Wer nach einer überstandenen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung erneut ausfällt, erhält nicht automatisch wieder sechs Wochen lang seinen Lohn. Ob der Arbeitgeber oder die Krankenkasse zahlen muss, hängt von den bisherigen Fehlzeiten sowie von zwei gesetzlichen Fristen ab.
Dabei darf die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung nicht mit der sozialrechtlichen Höchstdauer des Krankengeldes verwechselt werden. Für beide Leistungen gelten unterschiedliche Zeiträume.
Bei derselben Krankheit werden die Fehlzeiten zusammengerechnet
Arbeitnehmer haben bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiter.
Tritt dieselbe Krankheit nach einer zwischenzeitlichen Genesung erneut auf, handelt es sich häufig um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt dann nicht von vorn, sondern die bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten werden angerechnet.
War ein Beschäftigter beispielsweise bereits vier Wochen wegen einer bestimmten Erkrankung arbeitsunfähig, verbleiben bei einem zeitnahen Rückfall grundsätzlich noch zwei Wochen Entgeltfortzahlung. Danach kommt bei gesetzlich Versicherten Krankengeld in Betracht.
Diese Vorgabe ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie soll verhindern, dass wegen derselben Erkrankung nach jeder kurzen Arbeitsphase ein neuer sechswöchiger Zahlungszeitraum beginnt.
Die Diagnose auf der Bescheinigung entscheidet nicht allein
Ob dieselbe Krankheit vorliegt, richtet sich nicht nur nach der Bezeichnung auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder nach dem verwendeten ICD-Code. Entscheidend ist, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben medizinischen Grundleiden beruht.
Auch unterschiedliche Beschwerden können als Fortsetzung derselben Erkrankung gelten, wenn sie auf eine gemeinsame gesundheitliche Ursache zurückgehen. Umgekehrt müssen ähnlich klingende Diagnosen nicht zwangsläufig dieselbe Krankheit darstellen.
Der Arbeitgeber erhält über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich keine Diagnose. Die Krankenkasse kennt dagegen die ärztlich übermittelten Diagnosedaten und kann prüfen, ob frühere Fehlzeiten wegen derselben Erkrankung anzurechnen sind.
Zwei Fristen ermöglichen erneut sechs Wochen Lohnfortzahlung
Auch bei derselben Krankheit kann ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung entstehen. Dafür genügt es, wenn eine der beiden Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllt ist.
Ein neuer Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Alternativ genügt es, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Beide Voraussetzungen müssen nicht gemeinsam erfüllt sein. Es reicht aus, wenn entweder die Sechs-Monats-Frist oder die Zwölf-Monats-Frist eingehalten wurde.
Eine ohne Unterbrechung fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wird durch den Ablauf von zwölf Monaten allerdings nicht zu einem neuen Krankheitsfall. Erforderlich ist eine erneute Arbeitsunfähigkeit nach einer Phase, in der die vorherige Arbeitsverhinderung beendet war.
| Situation | Wer zahlt grundsätzlich? |
|---|---|
| Dieselbe Krankheit tritt innerhalb von sechs Monaten erneut auf und seit dem ersten Beginn sind noch keine zwölf Monate vergangen | Der Arbeitgeber zahlt nur den noch nicht verbrauchten Teil der sechs Wochen; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld |
| Wegen derselben Krankheit bestand mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit | Der Arbeitgeber zahlt erneut bis zu sechs Wochen |
| Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind mindestens zwölf Monate vergangen | Bei einem erneuten Krankheitsfall entsteht wieder ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung |
| Eine andere Krankheit beginnt erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit | Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich erneut bis zu sechs Wochen |
| Eine andere Krankheit tritt während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu | Es entsteht grundsätzlich kein neuer sechswöchiger Zeitraum |
| Die Entgeltfortzahlung ist ausgeschöpft und ein Krankengeldanspruch besteht | Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt |
Ein kurzer Arbeitseinsatz setzt die Frist nicht zurück
Ein einzelner Arbeitstag zwischen zwei Krankmeldungen führt nicht automatisch zu einem neuen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Bei derselben Erkrankung gelten weiterhin die Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Regel.
Bei einer anderen Erkrankung kann dagegen ein neuer Anspruch entstehen, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war. Entscheidend ist nicht allein, dass eine neue Erstbescheinigung ausgestellt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine klare zeitliche Trennung zwischen den Krankheitsfällen. Ausführliche Hinweise zu dieser Konstellation finden Betroffene im Beitrag „Sechs Wochen arbeitsunfähig, einen Tag arbeiten und wieder krank“.
Eine weitere Krankheit während der Krankschreibung verlängert die Lohnfortzahlung nicht
Erkrankt ein Beschäftigter während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich an einer anderen Krankheit, beginnt die Sechs-Wochen-Frist nicht erneut. Nach der Rechtsprechung liegt dann ein einheitlicher Verhinderungsfall vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 11. Dezember 2019 bestätigt. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die weitere Krankheit eine neue Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Folgen die Bescheinigungen unmittelbar aufeinander oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreies Wochenende, spricht dies nach Auffassung des Gerichts zunächst für einen einheitlichen Verhinderungsfall. Der Beschäftigte muss dann gegebenenfalls belegen, dass er vor Eintritt der neuen Erkrankung tatsächlich wieder arbeitsfähig war (BAG, 5 AZR 505/18).
