Wohngeld ab 2027: Menschen mit GdB 50 bis 90 könnten den 1.800-Euro-Freibetrag verlieren

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Menschen mit einer Schwerbehinderung und einem niedrigen Pflegegrad müssen sich möglicherweise auf eine ungünstigere Wohngeldberechnung einstellen. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes sieht vor, den jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro künftig anders zu vergeben.

Betroffen wären vor allem Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2. Sie könnten den Freibetrag verlieren, obwohl er bei ihrer bisherigen Wohngeldberechnung berücksichtigt wurde.

Die Neuregelung soll nach den Plänen der Bundesregierung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Noch handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

So wird der Freibetrag derzeit berücksichtigt

Nach dem gegenwärtigen § 17 Wohngeldgesetz wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem GdB von 100 ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen. Ein Pflegegrad ist in dieser Gruppe nicht erforderlich.

Auch schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 können den Freibetrag erhalten. Dafür müssen sie pflegebedürftig sein und gleichzeitig häuslich, teilstationär oder im Rahmen einer Kurzzeitpflege versorgt werden.

Damit werden derzeit auch Menschen mit einem GdB von 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 erfasst, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Freibetrag verringert das Einkommen, das bei der Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt wird. Die derzeitige Regelung kann im geltenden § 17 WoGG nachgelesen werden.

Was der Kabinettsentwurf ab 2027 vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf des Bundesbauministeriums soll der Freibetrag weiterhin 1.800 Euro im Jahr betragen. Die persönlichen Voraussetzungen sollen jedoch neu gefasst werden.

Der Freibetrag soll künftig für Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 oder mit mindestens Pflegegrad 3 gelten. Ein GdB von 50 bis 90 in Verbindung mit Pflegegrad 1 oder 2 würde danach nicht mehr ausreichen.

Auf der anderen Seite würde der Kreis an einer anderen Stelle erweitert. Menschen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 könnten den Freibetrag künftig auch dann erhalten, wenn bei ihnen kein GdB festgestellt wurde.

Persönliche Situation Geltendes Recht Geplante Regelung ab 2027
GdB 100 ohne Pflegegrad Freibetrag von 1.800 Euro Freibetrag von 1.800 Euro
GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 Freibetrag bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege Freibetrag soll entfallen
GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 3 bis 5 Freibetrag bei Erfüllung der bisherigen Pflegevoraussetzungen Freibetrag soll erhalten bleiben
Pflegegrad 3 bis 5 ohne GdB 50 Bisher grundsätzlich kein Freibetrag nach dieser Vorschrift Freibetrag von 1.800 Euro vorgesehen
Pflegegrad 1 oder 2 ohne Schwerbehinderung Kein Freibetrag Weiterhin kein Freibetrag

Ein GdB von 50 allein genügt auch heute nicht

Die geplante Änderung darf nicht so verstanden werden, dass bisher alle Menschen ab GdB 50 automatisch einen Wohngeldfreibetrag erhalten. Der GdB von 50 bis 90 muss nach geltendem Recht mit Pflegebedürftigkeit und einer der vorgeschriebenen Pflegeformen zusammentreffen.

Wer einen GdB von 50, 60, 70, 80 oder 90, aber keinen Pflegegrad hat, kann den Freibetrag bereits heute nicht allein wegen der Schwerbehinderung beanspruchen. Das gilt ebenso für Menschen, bei denen zwar gesundheitliche Einschränkungen bestehen, aber noch keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde.

Von einem möglichen Verlust wären daher nur Haushalte betroffen, bei denen der Freibetrag gegenwärtig tatsächlich wegen der Verbindung aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit abgezogen wird. Ein Blick in den aktuellen Wohngeldbescheid kann zeigen, ob die Behörde die 1.800 Euro berücksichtigt hat.

Warum ein Freibetrag das Wohngeld erhöht

Der Freibetrag wird nicht als zusätzliche Zahlung ausgezahlt. Er wird vielmehr vom Jahreseinkommen abgezogen, das die Wohngeldbehörde für die Berechnung verwendet.

Ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro entspricht rechnerisch einer Verringerung des anzurechnenden Monatseinkommens um 150 Euro. Entfällt der Freibetrag, kann die Behörde künftig ein um 150 Euro höheres monatliches Einkommen ansetzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Wohngeld automatisch um 150 Euro sinkt. Die konkrete Veränderung hängt unter anderem von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen, der berücksichtigungsfähigen Miete und der örtlichen Mietenstufe ab.

Bei Haushalten, deren Einkommen nahe an der Wohngeldgrenze liegt, kann der Verlust besonders folgenreich sein. Das Wohngeld könnte deutlich sinken oder der Anspruch vollständig entfallen.

Vereinfachter Nachweis trifft auf strengere Voraussetzungen

Die Bundesregierung begründet Teile der Wohngeldreform mit einer Entlastung der Wohngeldbehörden. Auch der Nachweis einer Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit soll vereinfacht werden.

