Krankenkassen können jetzt einfach so Beiträge erhöhen

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Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen und darin eine Änderung versteckt, die fast kein Versicherter bemerkt haben dürfte: Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren, ist gestrichen.

75 Millionen gesetzlich Versicherte erfahren künftig also nicht mehr automatisch, wenn ihre Kasse den Beitrag anhebt. Das Sonderkündigungsrecht bleibt zwar formal erhalten, läuft aber für die meisten leer. Ein Recht, von dem man nicht erfährt, dass man es hat, ist praktisch wertlos. Genau das macht diese Streichung so folgenreich.

Was das Sonderkündigungsrecht bei der Krankenkasse bisher war

Das Kassenwahlrecht kennt eine wichtige Ausnahme von der Bindungsfrist. Wer mindestens zwölf Monate Mitglied ist, kann regulär kündigen. Erhöht die Kasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den Anteil, den jede Kasse selbst festlegt, entfällt diese Bindung.

Die Kündigung musste bis zum Ende des Monats eingehen, in dem der neue Beitrag erhoben wird.

Die juristische Logik dahinter ist klar: Eine einseitige Beitragserhöhung gibt dem Versicherten das Recht zu gehen. Diese Grundlage bleibt zwar, doch dieses Recht wird zugleich versteckt.

Denn bisher müssen Kassen ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben informieren, mit Hinweis auf das Kündigungsrecht und einem Vergleichswert zum Durchschnittsbeitrag. Dieses Schreiben ist jetzt Geschichte.

Was die Koalition gestrichen hat und was der Wortlaut dazu sagt

In der Beschlussempfehlung von CDU und SPD steht es schwarz auf weiß: „Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanzieller Einsparpotentiale wird die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gestrichen.”

Als Begründung dienen Porto- und Briefkosten von laut Koalitionsangaben rund 100 Millionen Euro jährlich.

Die Informationspflicht wird stillschweigend abgeschafft

Bemerkenswert ist auch, was dabei mitgestrichen wurde. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte im Referentenentwurf vom April 2026 noch eine Modernisierung vorgesehen: Kassen sollten ihren Mitgliedern künftig alternativ per elektronischem Dokument mitteilen dürfen, wenn der Zusatzbeitrag steigt.

Im parlamentarischen Verfahren verschwand nicht nur der Brief, sondern auch diese digitale Alternative. Eine Informationspflicht in irgendeiner Form gibt es nicht mehr.

Harte Zeiten für Rentner

Krankenkassen sind künftig verpflichtet, Beitragserhöhungen auf ihrer Website und in Mitgliedermagazinen bekannt zu geben. Außerdem führt der GKV-Spitzenverband eine Übersicht aller Zusatzbeiträge.

Für viele Versicherte ist das kein gleichwertiger Ersatz.

Besonders betroffen sind Rentnerinnen und Rentner. Der Krankenversicherungsbeitrag wird direkt von der Bruttorente abgezogen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wirken sich Beitragsänderungen erst zwei Monate verzögert auf die ausgezahlte Rente aus.

Das Sonderkündigungsfenster schließt sich aber mit dem Monat, in dem der neue Beitrag gilt. Das Informationsschreiben war bisher das Instrument, das diesen Zeitversatz überbrückte. Es gibt es nicht mehr.

Was der Verbraucherzentrale Bundesverband dazu sagt

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), formulierte es direkt: „Faktisch wird damit das Sonderkündigungsrecht ausgehöhlt. Ohne klare Informationspflicht können Versicherte nach einer Beitragserhöhung nicht mehr vorzeitig die Krankenkasse wechseln. Das darf die Koalition nicht zulassen.”

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Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen, sprach von einem „politischen Hütchenspielertrick”: Die Beitragssteigerung verschwinde nicht, sie solle nur möglichst unbemerkt bleiben.