Wann die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verbraucht, zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Krankengeld. Das gilt auch, wenn dieselbe Krankheit nach einer kurzen Arbeitsphase zurückkehrt und kein neuer Anspruch gegen den Arbeitgeber entstanden ist.
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Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten, wobei anschließend noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können.
Solange der Arbeitgeber Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht der Krankengeldanspruch. Hinweise zu den häufigen Problemen beim Wechsel finden sich im Beitrag „Übergang von Lohnfortzahlung zum Krankengeld“.
Die 78-Wochen-Grenze läuft unabhängig von der Lohnfortzahlung
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden in diesen Zeitraum einbezogen, sodass bei einer ununterbrochenen Erkrankung häufig höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung verbleiben.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Höchstdauer nicht. Das bestimmt § 48 SGB V.
Die Sechs-Monats- und Zwölf-Monats-Regel des Entgeltfortzahlungsgesetzes verändert die dreijährige Krankengeldfrist nicht. Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass anschließend auch wieder ein vollständiger Krankengeldzeitraum zur Verfügung steht.
Ist das Krankengeld bereits ausgeschöpft, kann nach der sogenannten Aussteuerung Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen. Wie Betroffene finanzielle Lücken vermeiden können, erläutert der Beitrag „Krankengeld läuft aus: Was danach kommt“.
Bei Streit muss der Arbeitnehmer medizinische Zusammenhänge erläutern
Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, genügt eine neue Erstbescheinigung nicht in jedem Fall. Beschäftigte müssen zunächst nachvollziehbar darlegen, weshalb keine Fortsetzungserkrankung besteht.
Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig, dass Arbeitnehmer dafür Beschwerden, gesundheitliche Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schildern müssen. In einem gerichtlichen Verfahren kann außerdem eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht erforderlich werden.
Hat der Arbeitnehmer die Erkrankungen ausreichend erläutert, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko, wenn sich eine Fortsetzungserkrankung nicht beweisen lässt. Das Gericht bestätigte diese abgestufte Darlegungslast mit Urteil vom 18. Januar 2023 (BAG, 5 AZR 93/22).
Etwas anderes gilt beim unmittelbaren Übergang von einer ausgeschöpften Erkrankung zu einer angeblich neuen Krankheit. In dieser Situation muss der Arbeitnehmer beweisen können, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die neue begann.
Lücken bei der ärztlichen Feststellung können die Zahlung gefährden
Wer bereits Krankengeld erhält und weiterhin arbeitsunfähig bleibt, sollte die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Nach § 46 SGB V muss dies grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung geschehen; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Eine verspätete ärztliche Feststellung kann den Krankengeldanspruch gefährden. Die elektronische Übermittlung entbindet Versicherte nicht davon, die bescheinigten Zeiträume zu prüfen und bei technischen Problemen nachzufragen.
Welche Ausnahmen bei Problemen mit dem Arzttermin möglich sind, zeigt der Beitrag „Krankengeld: Folge-AU rechtzeitig sichern“.
Was Betroffene bei widersprüchlichen Auskünften tun sollten
Verweist der Arbeitgeber auf die Krankenkasse, während die Krankenkasse den Arbeitgeber für zuständig hält, sollten Betroffene von beiden Stellen eine schriftliche Begründung verlangen. Die Daten sämtlicher Arbeitsunfähigkeitszeiten sollten dabei genau gegenübergestellt werden.
Beim Arbeitgeber ist zu klären, welche früheren Zeiträume auf die sechs Wochen angerechnet wurden. Von der Krankenkasse sollte eine Auskunft darüber verlangt werden, ob sie von derselben Krankheit ausgeht und ab welchem Tag ein Krankengeldanspruch anerkannt wird.
Gegen einen ablehnenden Krankengeldbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Bei ausstehender Entgeltfortzahlung müssen zusätzlich arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden, da Lohnansprüche andernfalls trotz eines inhaltlich berechtigten Einwands verloren gehen können.
Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin ist wegen eines Bandscheibenleidens vom 8. Januar bis zum 18. Februar sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hat damit den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum vollständig erfüllt.
Tritt das Bandscheibenleiden bereits am 2. Mai erneut auf, liegen zwischen den Krankheitsfällen noch keine sechs Monate. Auch seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit sind noch keine zwölf Monate vergangen, sodass grundsätzlich sofort die Krankenkasse mit Krankengeld eintritt.
Bleibt die Arbeitnehmerin dagegen nach dem 18. Februar mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen des Bandscheibenleidens und erkrankt erst am 2. September erneut daran, entsteht ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Erst danach müsste die Krankenkasse zahlen, sofern innerhalb der dreijährigen Frist noch Krankengeldtage verfügbar sind.