Die geplante Vereinfachung beim Nachweis ändert jedoch nichts daran, dass die persönlichen Voraussetzungen für einen Teil der Betroffenen verschärft würden. Menschen mit GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 hätten künftig keinen Anspruch mehr auf diesen Freibetrag, selbst wenn sie zu Hause gepflegt werden.

Für Menschen ab Pflegegrad 3 würde die Prüfung dagegen einfacher. Bei ihnen müsste künftig weder ein bestimmter GdB noch eine besondere Pflegeform zusätzlich nachgewiesen werden.

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SoVD warnt vor Nachteilen für ältere Menschen

Der Sozialverband Deutschland bewertet die Änderungen bei den Freibeträgen mit großer Sorge. Nach seiner Einschätzung würden insbesondere ältere Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 benachteiligt, wenn sie keinen GdB von 100 besitzen.

Der Verband weist darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner einen großen Anteil der Wohngeldhaushalte bilden. Viele von ihnen könnten ihr Einkommen nicht mehr durch eine zusätzliche Beschäftigung erhöhen und seien zugleich von steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten betroffen.

Positiv bewertet der SoVD, dass bei Pflegegrad 3 der zusätzliche Nachweis einer Schwerbehinderung entfallen soll. Die Verschlechterung für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 lehnt der Verband dennoch ab. Die vollständige Bewertung findet sich in der Stellungnahme des SoVD zur Wohngeldreform.

Bestehende Wohngeldbescheide sollen vorerst weitergelten

Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert bleiben.

Die Bewilligungszeiträume umfassen meistens zwölf Monate, in einzelnen Fällen aber auch 24 Monate. Ein Ende des Freibetrags würde deshalb nicht zwangsläufig bei allen Betroffenen unmittelbar im Januar 2027 sichtbar.

Anders kann es aussehen, wenn nach dem Jahreswechsel wegen geänderter Verhältnisse neu entschieden werden muss. Spätestens bei einem Weiterleistungsantrag für einen neuen Bewilligungszeitraum wären die dann geltenden Vorschriften anzuwenden.

Die Freibetragsänderung ist Teil größerer Einschnitte

Die geplante Neufassung des § 17 WoGG ist nur ein Teil der vorgesehenen Wohngeldreform. Zusätzlich sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die allgemeine Berechnungsformel verändert werden.

Dadurch könnten auch Menschen weniger Wohngeld erhalten, die von der Änderung des Behinderten- und Pflegefreibetrags nicht betroffen sind. Mehrere Einschnitte können sich bei einem Haushalt gleichzeitig auswirken.

Die Bundesregierung räumt ein, dass Haushalte durch die Neuordnung aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Das Gesetz soll nach ihrer Darstellung zugleich den Bundeshaushalt entlasten und den Verwaltungsaufwand verringern.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Menschen mit GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 können zunächst ihren aktuellen Wohngeldbescheid ansehen. Dort sollte erkennbar sein, ob bei der Einkommensermittlung ein Freibetrag nach § 17 WoGG in Höhe von 1.800 Euro abgezogen wurde.

Zusätzlich sind der GdB-Feststellungsbescheid, der Schwerbehindertenausweis und der Bescheid der Pflegekasse von Bedeutung. Auch das Ende des laufenden Wohngeld-Bewilligungszeitraums sollte überprüft werden.

Ein vorsorglicher Widerspruch gegen einen rechtmäßigen laufenden Bescheid ist allein wegen des Gesetzentwurfs nicht erforderlich. Sinnvoll ist es jedoch, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen und nach einer endgültigen Entscheidung eine neue Wohngeldberechnung vornehmen zu lassen.

Noch kann sich die Regelung verändern

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, doch damit ist die Änderung noch nicht wirksam. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Vorhaben befassen.

Im parlamentarischen Verfahren können einzelne Vorschriften geändert, ergänzt oder gestrichen werden. Bis zu einer Verkündung gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen des § 17 WoGG.

Betroffene sollten daher nicht davon ausgehen, dass der Freibetrag bereits sicher entfällt. Ebenso sollte aber nicht darauf vertraut werden, dass die bisherige Regelung unverändert fortbesteht.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 2. Sie wird zu Hause gepflegt, weshalb die Wohngeldbehörde derzeit 1.800 Euro von ihrem Jahreseinkommen abzieht.

Würde die geplante Neuregelung unverändert in Kraft treten, hätte sie künftig weder einen GdB von 100 noch mindestens Pflegegrad 3. Bei einer neuen Bewilligung könnte ihr anzurechnendes Monatseinkommen deshalb rechnerisch um 150 Euro steigen.

Wie stark ihr Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt von ihrer Rente, der berücksichtigungsfähigen Miete, der Haushaltsgröße und der Mietenstufe ab. In einem Grenzfall könnte die Rentnerin den Wohngeldanspruch vollständig verlieren.