Eine Koalition, die tatsächlich überzeugt wäre, die Beitragssätze dauerhaft zu stabilisieren, hätte die Informationspflicht stehenlassen.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt, aber nur wer aktiv sucht kann es nutzen

§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V bleibt unverändert. Das Sonderkündigungsrecht ist nicht abgeschafft. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats eingehen, in dem der erhöhte Beitrag gilt, dann entfällt die Zwölf-Monats-Bindung. Der Kassenwechsel vollzieht sich anschließend zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Von den rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten können nach der Neuregelung nur diejenigen reagieren, die aktiv und regelmäßig die Zusatzbeiträge ihrer Kasse verfolgen. Die breite Mehrheit wird dies erfahrungsgemäß nicht tun.

Was Versicherte jetzt selbst tun müssen

Das BStabG tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ab dann gilt: kein Brief, keine automatische Benachrichtigung, kein Hinweis auf das Kündigungsrecht. Die Initiative liegt beim Versicherten.

Den eigenen Zusatzbeitrag kennen und regelmäßig prüfen, ob er gestiegen ist. Die Kassenseite oder die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zeigen den aktuellen Satz. Bei einer Erhöhung muss die Kündigung noch im selben Monat ausgelöst werden, in dem der neue Beitrag gilt.

Den Wechsel stößt die neue Kasse per Mitgliedsantrag an; eine eigene Kündigung bei der alten Kasse ist seit 2021 nicht mehr nötig. Ausnahme Wahltarif: Beim Krankengeld-Wahltarif gilt gemäß § 53 Abs. 8 SGB V eine dreijährige Bindungsfrist. Das Sonderkündigungsrecht greift dort nicht.

Was das für Versicherte bedeutet, die jetzt handeln

Die Koalition hat das Sonderkündigungsrecht nicht abgeschafft, aber seine praktische Reichweite erheblich beschränkt. Versicherte, die jetzt wissen, was gilt, haben einen Vorteil gegenüber denen, die auf die Benachrichtigung warten, denn diese kommt nicht mehr.

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine laufend aktualisierte Übersicht aller Zusatzbeiträge. Eine Lesezeichen-Empfehlung, die früher niemand gebraucht hätte.

Häufige Fragen zum Wegfall der Informationspflicht

Wird mein Sonderkündigungsrecht durch das BStabG abgeschafft?

Nein. Das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V bleibt erhalten. Gestrichen wurde allein die Pflicht der Kassen, Versicherte aktiv über eine Erhöhung zu informieren. Das Recht existiert, aber Sie müssen selbst herausfinden, ob und wann Ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht hat.

Wie erfahre ich künftig, ob meine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht?

Kassen müssen Erhöhungen auf ihrer Website und im Mitgliedermagazin bekanntmachen. Außerdem führt der GKV-Spitzenverband eine öffentliche Übersicht aller Zusatzbeiträge. Bei Beschäftigten ist eine Erhöhung auf der Lohnabrechnung sichtbar, bei Rentnern mit einem Zeitversatz von etwa zwei Monaten auf dem Kontoauszug.

Bis wann muss ich kündigen, wenn meine Kasse erhöht?

Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats eingehen, in dem der neue, höhere Beitrag zum ersten Mal erhoben wird. Danach ist das Sonderkündigungsrecht für diese Erhöhungsrunde verwirkt. Die reguläre Bindungsfrist oder eine folgende Beitragsänderung wäre dann der nächste Anlass.

Ich habe einen Wahltarif mit Selbstbehalt. Gilt das Sonderkündigungsrecht für mich?

Nein, bei Wahltarifen mit Selbstbehalt gilt gemäß § 53 Abs. 8 SGB V eine dreijährige Bindungsfrist. Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung greift in diesem Fall nicht. Ein Wechsel ist erst nach Ablauf der Dreijahresbindung möglich.

Quellen

Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben zu § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V, Anforderungen an Informationsschreiben bei Zusatzbeitragssatzerhöhungen
Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Verfahrensübersicht, Stand 10. Juli 2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf des BStabG, 19. April 2026
SGB V: § 175 Abs. 4 Ausübung des Wahlrechts; § 242 kassenindividueller Zusatzbeitrag; § 53 Abs. 8 Wahltarife
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Stellungnahme zu Verbraucherrechten im BStabG, Juli 2026