Bundesregierung plant Berufsunfähigkeitsrente: Wer künftig früher in Rente gehen kann

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Menschen, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, könnten künftig einen neuen Weg in die gesetzliche Rente erhalten.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für eine neue Berufsunfähigkeitsrente vorzulegen und zugleich die Erwerbsminderungsrente weiterzuentwickeln.

Dahinter steht ein Vorschlag der Alterssicherungskommission, der vor allem ältere Beschäftigte mit langen Versicherungszeiten erreichen soll. Wer gesundheitlich seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr schafft, könnte nach dem vorgeschlagenen Modell bereits zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen.

Warum eine neue Berufsunfähigkeitsrente geplant ist

Das heutige Erwerbsminderungsrecht führt für manche Beschäftigte zu einer schwierigen Situation. Wer beispielsweise seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen Tätigkeit arbeiten könnte, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen regelmäßig unter drei Stunden täglich liegen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung zwischen drei und weniger als sechs Stunden.

Weitere Informationen zu den bestehenden Voraussetzungen finden Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente.

Der bisherige Beruf ist für jüngere Versicherte damit grundsätzlich nicht geschützt. Gerade Menschen aus körperlich belastenden Tätigkeiten können deshalb gesundheitlich ihren eigentlichen Beruf verloren haben und rentenrechtlich trotzdem noch als ausreichend erwerbsfähig gelten.

35 Versicherungsjahre sollen Voraussetzung werden

Nach dem bisherigen Vorschlag soll die neue Absicherung nicht für jeden Versicherten unabhängig von seiner bisherigen Erwerbsbiografie gelten. Vorgesehen ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren.

Damit würde die geplante Rentenart an eine längere Versicherungsbiografie anknüpfen. Die 35 Jahre kennt das Rentenrecht bereits von der Altersrente für langjährig Versicherte sowie von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Welche Zeiten für die neue Berufsunfähigkeitsrente später genau auf diese 35 Jahre angerechnet würden, muss allerdings der Gesetzgeber festlegen. Es ist deshalb noch zu früh, die Regeln bestehender Altersrenten vollständig auf die geplante Leistung zu übertragen.

Mehr zu neuen Rentenmodellen und möglichen früheren Rentenzugängen lesen Sie auch bei Gegen-Hartz zur geplanten Schutzrente.

Zwei Jahre früher ohne Rentenabschlag

Besonders interessant ist die vorgeschlagene Altersgrenze. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, soll nach dem bisherigen Modell zwei Jahre vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente wechseln können.

Weitere drei Jahre davor soll ebenfalls ein Rentenbeginn möglich sein, dann jedoch mit Abschlägen. Damit würde insgesamt ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor der jeweiligen Regelaltersgrenze eröffnet.

Für Versicherte mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte das bedeuten, dass ein abschlagsfreier Zugang ab 65 Jahren möglich wäre. Ein noch früherer Beginn könnte bis zum 62. Lebensjahr reichen, wäre nach dem diskutierten Modell jedoch mit Rentenkürzungen verbunden.

Diese Altersangaben beschreiben bislang lediglich den Vorschlag. Ändert die Bundesregierung das Modell im Gesetzgebungsverfahren, können auch die späteren Altersgrenzen anders aussehen.

Der bisherige Beruf soll stärker berücksichtigt werden

Der größte Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente wäre die stärkere Berücksichtigung des tatsächlich ausgeübten Berufs. Vorgeschlagen wird eine individuelle Gesundheitsprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob ein Versicherter in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld noch arbeiten kann.

Damit könnte beispielsweise ein Fliesenleger, eine Pflegekraft oder ein Beschäftigter aus einem anderen körperlich belastenden Beruf anders beurteilt werden als heute. Arbeitsministerin Bas hat selbst das Beispiel eines Fliesenlegers aufgegriffen, der nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit gesundheitlich nicht mehr auf den Knien arbeiten kann.

Nach dem heutigen Recht kann trotzdem geprüft werden, ob die betreffende Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Mehr zu den derzeitigen Voraussetzungen lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente – welche Unterschiede wichtig sind.

Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werden

Auch bei beruflichen Neuqualifizierungen könnte sich für ältere Versicherte etwas ändern. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, bei rentennahen Jahrgängen auf verpflichtende berufliche Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Hintergrund ist die Frage, wie realistisch ein vollständiger Berufswechsel wenige Jahre vor dem Rentenalter noch ist. Gerade bei Beschäftigten mit jahrzehntelanger Tätigkeit in einem körperlich belastenden Beruf kann ein kompletter Neustart schwierig sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig jede gesundheitliche Einschränkung automatisch zu einer früheren Rente führen würde. Vorgesehen ist eine individuelle Prüfung des Gesundheitszustands und der beruflichen Situation.

Erwerbsminderungsrente und geplante Berufsunfähigkeitsrente im Vergleich

Merkmal Erwerbsminderungsrente heute Geplante Berufsunfähigkeitsrente
Gesundheitliche Prüfung Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit im langjährig ausgeübten Beruf soll berücksichtigt werden
Arbeitsfähigkeit Unter 3 Stunden für volle EM-Rente, 3 bis unter 6 Stunden für teilweise EM-Rente Bisheriger Beruf kann gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden
Versicherungszeit Eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen Mindestens 35 Jahre nach bisherigem Vorschlag
Alter Keine allgemeine feste Mindestaltersgrenze Für rentennahe Jahrgänge vorgesehen
Früherer Rentenbeginn Abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung Zwei Jahre vor Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre früher mit Abschlag vorgesehen
Rechtsstand Geltendes Recht Noch nicht beschlossen

Der Vergleich zeigt, warum die geplante Leistung nicht einfach eine umbenannte Erwerbsminderungsrente wäre. Sie könnte gerade Personen erreichen, deren allgemeine Arbeitsfähigkeit noch vergleichsweise hoch ist, die ihren bisherigen Beruf aber dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es teilweise noch

Der Begriff Berufsunfähigkeitsrente ist im gesetzlichen Rentenrecht nicht vollständig verschwunden. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht weiterhin eine besondere Vertrauensschutzregelung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für diese ältere Versichertengruppe wird noch berücksichtigt, ob der bisherige beziehungsweise ein sozial zumutbarer anderer Beruf ausgeübt werden kann. Jüngere Jahrgänge besitzen diesen gesetzlichen Berufsschutz grundsätzlich nicht.

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Die nun diskutierte Reform würde deshalb wieder stärker berücksichtigen, ob ein älterer Beschäftigter seinen tatsächlich ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch bewältigen kann.

Was „rentennahe Jahrgänge“ bedeutet, ist noch offen

Einer der wichtigsten offenen Punkte betrifft das Alter. Im Vorschlag wird von Menschen in rentennahen Jahrgängen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Definition dafür gibt es bislang jedoch nicht.

Auch Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und die Anforderungen an die gesundheitliche Einschränkung müssen noch genauer bestimmt werden. Erst ein Gesetzentwurf kann zeigen, wie lange jemand beispielsweise in seinem bisherigen Beruf gearbeitet haben muss.

Ebenso offen ist, welche medizinischen Nachweise verlangt werden und wie die Gesundheitsprüfung praktisch durchgeführt werden soll. Vor einem konkreten Gesetzentwurf lassen sich hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen.

Ein GdB von 50 soll keine Voraussetzung sein

Die geplante Berufsunfähigkeitsrente darf nicht mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verwechselt werden. Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter anderem ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.

Beim diskutierten neuen Rentenzugang wird dagegen bislang eine individuelle Gesundheitsprüfung zusammen mit einer langen Versicherungszeit genannt. Ein GdB von mindestens 50 ist nach dem bisherigen Vorschlag keine Voraussetzung.

Wer bereits schwerbehindert ist, sollte deshalb weiterhin prüfen, ob die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen günstigeren oder früheren Rentenbeginn ermöglicht. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz zur Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente.

Die neue Berufsunfähigkeitsrente kann noch nicht beantragt werden

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für Veränderungen bei der Erwerbsminderungsrente und für eine neue Absicherung bei Berufsunfähigkeit vorzulegen. Informationen zu den rentenpolitischen Vorhaben veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Eine politische Ankündigung und der Vorschlag einer Kommission schaffen allerdings noch keinen individuellen Rentenanspruch. Dafür wäre zunächst ein Gesetzgebungsverfahren mit einem konkreten Gesetzentwurf erforderlich.

