Schulden: Lebensversicherung des Ex-Partners ist bei Insolvenz nicht vor Pfändung geschützt – BGH Urteil

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Ein während oder nach der Scheidung übertragener Anspruch aus der Lebensversicherung des früheren Ehepartners kann bei einer späteren Insolvenz verloren gehen. Der Bundesgerichtshof hat einem weitreichenden Pfändungsschutz für solche Forderungen eine Absage erteilt.

Nach dem Beschluss vom 11. Juni 2026 genügt es nicht, dass die Übertragung im Zusammenhang mit einer Ehe oder einer Scheidungsvereinbarung erfolgte. Das bloße Führen einer Ehe macht einen Versicherungsanspruch nicht zu selbst erwirtschaftetem Einkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften.

Streit um die Lebensversicherung des geschiedenen Ehemanns

In dem Verfahren ging es um eine Frau, über deren Vermögen im Februar 2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sie und die Insolvenzverwalterin stritten darüber, ob ein Anspruch auf die Hälfte der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung zur Insolvenzmasse gehörte.

Versicherungsnehmer war nicht die Frau, sondern ihr früherer Ehemann. Der Versicherungsvertrag sah neben der späteren Kapitalzahlung auch einen Anspruch des Mannes auf eine monatliche Invaliditätsrente vor.

Die Ehe war bereits im Juni 2020 geschieden worden. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vereinbarten die früheren Ehepartner unter anderem, dass der Mann seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung zur Hälfte an seine ehemalige Frau abtrat.

Als über das Vermögen der Frau später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte sie, den Versicherungsanspruch aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Auch das Geld, das nach der Auszahlung auf ihrem Pfändungsschutzkonto eingehen sollte, wollte sie vor dem Zugriff der Insolvenzverwalterin schützen lassen.

Vorinstanzen gewährten zunächst Pfändungsschutz

Das Insolvenzgericht gab den Anträgen der Frau zunächst statt. Auch die Beschwerde der Insolvenzverwalterin blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht stützte den Schutz auf § 850i der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen, dass Schuldnern auch aus Einkünften, die kein gewöhnlicher Arbeitslohn sind, ein Betrag für den Lebensunterhalt verbleibt.

Die Vorinstanz war der Auffassung, die Frau habe den Versicherungsanspruch durch das gemeinsame Eheleben mit erwirtschaftet. Das Führen der Ehe und möglicherweise die Betreuung des Haushalts seien als gemeinsamer Beitrag zum Aufbau der während der Ehe entstandenen Vermögenswerte zu betrachten.

Nach dieser Einschätzung sollte die hälftige Ablaufleistung der Frau ungefähr 16 Monate lang den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Deshalb hatte das Beschwerdegericht die vollständige Freigabe des Anspruchs angeordnet.

Bundesgerichtshof widerspricht der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den Versicherungsanspruch wie selbst erwirtschaftetes Einkommen zu behandeln.

§ 850i ZPO schützt nicht jede Geldforderung, die ein Schuldner erhält. Erfasst werden vor allem Einkünfte aus selbstständiger oder sonstiger eigener wirtschaftlicher Tätigkeit, die funktional an die Stelle eines Arbeitseinkommens treten können.

Dazu können beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Werklohnforderungen, Mieteinnahmen oder bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner die Einkünfte durch eine eigene wirtschaftliche Betätigung erzielt hat.

Nicht geschützt sind nach dieser Vorschrift dagegen Vermögenszuflüsse, die ohne eine solche Betätigung entstehen. Der BGH nennt in diesem Zusammenhang unter anderem Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche.

Das Führen einer Ehe genügt nicht

Der entscheidende Einwand des Bundesgerichtshofs betrifft die Annahme, eine Ehe könne für sich genommen als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Eine solche Betrachtung lehnten die Richter ab.

Allein die Eheschließung oder das gemeinsame Eheleben führen nicht dazu, dass jede spätere Leistung des einen Ehepartners an den anderen als eigenständig erwirtschaftet gilt. Entscheidend sind vielmehr der konkrete Anspruch, der Anlass seiner Entstehung und die rechtliche Grundlage der Übertragung.

