Bei vielen Krankenkassen ist der Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel 2026 gestiegen. Für Rentner hat das eine besondere Dynamik: Die Kürzung trifft die Netto-Rente oft erst zeitversetzt, häufig ab März 2026. Genau das macht die Lage tückisch.
Wer den Abzug erst „spürt“, hat das Sonderkündigungsfenster im Zweifel schon teilweise verspielt. Gleichzeitig gilt: Das Sonderkündigungsrecht ist real – aber es ist kein Turbo-Wechsel. Es hebt die Bindung auf, nicht die Kündigungsfrist.
Inhaltsverzeichnis
Was 2026 feststeht: 2,9 Prozent als Vergleichsmarke
Für 2026 ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz offiziell auf 2,9 Prozent festgesetzt. Das ist keine Vorgabe für einzelne Kassen, aber eine harte Referenz. Viele Kassen liegen darüber, einige darunter. Und genau hier beginnt die strategische Frage: Bleiben und zahlen – oder wechseln, bevor der höhere Satz dauerhaft durchläuft.
Der rechtliche Hebel: Sonderkündigungsrecht nach § 175 SGB V
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie Rentner sind oder arbeiten, sondern dass Ihre Kasse den Zusatzbeitrag anhebt. Für viele Versicherte ist das die Chance, trotz laufender Bindungsfrist die Kasse zu wechseln.
Der verbreitete Denkfehler: Sonderkündigung heißt nicht „sofort raus“
Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungsfrist auf. Die Kündigungslogik bleibt jedoch bestehen: Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung beziehungsweise nach dem wirksamen Wechselprozess. Wer glaubt, er könne im Januar kündigen und im Februar schon bei einer neuen Kasse sein, plant an der Realität vorbei.
Konsequenz: Selbst bei rechtzeitigem Handeln zahlen viele Betroffene den erhöhten Zusatzbeitrag noch für eine Übergangszeit weiter.
Fristen, die in der Praxis entscheiden
Das Sonderkündigungsrecht ist an eine zeitliche Grenze gekoppelt. Es muss bis zum Ende des Monats ausgeübt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhöht erhoben wird. In vielen Konstellationen bedeutet das: Erhöhung ab Januar 2026 – Sonderkündigung bis Ende Januar 2026.
Wichtig für die News-Lage: Das maßgebliche Datum hängt daran, für welchen Monat die Erhöhung gilt und ob die Information rechtzeitig zugegangen ist. Wer das Schreiben erst spät bekommt oder unklar formuliert, hat unter Umständen bessere Karten.
Mini-Fall: Warum viele Rentner den Fehler erst merken, wenn es schon teuer wird
Rolf (69) ist gesetzlich versichert und bekommt im Dezember Post: Zusatzbeitrag rauf ab 01.01.2026. Im Januar wirkt seine Rente noch „normal“. Rolf bleibt ruhig. Im März 2026 fällt ihm auf, dass der Auszahlbetrag sinkt. Erst jetzt will er wechseln.
Das Problem: Der finanzielle Effekt kommt bei Rentnern häufig zeitversetzt, aber die Sonderkündigungsfrist orientiert sich nicht daran, wann die Rentenkürzung sichtbar wird, sondern daran, wann der erhöhte Zusatzbeitrag gilt und wie die Kasse informiert hat. Rolf reagiert spät und landet schnell im Standardwechselregime oder verschiebt seinen Wechsel erheblich nach hinten.
Folge: Wer auf den März-Abzug wartet, kann wertvolle Wochen verlieren.
Informationspflicht der Krankenkasse: Hier entscheidet sich, ob Ihr Wechsel „rechtssicher“ ist
Krankenkassen müssen ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben über die Erhöhung informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Nach den Vorgaben der Aufsicht muss zudem der durchschnittliche Zusatzbeitrag genannt werden. Liegt der künftige Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt, muss die Information so gestaltet sein, dass Versicherte die Möglichkeit erkennen, zu einer günstigeren Kasse zu wechseln.
Das ist mehr als Formalie. In der Praxis ist das Schreiben das Dokument, das später belegt, ob Fristen sauber liefen und ob der Hinweis vollständig war.
Konsequenz: Wer wechseln will, sollte das Schreiben nicht nur lesen, sondern sichern und datieren.
