Krankengeld richtig berechnen: Viele Fehler der Kassen korrigieren

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Krank länger als sechs Wochen krankgeschrieben? Dann ersetzt die gesetzliche Krankenkasse dein Einkommen mit Krankengeld. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt von klaren Regeln ab. Hier zeigen wir Schritt für Schritt, wie die Kassen rechnen – inklusive praktischer Beispiele und der typischen Stolperfallen.

Die Grundformel (70/90-Regel) und der gesetzliche Deckel

Krankengeld = 70 % deines regelmäßigen Bruttoverdienstes (Regelentgelt), aber höchstens 90 % deines Nettoverdienstes. Gezahlt wird kalendertäglich.

Für ganze Monate rechnen die Kassen immer mit 30 Tagen; Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) fließen anteilig mit 1/360 pro Kalendertag ein.
Höchstbetrag 2025: Das Krankengeld ist auf 128,63 € pro Tag gedeckelt (≈ 3.858,90 € pro 30‑Tage‑Monat).

Was zählt als „Regelentgelt“?

Das Regelentgelt leitet sich aus dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum (mindestens 4 Wochen) ab. Bei Monatslohn wird der Monatsbetrag durch 30 geteilt.

Einmalzahlungen der letzten 12 Monate werden mit 1/360 pro Kalendertag anteilig hinzugerechnet. Überstunden/Mehrarbeit können – sofern beitragspflichtig – einfließen.

Merke: Viele Online‑Rechner ignorieren Einmalzahlungen. Kassen tun das nicht – dadurch kann das Krankengeld spürbar höher ausfallen.

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Abzüge: Warum das ausgezahlte Krankengeld niedriger ist

Vom Brutto‑Krankengeld gehen Arbeitnehmeranteile zu folgenden Zweigen ab (sofern versicherungspflichtig):

  • Rentenversicherung: 9,3 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 %
  • Pflegeversicherung: je nach Kinderzahl: mit 1 Kind 1,8 %, kinderlos 2,4 %, mit mehreren Kindern entsprechend weniger (Sachsen abweichend)

Keine Beiträge fallen aus dem Krankengeld für die Krankenversicherung an. Arbeitslos gemeldet? Dann werden in der Regel keine RV/AV‑Beiträge vom Krankengeld abgezogen (ggf. nur PV‑Zuschlag für Kinderlose).

So rechnest du in der Praxis (4 Schritte)

  1. Regelentgelt ermitteln
    – Monatsbrutto / 30
    – + (Einmalzahlungen der letzten 12 Monate / 360)
  2. Brutto‑Krankengeld vor Abzügen
    – 70 % vom Regelentgelt × 30
    – Vergleich: 90 % vom monatlichen Netto
    – Niedrigerer Wert gewinnt
  3. Deckel prüfen
    – Maximal 128,63 € pro Kalendertag (2025).
  4. Auszahlung berechnen
    – Abzug Arbeitnehmeranteile RV/AV/PV → Netto‑Krankengeld.

Rechenbeispiele 2025

(volle Monate mit 30 Tagen; Rundungen vereinfacht; ohne Einmalzahlungen)

Mittlerer Verdienst

  • Brutto 2.400 € / Netto 1.700 €
    70 % vom Brutto = 1.680 €; 90 % vom Netto = 1.530 € ⇒ Brutto‑KG = 1.530 €.
    Auszahlung mit Kind (PV 1,8 %): 1.530 € − (9,3 % + 1,3 % + 1,8 %) ≈ 1.339 €.
    Auszahlung kinderlos (PV 2,4 %): ≈ 1.331 €.

Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

  • Monatsbrutto > 5.512,50 € (BBG KV/PV 2025).
    Tages‑BBG: 5.512,50 € / 30 = 183,75 € → 70 % = 128,63 € pro Tag ⇒ 3.858,90 € pro 30‑Tage‑Monat brutto.
    Auszahlung mit Kind (PV 1,8 %): ≈ 3.382 €.
    Auszahlung kinderlos (PV 2,4 %): ≈ 3.357 €.Einmalzahlungen – Mini‑Beispiel: 3.000 € Monatslohn + 1.200 € Weihnachtsgeld im Vorjahr ⇒ täglich 3.000/30 = 100,00 € plus 1.200/360 = 3,33 € = 103,33 € Regelentgelt pro Tag → 70 % = 72,33 € pro Tag (vor 90 %‑Netto‑Grenze und Deckel).

Ab wann und wie lange gibt es Krankengeld?

  • Erst ab der 7. Woche der Erkrankung, denn die ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung.
  • Sonderfall neue Beschäftigung: In den ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses gibt es keine Entgeltfortzahlung – Krankengeld ab Tag 1 (sofern GKV mit KG‑Anspruch).
  • Maximale Bezugsdauer: 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist für dieselbe Krankheit. Eine hinzugetretene andere Krankheit verlängert nicht.
  • Neuanspruch nach Aussteuerung (selbe Krankheit): in der Praxis erst wieder, wenn 6 Monate keine AU wegen dieser Krankheit vorlagen und in dieser Zeit Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung bestand – dann beginnt mit neuer Blockfrist ein neuer Anspruch.

Sonderfälle & Hinweise

  • Minijob: Nach 6 Wochen EFZ kein Krankengeld aus dem Minijob, weil dort keine KV‑Pflicht besteht (anders, wenn z. B. zusätzlich eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt).
  • Selbständige/freiwillig Versicherte: Krankengeld nur mit entsprechender Wahlerklärung/Wahltarif; Beginn je nach Tarif (z. B. ab Tag 15/22/43).
  • Steuern: Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht deinen Steuersatz auf andere Einkünfte und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Sachsen: Abweichende Pflegeversicherungs‑Anteile für Beschäftigte.

Kurz‑Checkliste – das solltest du parat haben

  • Monats‑Brutto und Netto des letzten abgerechneten Zeitraums
  • Einmalzahlungen der letzten 12 Monate (mit Datum)
  • Kinderstatus (wichtig für die Pflegeversicherung)
  • Beschäftigungsbeginn, AU‑Beginn, bisherige EFZ‑Tage
  • Krankenkasse (bei freiwilliger Versicherung: Wahltarif Krankengeld?)