Ein Geschenk des Ehepartners wird beispielsweise nicht dadurch zu selbst erwirtschaftetem Einkommen, dass es während der Ehe gemacht wird. Gleiches gilt für gesetzliche Erbansprüche, die an eine bestehende Ehe anknüpfen.

Diese Abgrenzung ist auch für Ehepartner bedeutsam, die während der Ehe überwiegend den Haushalt geführt oder Kinder betreut haben. Der BGH hat damit nicht den wirtschaftlichen und persönlichen Wert dieser Leistungen herabgesetzt.

Die Richter entschieden lediglich, dass das Pfändungsrecht einen engeren Einkommensbegriff verwendet. Für den Schutz nach § 850i ZPO muss die konkrete Forderung auf einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen oder einer solchen Tätigkeit rechtlich gleichgestellt werden können.

Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich sind zu unterscheiden

Die Frau hatte die Hälfte der Ablaufleistung im Rahmen einer vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung erhalten. Trotzdem war damit nach Ansicht des BGH noch nicht bewiesen, dass der Anspruch zum Versorgungsausgleich gehörte.

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich Rentenanrechte aufgeteilt, die während der Ehezeit entstanden sind. Ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter dieses Ausgleichssystem.

Private Kapitallebensversicherungen werden regelmäßig anders behandelt als gesetzliche Rentenanwartschaften oder bestimmte betriebliche und staatlich zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Wurde bei einer privaten Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht ausgeübt, kann auch dies dazu führen, dass die Forderung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Dass eine Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens protokolliert wurde, ändert daran nichts. Versorgungsausgleich und güterrechtlicher Vermögensausgleich bleiben rechtlich getrennte Bereiche.

Möglicherweise handelte es sich um Zugewinnausgleich

Der BGH konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend bestimmen, warum der frühere Ehemann seiner Ex-Frau die Hälfte der Versicherungsleistung übertragen hatte. Deshalb wurde das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Das Landgericht muss nun genauer prüfen, ob die Abtretung beispielsweise der Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs diente. Auch eine andere Gegenleistung oder eine besondere Vereinbarung über den Versorgungsausgleich könnte in Betracht kommen.

Sollte es sich um einen Zugewinnausgleich handeln, greift § 850i ZPO nach den Ausführungen des BGH nicht. Eine Zugewinnausgleichsforderung ist keine sonstige Einkunft, die mit Arbeitseinkommen vergleichbar wäre.

Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe entstandene Vermögen der Ehepartner rechnerisch miteinander verglichen. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt, kann dem anderen ein Zahlungsanspruch zustehen.

Dieser Anspruch bleibt jedoch ein vermögensrechtlicher Ausgleich. Er wird nicht dadurch zu Einkommen aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit, dass er auf der gemeinsamen Ehezeit beruht.

Was zur Insolvenzmasse gehört

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse. Hinzukommen Vermögenswerte, die der Schuldner während des laufenden Verfahrens erlangt.

Ausgenommen sind Gegenstände und Forderungen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. Diese Ausnahmen sollen gewährleisten, dass Betroffene ihren notwendigen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können.

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Ein Anspruch aus einer Lebensversicherung ist jedoch nicht allein deshalb unpfändbar, weil die Zahlung für die Altersvorsorge oder den späteren Lebensunterhalt vorgesehen war. Entscheidend ist, ob der konkrete Versicherungsvertrag oder die zugrunde liegende Forderung die gesetzlichen Bedingungen des Pfändungsschutzes erfüllt.

Bei einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung mit einmaliger Auszahlung besteht häufig kein umfassender Schutz. Anders kann es bei besonderen Altersvorsorgeverträgen aussehen, die auf eine lebenslange Rentenzahlung ausgerichtet sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

P-Konto schützt die Forderung nicht automatisch

Ein weiteres Missverständnis betrifft das Pfändungsschutzkonto. Das P-Konto schützt grundsätzlich nur Guthaben bis zu den jeweils geltenden Freibeträgen und bestimmten zusätzlichen Beträgen.

Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob eine Forderung überhaupt zur Insolvenzmasse gehört. Fällt ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung in die Masse, kann die Einzahlung auf ein P-Konto daran grundsätzlich nichts ändern.

Auch hohe einmalige Zahlungen werden nicht automatisch in voller Höhe geschützt. Betroffene müssen gegebenenfalls rechtzeitig einen gerichtlichen Antrag stellen und nachweisen, warum ein zusätzlicher Schutz vorgesehen sein soll.

Im entschiedenen Fall hatte die Frau deshalb sowohl die Freigabe der Forderung als auch die Freigabe des späteren Kontoguthabens beantragt. Nachdem der BGH den erweiterten Schutz nach § 850i ZPO infrage gestellt hat, muss die Vorinstanz auch über die Folgen für das Kontoguthaben neu entscheiden.

Unterschiede beim Pfändungsschutz

Art der Zahlung oder Forderung Einordnung Möglicher Pfändungsschutz
Laufender Arbeitslohn Arbeitseinkommen Schutz nach den Pfändungsfreigrenzen
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit Selbst erwirtschaftete sonstige Einkünfte Schutz kann auf Antrag nach § 850i ZPO gewährt werden
Mieteinnahmen oder Werklohn Einkünfte aus eigener wirtschaftlicher Betätigung Schutz nach § 850i ZPO kann im Einzelfall möglich sein
Geschenk oder Lottogewinn Nicht selbst erwirtschafteter Vermögenszufluss Regelmäßig kein Schutz nach § 850i ZPO
Erbschaft Erwerb aufgrund Erbrechts Kein Schutz nach § 850i ZPO
Zugewinnausgleichsforderung Vermögensrechtlicher Ausgleich nach der Ehe Kein erweiterter Schutz nach § 850i ZPO
Abgetretener Anspruch aus der Lebensversicherung des Ex-Partners Einordnung hängt vom Grund der Übertragung ab Nicht allein wegen der Ehe oder Scheidung geschützt

Folgen für Scheidungsvereinbarungen

Die Entscheidung zeigt, dass die Bezeichnung einer Zahlung in einer Scheidungsvereinbarung nicht allein über den späteren Pfändungsschutz entscheidet. Es kommt darauf an, welchen Anspruch die Zahlung tatsächlich erfüllen soll.

Wird eine Lebensversicherung übertragen, sollte in der Vereinbarung möglichst eindeutig festgehalten werden, ob damit Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich oder eine andere Verpflichtung abgegolten wird. Eine unklare Formulierung kann später zu erheblichen Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder einem Insolvenzverwalter führen.

Allerdings lässt sich durch eine bestimmte Bezeichnung kein Pfändungsschutz schaffen, den das Gesetz nicht vorsieht. Die tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe bleiben entscheidend.

Eine kurz vor der Insolvenz vorgenommene Vermögensübertragung kann außerdem nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung überprüft werden. Vereinbarungen, die ausschließlich dazu dienen, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, können deshalb weitere rechtliche Risiken auslösen.

Betroffene sollten Unterlagen frühzeitig prüfen lassen

Wer aus einer früheren Ehe einen Anspruch auf eine Lebensversicherung, eine Abfindung oder eine sonstige größere Zahlung besitzt, sollte diesen Anspruch bereits vor einem Insolvenzantrag offenlegen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung erst in einigen Jahren fällig wird.

Zur Prüfung gehören der Versicherungsvertrag, die Scheidungsvereinbarung, der gerichtliche Vergleich und mögliche Berechnungen zum Zugewinn oder Versorgungsausgleich. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, weshalb der Anspruch übertragen wurde.

Auch Forderungen, deren Auszahlung noch nicht erfolgt ist, können bereits einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Ein später Fälligkeitstermin verhindert daher nicht automatisch, dass der Anspruch im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird.

