Kredit kann nicht mehr abgezahlt werden: Neue Regeln verlangen jetzt Nachsicht vor der Pfändung

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Kreditrate nicht mehr bezahlbar: Neue Regeln verlangen Nachsicht vor der Vollstreckung

Wenn nach einer Erkrankung, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Trennung das Geld knapp wird, können Kreditraten zur dauerhaften Belastung werden. Ab dem 20. November 2026 müssen Kreditgeber bei erfassten Verbraucherkrediten unter bestimmten Voraussetzungen Nachsicht gewähren, bevor sie die Zwangsvollstreckung einleiten. Möglich sind beispielsweise eine Zahlungspause, eine längere Laufzeit oder niedrigere Zinsen.

Die neue Vorschrift ist allerdings weder ein allgemeiner Vollstreckungsstopp noch ein Versprechen, dass Schulden gestrichen werden. Zudem profitieren ältere Kreditverträge grundsätzlich nicht von dem neuen § 497a BGB. Für Betroffene kommt es deshalb auf den Vertrag, seinen Abschlusszeitpunkt und die persönlichen finanziellen Verhältnisse an.

Die Reform ist beschlossen, gilt aber erst ab November

Die Neuregelung gehört zum Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie, das am 12. Mai 2026 ausgefertigt wurde. Der neue § 497a BGB tritt am 20. November 2026 in Kraft. Zum Stand dieses Beitrags am 9. September 2026 ist die Nachsichtspflicht aus dieser Vorschrift daher noch nicht anwendbar.

Der Gesetzgeber verpflichtet Kreditgeber dazu, vor einer Vollstreckung auf die Situation des betroffenen Menschen einzugehen. Der Gesetzeswortlaut verlangt, „sofern angebracht“, angemessene Nachsicht; die Maßnahmen müssen auch die individuellen Umstände berücksichtigen. Nachzulesen ist dies in Artikel 1 Nummer 17 des verkündeten Änderungsgesetzes mit dem neuen § 497a BGB.

Welche Kredite unter die neue Vorschrift fallen

§ 497a BGB richtet sich ausdrücklich an Kreditgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen. Dazu zählen typischerweise private Ratenkredite bei Banken, beispielsweise zur Finanzierung eines Autos oder anderer Anschaffungen. Gemeint sind Verträge zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem Verbraucher.

Die Reform erweitert zugleich den gesetzlichen Anwendungsbereich, sodass auch kleine und unentgeltliche Verbraucherdarlehen grundsätzlich erfasst werden können. Dennoch bestehen Ausnahmen, etwa für bestimmte Arbeitgeberdarlehen oder besonders ausgestaltete gerichtliche Vergleiche. Ob eine konkrete Finanzierung unter den Schutz fällt, lässt sich deshalb nicht allein an der Bezeichnung des Angebots erkennen.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt der neue § 497a nicht unmittelbar. Wer Schwierigkeiten mit der Finanzierung seines Hauses oder seiner Eigentumswohnung hat, kann die Vorschrift deshalb nicht ohne Weiteres auf seinen Vertrag übertragen. Auch gewöhnliche Mietschulden, offene Stromrechnungen oder ein privates Darlehen unter Freunden werden durch diese Regelung nicht pauschal erfasst.

Die wichtige Einschränkung: Alte Kreditverträge bleiben grundsätzlich außen vor

Für viele bereits verschuldete Haushalte dürfte die Übergangsregelung besonders bedeutsam sein. Nach dem neuen Artikel 229 § 71 EGBGB gilt für die dort genannten Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Ein schon 2025 abgeschlossener Ratenkredit erhält daher nicht allein deshalb den neuen Schutz, weil die Zahlungsprobleme erst im Dezember 2026 auftreten.

Zwar werden einzelne neue Vorschriften auch auf bereits bestehende unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. § 497a gehört jedoch nicht zu den ausdrücklich genannten Ausnahmen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Artikel 2 Nummer 2 des Änderungsgesetzes und seiner Übergangsregelung.

Das bedeutet nicht, dass Menschen mit älteren Verträgen keine Zahlungserleichterungen vereinbaren können. Sie können weiterhin um eine Stundung, niedrigere Raten oder eine andere Rückzahlungsvereinbarung bitten. Allein auf die neue Nachsichtspflicht können sie sich bei einem unverändert fortbestehenden Altvertrag aber grundsätzlich nicht berufen.

Nachsicht muss zur tatsächlichen Zahlungsfähigkeit passen

Die Formulierung „sofern angebracht“ macht deutlich, dass nicht jeder Zahlungsrückstand automatisch dieselbe Erleichterung auslöst. Das Gesetz schreibt weder eine einheitliche Dauer für Zahlungspausen noch eine feste Höhe für verringerte Raten vor. Welche Maßnahme angemessen ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Für die praktische Bewertung liegt es nahe, zwischen einem vorübergehenden Engpass und einer voraussichtlich länger anhaltenden Überforderung zu unterscheiden. Wer auf eine bereits absehbare Zahlung wartet, benötigt möglicherweise nur einen zeitlichen Aufschub. Wenn das Einkommen dauerhaft gesunken ist, kann eine kurze Unterbrechung allein die Rückzahlung dagegen kaum tragfähig machen.

