro, unabhängig von der diskutierten Reform.

Können auch Minijobs neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob betroffen sein?

Ja, die Empfehlung beschränkt sich nicht ausdrücklich auf Beschäftigte ohne Hauptjob. Wie Nebenbeschäftigungen künftig behandelt würden, muss die gesetzliche Umsetzung zeigen.

Bedeutet eine Beitragspflicht automatisch mehr Rente und Arbeitslosengeld?

Nein, das hängt von der bisherigen Versicherung und den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ab. Ein Nebenjob schafft beispielsweise keine zusätzlichen rentenrechtlichen Wartezeitmonate, wenn diese bereits durch den gleichzeitig ausgeübten Hauptjob abgedeckt sind.

Würden Minijobs für Arbeitgeber grundsätzlich teurer?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Arbeitgeber tragen bereits heute Abgaben, sodass ihre Kosten bei einer Neuregelung je nach Ausgestaltung steigen oder sinken könnten.

Müssen Beschäftigte oder Arbeitgeber jetzt etwas ändern?

Die Reformdebatte allein löst keine neuen Vertrags-, Melde- oder Beitragspflichten aus. Für bestehende Beschäftigungen gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.