Betroffene sollten solche Vermögenswerte gegenüber der Schuldnerberatung, dem Rechtsbeistand und dem Insolvenzgericht vollständig angeben. Das Verschweigen einer Forderung kann das Insolvenzverfahren und später auch die Restschuldbefreiung gefährden.

BGH hat den Einzelfall noch nicht endgültig abgeschlossen

Der Beschluss bedeutet nicht, dass jede übertragene Lebensversicherung eines früheren Ehepartners zwingend vollständig gepfändet werden darf. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückgegeben.

Geprüft werden muss insbesondere, welche Forderung der Abtretung zugrunde lag. Denkbar ist, dass besondere Umstände zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Fest steht jedoch, dass der Hinweis auf das gemeinsame Eheleben nicht genügt. Ebenso wenig reicht die Behauptung aus, die Versicherungsleistung sei für den Lebensunterhalt oder die Altersvorsorge bestimmt.

Damit hat der BGH die Voraussetzungen für den Schutz sonstiger Einkünfte deutlich begrenzt. Vermögensansprüche aus einer Scheidung müssen künftig noch genauer danach eingeordnet werden, ob sie tatsächlich aus einer eigenen wirtschaftlichen Betätigung stammen oder lediglich vorhandenes Vermögen ausgleichen.

Häufige Fragen und Antworten

1. Ist die Lebensversicherung des Ex-Partners immer pfändbar?

Nein. Entscheidend sind die Gestaltung des Versicherungsvertrags, die Art der Leistung und der Grund, aus dem der Anspruch übertragen wurde.

Der BGH stellte jedoch klar, dass eine Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung nicht automatisch Pfändungsschutz auslöst. Das gemeinsame Eheleben genügt dafür nicht.

2. Was bedeutet die Entscheidung für den Zugewinnausgleich?

Eine Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als selbst erwirtschaftete sonstige Einkunft im Sinne des § 850i ZPO. Der übliche Schutz, der etwa für bestimmte Einnahmen Selbstständiger möglich ist, greift deshalb nicht.

Die Forderung kann daher bei einer Insolvenz grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen. Andere spezielle Schutzvorschriften müssen gesondert geprüft werden.

3. Sind Leistungen aus dem Versorgungsausgleich ebenfalls ungeschützt?

Nicht unbedingt. Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich können eigenen gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen.

Eine einmalige Kapitalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung gehört jedoch nicht automatisch zum Versorgungsausgleich. Die genaue Vertragsgestaltung und der Inhalt der Scheidungsvereinbarung sind entscheidend.

4. Kann die Versicherungsleistung durch ein P-Konto geschützt werden?

Ein P-Konto schützt Guthaben nur innerhalb der gesetzlichen Freibeträge und weiterer anerkannter Schutzbeträge. Es verhindert nicht, dass eine Versicherungsforderung zur Insolvenzmasse gehört.

Bei einer hohen Einmalzahlung kann ein zusätzlicher gerichtlicher Antrag erforderlich sein. Ein vollständiger Schutz der Auszahlung ist dadurch aber nicht garantiert.

5. Gilt die Entscheidung auch für bereits geschiedene Personen?

Ja. Die Grundsätze können auch ältere Scheidungsvereinbarungen betreffen, wenn der übertragene Anspruch erst später fällig wird oder während eines Insolvenzverfahrens ausgezahlt wird.

Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, auf welcher rechtlichen Grundlage ihnen der Anspruch übertragen wurde. Besonders wichtig sind Vereinbarungen über Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

6. Was sollten Betroffene vor einem Insolvenzantrag tun?

Alle Versicherungsansprüche und Forderungen aus der Scheidung sollten vollständig zusammengestellt und offengelegt werden. Dazu gehören auch noch nicht fällige oder aufschiebend bedingte Ansprüche.

Anschließend sollte geprüft werden, ob besondere Pfändungsschutzvorschriften eingreifen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann verhindern, dass Betroffene mit einem fest eingeplanten, tatsächlich aber pfändbaren Vermögenswert rechnen.