Der Rentner-Sonderpunkt 2026: Warum die Kürzung oft erst ab März 2026 sichtbar wird
Bei Rentnern greift ein gesetzlicher Zeitversatz bei Änderungen des Zusatzbeitrags aus der Rente. Deshalb wirkt sich ein neuer Zusatzbeitrag bei vielen Rentnerinnen und Rentnern erst zwei Monate später aus. Das erklärt, warum im Januar noch nichts passiert und im März plötzlich der Netto-Betrag sinkt.
Das ist kommunikativ brisant: Viele halten den März-Abzug für eine „neue Erhöhung“, obwohl es häufig schlicht die verspätete Wirkung der Änderung zum Jahreswechsel ist.
Folge: Der richtige Zeitpunkt zum Handeln ist nicht der Moment, in dem der Rentenbetrag sinkt, sondern der Moment, in dem die Erhöhung gilt und die Kasse informiert.
Wahltarif-Falle: Wenn das Sonderkündigungsrecht ins Leere läuft
Wer in einem Wahltarif steckt, insbesondere bei Krankengeld-Wahltarifen, kann an längere Bindungsfristen gebunden sein. In solchen Konstellationen kann das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen und die Regeln des SGB V zu Wahltarifen.
Konsequenz: Vor jeder Kündigung muss geklärt sein, ob ein Wahltarif läuft. Sonst endet die „Wechselstrategie“ im Stillstand – und der höhere Zusatzbeitrag bleibt.
So wird der Wechsel rechtssicher: Die Praxis, die wirklich funktioniert
In der Praxis läuft der Wechsel über die neue Krankenkasse. Sie stellen dort den Aufnahmeantrag; die neue Kasse stößt den Wechsel an und übernimmt typischerweise die Kündigung bei der bisherigen Kasse. Für die Rechtssicherheit zählt, dass Sie Nachweise haben: Antragstellung, Bestätigung, Wirksamkeitsdatum.
Wer dagegen nur „bei der alten Kasse kündigt“, aber die Aufnahme bei der neuen Kasse nicht rechtzeitig sauber abschließt, riskiert Verzögerungen und zahlt länger.
Checkliste für die News-Lage 2026: Was Rentner jetzt sofort tun sollten
Prüfen Sie das Erhöhungsschreiben auf klaren Hinweis zum Sonderkündigungsrecht, notieren Sie den Monat, ab dem der neue Zusatzbeitrag gilt, und dokumentieren Sie den Zugang. Vergleichen Sie die Zusatzbeiträge anderer Kassen sachlich und stellen Sie den Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse innerhalb des Sonderfensters. Klären Sie vorher, ob ein Wahltarif besteht. Sichern Sie alle Bestätigungen, bis der Wechsel tatsächlich wirksam ist.
Kurz-FAQ
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Rentner?
Ja. Entscheidend ist die Erhöhung des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse und die Mitgliedschaft, nicht der Status „Rentner“.
Kann ich wegen Sonderkündigungsrecht sofort wechseln?
Nein. Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungsfrist auf. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Warum sinkt die Rente bei vielen erst ab März 2026?
Weil Änderungen des Zusatzbeitrags aus der Rente gesetzlich oft zeitversetzt wirksam werden.
Was ist der größte Fehler?
Warten, bis der Abzug in der Rentenzahlung sichtbar wird, statt auf den Monat zu reagieren, ab dem der erhöhte Zusatzbeitrag gilt.
Quellen
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oUJYVk8GYRXybnb9Y4h/content/oUJYVk8GYRXybnb9Y4h/BAnz%20AT%2010.11.2025%20B7.pdf?inline= (Bundesanzeiger)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html (Bundesanzeiger)
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/krankenversicherung/rundschreiben/detail/default-657297ee3585dc9418af9394135d7f30/ (Bundesamt Soziale Sicherung)
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/Rundschreiben/20240924Zusatzbeitragssatzerhoehung.pdf(Bundesamt Soziale Sicherung)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-10581 (Verbraucherzentrale)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__247.html (Deutsche Rentenversicherung)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Meldungen/2026-02-11_rentenhoehe-kv-beitag.html (Deutsche Rentenversicherung)




