Wer Krankengeld bezieht, muss Fristen strikt einhalten. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat dies mit einem Urteil vom 15.05.2025 (Az. 1 KR 23/24) erneut betont. Entscheidend ist die rechtzeitige ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Das Urteil stärkt Versicherte, die alles Zumutbare tun und dennoch in Praxisabläufe geraten. Sie erfahren hier, welche Regeln gelten und wie Sie Ansprüche sichern.
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld: Anspruch entsteht und bleibt nur mit Nachweis
Krankengeld entsteht bei ambulanter Behandlung erst mit der ärztlichen Feststellung. Ohne ärztliche Bescheinigung gibt es kein Krankengeld. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt wird. Das ist die Kernbotschaft des Urteils. Sie knüpft an die bundesweite Rechtsprechung an.
Folge-AU: Spätestens am letzten Tag oder am nächsten Werktag
Die Folge-Bescheinigung muss rechtzeitig vorliegen. Spätestens am letzten Tag der laufenden Krankschreibung. Alternativ am nächsten Werktag. Samstage gelten nicht als Werktage. Endet Ihre AU am Freitag, reicht die Feststellung am Montag. So vermeiden Sie Lücken. Planen Sie daher frühzeitig einen Termin. Geht das nicht, nutzen Sie offene Sprechzeiten.
Sonderfall: Ein-Monats-Fenster bei Mitgliedschaft über Krankengeld
Bei einigen Versicherten hängt die Mitgliedschaft von einem bestehenden Krankengeldanspruch ab. Für sie gilt eine zusätzliche Sicherheit. Erfolgt die Folge-Feststellung nicht am nächsten Werktag, kann sie noch innerhalb eines Monats anerkannt werden. Das schützt insbesondere Betroffene nach Beschäftigungsende oder nach Aussteuerung. Wichtig bleibt: Sie brauchen eine ärztliche Feststellung innerhalb dieser Frist.
Wenn die Praxis bremst: „Alles Zumutbare“ zählt
Sie müssen alles Zumutbare tun, um rechtzeitig eine Folge-AU zu bekommen. Dazu gehört der persönliche Besuch in der Praxis am letzten anspruchserhaltenden Tag. Ohne Termin, aber zu den Öffnungszeiten. Wird Ihnen der Besuch aus Praxisgründen verwehrt, kann das unschädlich sein.
Voraussetzung: Ihr Verhalten war nachweislich rechtzeitig und zumutbar. Dokumentieren Sie den Praxisbesuch. Notieren Sie Uhrzeit, Ansprechpersonen und Inhalte. Heben Sie Nachweise auf.
Telefon-Krankschreibung: Erstbescheinigung ja, Verlängerung nur eingeschränkt
Die telefonische Krankschreibung ist wieder möglich. Sie betrifft leichte Erkrankungen und bekannte Patienten. Eine Folge-Bescheinigung nur per Telefon ist jedoch in der Regel nicht zulässig. Für die Verlängerung brauchen viele Konstellationen eine persönliche Untersuchung oder Video-Sprechstunde. Verlassen Sie sich daher nicht allein auf das Telefon. Fragen Sie nach dem erforderlichen Weg und sichern Sie rechtzeitig einen Termin.
eAU: Digitale Übermittlung ersetzt nicht Ihre Sorgfalt
Die AU geht heute elektronisch an die Krankenkasse. Das erleichtert die Abläufe. Es ersetzt aber Ihre Mitwirkung nicht. Prüfen Sie, ob die Übermittlung erfolgte. Fragen Sie in der Praxis nach, wenn Zweifel bestehen. Kommt es zu technischen Problemen, sollte eine Papier-Bescheinigung versendet werden. Bewahren Sie Kopien auf.
Meldefrist: Eine Woche Zeit für die Krankenkasse
Neben der ärztlichen Feststellung gilt eine Meldefrist. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse innerhalb einer Woche gemeldet sein. Das gilt auch für die Fortdauer nach einer befristeten AU. Die Form ist frei. Telefon, Brief, Online-Postfach oder Einwurf genügen. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang. Belegen Sie die Meldung durch Nachweise oder Sendeprotokolle.
Was das Urteil für Betroffene praktisch bedeutet
Das LSG Hamburg bestätigt die Linie: Ohne rechtzeitige Feststellung endet der Anspruch. Zugleich schützt die Rechtsprechung Versicherte, die rechtzeitig handeln. Kommt die Praxis in Verzug, kann der Anspruch bleiben. Wichtig ist die Beweisführung. Darauf kommt es im Streitfall an.
Typische Risikofälle und wie Sie sie vermeiden
Termin erst zwei Tage später frei? Gehen Sie am letzten Tag persönlich in die Praxis.
Praxis geschlossen? Prüfen Sie Vertretung oder Notdienst.
Bescheinigung datiert zu spät? Sammeln Sie Nachweise Ihres rechtzeitigen Erscheinens.
Übermittlung hakt? Fordern Sie den Versand der Papier-AU an.
Mitgliedschaft hängt am Krankengeld? Notieren Sie die Monatsfrist und handeln Sie sofort.
Widerspruch und Eilverfahren: So sichern Sie Einkommen
Lehnt die Krankenkasse ab, legen Sie Widerspruch ein. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids. Begründen Sie knapp, aber zielgenau. Fügen Sie Nachweise zu Ihrem rechtzeitigen Handeln bei. Droht eine existenzielle Lücke, beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Das Gericht kann vorläufige Leistungen anordnen. Lassen Sie sich, wenn nötig, beraten.
Checkliste: So bleiben Ihre Ansprüche intakt
- Folge-AU spätestens am letzten Tag sichern.
- Nächster Werktag möglich, Samstag zählt nicht.
- Persönlich vorsprechen, wenn kein Termin verfügbar ist.
- Meldung an die Krankenkasse binnen einer Woche.
- Bei Mitgliedschaft über Krankengeld: Monatsfrist beachten.
- Telefon-AU nicht für Verlängerung einplanen.
- Alles dokumentieren: Besuch, Uhrzeit, Aussagen, Belege.