Für Verbraucher ergibt sich daraus kein freies Wahlrecht auf eine bestimmte Vertragsänderung. Der Kreditgeber darf eine bestehende Nachsichtspflicht aber auch nicht als bloß freiwilliges Entgegenkommen behandeln. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, wird sich nach dem Inkrafttreten auch durch die gerichtliche Anwendung konkretisieren müssen.

Welche Zahlungserleichterungen das Gesetz vorsieht

Das Gesetz nennt unterschiedliche Möglichkeiten, darunter Umschuldungen, Änderungen der Vertragsbedingungen und einen teilweisen Erlass. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Maßnahmen und ihre möglichen Auswirkungen. Sie beschreibt keine Leistungen, die jeder Kreditnehmer automatisch verlangen kann.

Maßnahme Mögliche Entlastung Was zu beachten ist
Längere Laufzeit Die monatliche Rate kann sinken. Eine längere Verzinsung kann die Gesamtkosten erhöhen.
Zahlungsaufschub oder Zahlungspause Raten werden vorübergehend ganz oder teilweise verschoben. Die Zahlungspflicht entfällt dadurch nicht; die spätere Rückzahlung muss geklärt werden.
Niedrigerer Sollzinssatz Die Zinsbelastung kann zurückgehen. Wie sich die Änderung auf Rate und Laufzeit auswirkt, hängt von der Vereinbarung ab.
Umschuldung oder Zusammenfassung von Schulden Die Rückzahlung kann neu geordnet werden. Auch Gesamtkosten, neue Sicherheiten und zusätzliche Verpflichtungen müssen geprüft werden.
Teilerlass Ein vereinbarter Teil der Forderung entfällt. Die gesetzliche Erwähnung begründet keinen automatischen Anspruch auf einen Schuldenschnitt.

Eine niedrigere Rate ist somit nicht zwingend gleichbedeutend mit einem günstigeren Kredit. Betroffene sollten sich vor einer Zustimmung erklären lassen, wie hoch die verbleibende Gesamtzahlung ausfällt und ob nach einer Zahlungspause größere Beträge fällig werden. Eine Entlastung hilft nur dann dauerhaft, wenn auch die späteren Verpflichtungen zum verfügbaren Einkommen passen.

Bei Ratenkrediten kann das Angebot schon vor der Kündigung fällig sein

Die Reform ergänzt auch § 498 BGB, der die Kündigung und Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen regelt. Besteht eine Pflicht zur Nachsicht nach § 497a Absatz 2 bis 4, muss der Kreditgeber die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der dort vorgesehenen Fristsetzung anbieten. Der Schutz setzt in diesen Fällen somit bereits vor einer möglichen Kündigung an.

Schon das bisherige Recht knüpft eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs an mehrere Voraussetzungen. Bei gewöhnlichen Verbraucherratenkrediten müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise offen sein und die Rückstände die gesetzliche Schwelle erreichen. Zusätzlich ist eine erfolglose zweiwöchige Zahlungsfrist mit der Ankündigung erforderlich, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld zu verlangen.

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Die Schwelle beträgt bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren zehn Prozent und bei einer längeren Laufzeit fünf Prozent des Darlehensnennbetrags. Bereits heute soll der Kreditgeber spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten. Die geltenden Voraussetzungen stehen in § 498 BGB; die zusätzliche Pflicht zum Angebot einer gebotenen Nachsichtsmaßnahme enthält das Änderungsgesetz.

Kreditgeber müssen auf Schuldnerberatung verweisen

Der neue § 497a Absatz 1 enthält außerdem eine eigenständige Hinweispflicht. Hat ein erfasster Darlehensnehmer Schwierigkeiten, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, muss der Kreditgeber ihn an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste nach dem dafür vorgesehenen Gesetz verweisen. Der Wortlaut knüpft diese Pflicht an finanzielle Schwierigkeiten und verlangt nicht erst eine bereits eingeleitete Vollstreckung.

Für Betroffene ist eine Beratung insbesondere dann hilfreich, wenn neben dem Kredit weitere Forderungen offen sind. Eine neue Rate sollte nicht isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit den notwendigen Ausgaben und anderen Schulden. Welche Folgen unbezahlte Forderungen bis hin zur Pfändung haben können, erläutert der Beitrag Was passiert, wenn ich meine Schulden nicht mehr zahle?