Bis eine neue gesetzliche Regelung tatsächlich in Kraft tritt, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften zur Erwerbsminderungsrente und zu den bestehenden Altersrenten.

Was Betroffene schon heute prüfen können

Wer seinen bisherigen Beruf bereits jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sollte deshalb nicht allein auf die angekündigte Reform warten. Nach geltendem Recht können beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen.

Bei anerkannter Schwerbehinderung kann zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant sein. Dafür müssen neben einem GdB von mindestens 50 weitere Voraussetzungen wie die erforderliche Versicherungszeit erfüllt sein.

Gerade bei der Erwerbsminderungsrente ist die medizinische Einschätzung des verbliebenen täglichen Leistungsvermögens wichtig. Warum gesundheitliche Einschränkungen nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt – darauf sollten Betroffene achten.

Praxisbeispiel: Fliesenleger kann seinen Beruf nicht mehr ausüben

Thomas ist 64 Jahre alt und hat seit seinem Berufsstart überwiegend als Fliesenleger gearbeitet. Er verfügt über 41 Versicherungsjahre, leidet inzwischen aber unter schweren Knie- und Rückenproblemen und kann seine bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben.

Nach dem heutigen Erwerbsminderungsrecht könnte ein Rentenanspruch trotzdem scheitern, wenn Thomas noch mindestens sechs Stunden täglich eine gesundheitlich geeignete andere Tätigkeit verrichten könnte. Allein die Tatsache, dass er nicht mehr als Fliesenleger arbeiten kann, reicht nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht für eine Erwerbsminderungsrente.

Nach dem diskutierten Modell könnte eine solche Situation künftig anders bewertet werden. Hat Thomas die später gesetzlich festgelegten gesundheitlichen und altersbezogenen Voraussetzungen erfüllt, könnten seine mehr als 35 Versicherungsjahre zusammen mit der dauerhaften Berufseinschränkung einen früheren Rentenzugang eröffnen.

Ob Thomas tatsächlich Anspruch hätte und ab welchem Alter seine Rente beginnen könnte, lässt sich derzeit noch nicht verbindlich beantworten. Dafür muss zunächst feststehen, ob und in welcher Form der Vorschlag tatsächlich Gesetz wird.

Häufige Fragen zur geplanten Berufsunfähigkeitsrente

Ist die neue Berufsunfähigkeitsrente bereits beschlossen?

Nein. Zum Stand vom 16. September 2026 handelt es sich um einen Reformvorschlag und eine politische Ankündigung. Ein entsprechender neuer Rentenanspruch besteht derzeit noch nicht.

Wie viele Versicherungsjahre sollen erforderlich sein?

Der bisherige Vorschlag sieht mindestens 35 Versicherungsjahre vor. Welche Zeiten später genau auf diese Voraussetzung angerechnet werden, muss in einem Gesetz geregelt werden.

Soll die Rente zwei Jahre früher ohne Abschläge möglich sein?

Nach dem diskutierten Modell soll ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich werden. Bis zu drei weitere Jahre vorher könnten einen Rentenbeginn mit Abschlägen ermöglichen.

Muss man vollständig erwerbsgemindert sein?

Nach dem bisherigen Vorschlag gerade nicht. Die neue Regelung soll auch ältere Versicherte erreichen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten könnten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich aber nicht mehr schaffen.

Braucht man einen Schwerbehindertenausweis?

Nach dem bisherigen Vorschlag ist ein GdB von mindestens 50 nicht als Voraussetzung vorgesehen. Die geplante Leistung wäre daher von der bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu unterscheiden.

Kann die neue Berufsunfähigkeitsrente jetzt schon beantragt werden?

Nein. Solange keine entsprechende gesetzliche Regelung beschlossen und in Kraft getreten ist, besteht daraus kein Anspruch. Betroffene müssen ihre Möglichkeiten derzeit nach dem bestehenden Renten- und Rehabilitationsrecht prüfen.