Krankengeld: Gehäuft aggressive Anrufe der Krankenkassen

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In letzter Zeit häufen sich wieder Beschwerden über Krankenkassen. Sachbearbeiter der Kassen rufen verstärkt Versicherte an und setzen diese unter Druck.

Krankenkassen wollen Kosten beim Krankengeld sparen

Wie die Verbraucherschutzzentrale erläutert, besteht keine Pflicht sensibile Daten am Telefon mizuteilen. Ziel der Angerufenen sind gehäuft Versicherte, die Krankengeld-Zahlungen in Anspruch nehmen müssen.

Wer länger krank ist, hat nach 6 Wochen einen Anspruch auf Krankengeld. Um hoffenbar Kosten zu sparen, wollen die Krankenkassen offenbar auch am Krankengeldbezug drehen und setzen ihre Mitglieder unter Druck.

Wenn die Kassen aber Erkrankte anruft und in der Phase der größten Verletzlichkeit belästigt und Druck ausübt, handelt sie moralisch verwerflich und zum Teil sogar rechtswidrig.

Aggressive Hinweise auf Mitwirkungspflicht

In letzter Zeit mehren sich Beschwerden von Versicherten. Krankenkassen rufen an und verlangen die Preisgabe von sensiblen Daten am Telefon. Dabei sind Betroffene überhaupt nicht verpflichtet, persönliche Informationen am Telefon herauszugeben.

Dennoch weisen die Anrufer teilweise sehr aggressiv auf eine vermeintliche “Mitwirkungspflicht” am Telefon hin. Waren die Kassenmitarbeiter beim ersten Mal nicht erfolgreich, rufen sie trotzdem am nächsten Tag wieder an.

Betroffene wurde gleich mehrmals am Tag angerufen

Ruth G. aus Hamm erinnert sich: “Ich wurde gleich mehrmals angerufen. Die Mitarbeiterin der Krankenkasse wollte detalierte Informationen zu meiner Erkrankung. Als ich mich weigerte solche Angaben am Telefon zu machen, drohte mir die Sachbearbeiterin. Wenn ich nicht mitwirke, würde das Krankengeld eingestellt.”

Solche und ähnliche Anrufe erlebe gerade viele Krankengeldbezieher.

“Ja, es gibt eine Mitwirkungspflicht seitens der Versicherten, um beispielsweise strittige Sachverhalte zu klären oder bei der Vervollständigung von Daten zu unterstützen”, so die Verbraucherzentrale.

Der Mitwirkungspflicht kann aber auch schriftlich genüge getan werden. “Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein.” Daher rät die Verbraucherzentrale der Krankenkasse mitzuteilen, alle Fragen gern schriftlich zu beantworten.

Sich nicht unter Druck setzen lassen

Selbst wenn der Mitarbeiter der Kasse genervt reagiert, sollte man selbst immer freundlich bleiben und den guten Willen zur Kooperation signalisieren.

Trotzdem sollten Betroffene auf die schriftliche Form hinweisen und die geforderten Informationen per Post mitteilen. Sehr wahrscheinlich wird dann eine Fragebogen zugeschickt.

Denn wer schreibt, macht deutlich weniger Fehler. Unbedachte Antworten am Telefon passieren nämlich viel eher. Im Nachhinein unbedachte Aussagen am Telefon zu revidieren, ist schwer. Bevor etwas schriftlich mitgeteilt wird, kann noch einmal alles überprüft werden. Es lohnt sich zuvor fachkundige Beratungsstellen wie den VdK aufzusuchen.

Was darf die Krankenkasse schriftlich erfragen?

Doch welche Informationen dürfen die Kassen überhaupt erfragen? Die gesetzlichen Krankenversicherungen berufen sich auf die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 67 SGB I.

Hat die Kasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder Reha-Maßnahme des Versicherten, muss die Kasse den Medizinischen Dienst (MDK) einschalten. Die Krankenkasse selbst darf diese Informationen überhaupt nicht anfordern. Stattdessen übermittelt der MDK nur das Ergebnis der medizinischen Begutachtung.

Wenn die Krankenkassen auch nach mehrmaligen Hinweisen immer wieder anruft, sollten Betroffene ein Anrufprotokoll erstellen. Darin notieren Sie alle Fragen, die der Mitarbeiter am Telefon stellte.

Das sollte nun als Beschwerde an die Kasse geschickt werden. “Sollte dies wieder nicht fruchten, können Sie sich beim Bundesversicherungsamt über Ihre Kasse beschweren”, so die Verbraucherzentrale.

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