Kein automatischer Schuldenerlass und keine unbegrenzten Zahlungspausen

Dass das Gesetz einen Teilerlass ausdrücklich erwähnt, bedeutet nicht, dass Banken künftig auf einen festen Anteil ihrer Forderung verzichten müssen. Ebenso wenig erlaubt § 497a Verbrauchern, ihre vereinbarte Rate eigenständig zu kürzen. Ohne wirksame Änderung bleiben die vertraglichen Zahlungspflichten grundsätzlich bestehen.

Auch eine unbegrenzte Wiederholung von Erleichterungen ist nicht vorgesehen. Nach Absatz 4 muss der Kreditgeber außer in begründeten Fällen nicht wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anbieten. Eine bereits gewährte Zahlungspause führt deshalb nicht automatisch zu einem Anspruch auf die nächste; begründete Ausnahmefälle bleiben allerdings möglich.

Was Betroffene bei Zahlungsproblemen tun können

Wer eine Kreditrate voraussichtlich nicht mehr zahlen kann, sollte den Kreditgeber frühzeitig und nachweisbar informieren. Hilfreich sind eine nachvollziehbare Beschreibung des Engpasses, aktuelle Einkommensnachweise und eine realistische Übersicht der notwendigen Ausgaben. Bei einem erfassten Vertrag kann ausdrücklich um eine Prüfung angemessener Nachsicht nach § 497a BGB gebeten werden.

Ein Angebot sollte mit einem vollständigen Rückzahlungsplan vorliegen, bevor Betroffene zustimmen. Wird eine Erleichterung abgelehnt, ist es sinnvoll, um eine nachvollziehbare Begründung zu bitten und das Schreiben in der Beratung prüfen zu lassen. Die neue Regelung sollte jedoch nicht als Zusicherung verstanden werden, dass Mahnungen, gerichtliche Verfahren oder Fristen automatisch entfallen.

Droht bereits eine Pfändung, muss zusätzlich der Schutz des laufenden Lebensunterhalts geklärt werden. Ein P-Konto kann Guthaben innerhalb der gesetzlichen Schutzgrenzen verfügbar halten, beseitigt aber die zugrunde liegenden Schulden nicht. Worauf dabei zu achten ist, zeigt der Beitrag zu häufigen Fehlern beim Pfändungsschutzkonto.

Beispiel aus der Praxis: Eine vorübergehend niedrigere Rate

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt im Dezember 2026 einen gewöhnlichen privaten Bankratenkredit ab und muss monatlich 280 Euro zahlen. Im Frühjahr 2027 sinkt ihr Einkommen wegen einer längeren Erkrankung. Ihre Haushaltsrechnung zeigt, dass vorübergehend nur 120 Euro monatlich für die Rückzahlung verfügbar sind.

Sie legt der Bank ihre Unterlagen vor und bittet um eine befristete Anpassung. Die Bank muss unter den Voraussetzungen des neuen § 497a angemessene Nachsicht gewähren; denkbar wäre eine vorübergehend verringerte Rate mit anschließender Verlängerung der Laufzeit. Ob genau diese Lösung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, und ein Erlass der Differenz folgt daraus nicht.

Fragen und Antworten zur neuen Nachsichtspflicht

Ab wann gilt der neue § 497a BGB?

Die Vorschrift tritt am 20. November 2026 in Kraft. Am 9. September 2026 ist sie bereits beschlossen und verkündet, aber noch nicht anwendbar.

Gilt die neue Pflicht auch für meinen alten Kredit?

Grundsätzlich nicht, wenn das Vertragsverhältnis schon vor dem 20. November 2026 bestand. Die Übergangsvorschrift lässt dafür grundsätzlich das bisherige Recht weitergelten; § 497a gehört auch nicht zu den ausdrücklich geregelten Ausnahmen für alte unbefristete Verträge.

Muss die Bank künftig Schulden erlassen?

Ein Teilerlass ist eine gesetzlich genannte Möglichkeit, aber kein automatischer Anspruch. Angemessene Nachsicht kann je nach Situation auch durch andere Maßnahmen erfolgen.

Darf ich die Kreditrate selbst reduzieren?

Die Vorschrift gibt kein Recht, die vereinbarte Rate einseitig herabzusetzen. Eine geänderte Rückzahlung sollte mit dem Kreditgeber verbindlich vereinbart und dokumentiert werden.

Wie oft muss der Kreditgeber eine Zahlungserleichterung anbieten?

Außer in begründeten Fällen besteht keine Verpflichtung, Nachsichtsmaßnahmen wiederholt anzubieten. Ob ein weiterer begründeter Fall vorliegt, muss anhand der jeweiligen Umstände beurteilt werden.

Verhindert eine Bitte um Nachsicht automatisch jede Vollstreckung?

Nein, ein allgemeiner Vollstreckungsstopp folgt daraus nicht. Der Kreditgeber muss die gesetzlich gebotene Nachsicht beachten, doch Betroffene müssen auf gerichtliche Schreiben weiterhin reagieren und laufende Fristen einhalten.