Rente: Konto gepfändet wegen Rundfunkbeitrag – Rentner verliert Zugriff auf seine Rente

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Ein 75-jähriger Rentner aus Duisburg wacht auf und stellt fest: Seine Bankkarte funktioniert nicht mehr, die Miete ist nicht abgebucht, Lastschriften platzen. Auslöser: 733 Euro Rückstände beim Rundfunkbeitrag reichen, damit die Kontopfändung durchgesetzt wird.

Wer in diese Falle gerät, verliert ohne das richtige Gegenwerkzeug den Zugriff auf alle Kontoguthaben. Dieses Konto heißt Pfändungsschutzkonto und muss eingerichtet sein, bevor die Karte das nächste Mal abgelehnt wird.

Wie der Rundfunkbeitrag zur Kontopfändung führt

Der Beitragsservice betreibt kein umständliches Gerichtsverfahren. Wer den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro monatlich nicht zahlt, erhält nach vier Wochen einen Festsetzungsbescheid. Dieser Bescheid ist bereits ein vollstreckbarer Titel.

Auf den Festsetzungsbescheid folgt eine Mahnung, dann die Vollstreckung, dann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Bank. Die Bank ist in diesem Moment verpflichtet, pfändbare Beträge abzuführen. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, verliert in der Regel den Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid. Eine Wiedereinsetzung ist nur bei nachweislich unverschuldetem Fristversäumnis möglich.

Der entscheidende Irrtum: Ratenzahlung stoppt die Pfändung nicht

Viele Betroffene rufen beim Beitragsservice an, erklären die Situation und vereinbaren eine Ratenzahlung. Das löst das Problem nicht. Der Beitragsservice macht das unmissverständlich klar: Eine Pfändung endet nicht durch Ratenzahlung, sondern erst, wenn der Pfändungsbetrag vollständig gezahlt ist.

Die Rücknahme erfolgt ausschließlich per Post. Faxe oder E-Mails verschickt der Beitragsservice nicht, auch nicht als Ausnahme. Wer bei laufender Pfändung auf schnelle telefonische Klärung hofft, wartet vergebens.

Was in dieser Situation sofort wirkt: das Pfändungsschutzkonto. Es verhindert zwar nicht die Pfändung selbst, sichert aber den gesetzlichen Freibetrag auf dem Konto jeden Monat.

Der Unterschied ist existenziell: Ohne Schutz ist das gesamte Guthaben blockiert. Mit Pfändungsschutzkonto bleiben bis zum 30. Juni 2026 mindestens 1.560 Euro und ab dem 1. Juli 2026 mindestens 1.590 Euro monatlich unantastbar verfügbar.

P-Konto einrichten: So funktioniert der Schutz und wann er gilt

Jede natürliche Person kann jederzeit von ihrer Bank verlangen, dass das bestehende Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das gilt auch, wenn das Konto bereits im Minus ist. Ein neues Konto muss nicht eröffnet werden: Kontonummer und Bankleitzahl bleiben identisch.

Wer sein Konto bereits gepfändet hat, muss nicht auf den nächsten Monat warten: Der Schutz greift ab dem vierten Geschäftstag nach dem schriftlichen Verlangen bei der Bank. Das Verlangen sollte schriftlich gestellt werden, damit der Zeitpunkt nachweisbar ist.

Pro Person ist nur ein Pfändungsschutzkonto zulässig. Das Konto kann danach nicht mehr überzogen werden und keine Kreditkarte mehr genutzt werden. Das Pfändungsschutzkonto wird der SCHUFA gemeldet, allerdings ausschließlich zur Überprüfung der Einmaligkeit und nicht als negativer Bonitätseintrag.

Pfändungsfreigrenzen 2026: Grundschutz und erhöhter Schutz

Der Grundfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto gilt automatisch und ohne Antrag. Bis zum 30. Juni 2026 sind es 1.560 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2026 steigt er auf 1.590 Euro. Die Bank passt den Wert automatisch an, wenn der gesetzliche Grundfreibetrag zum Jahreswechsel angehoben wird.

Wer für Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner aufkommen muss, hat Anspruch auf einen höheren Schutz. Ab dem 1. Juli 2026 erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person.

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Dieser Mehrbetrag kommt nicht automatisch: Er setzt eine P-Konto-Bescheinigung voraus. Ausstellen dürfen sie nur Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte. Wer die Bescheinigung nicht vorlegt, verliert den Mehrbetrag.

Bei außergewöhnlich hohen Miet- oder Krankheitskosten kann beim Vollstreckungsgericht ein noch höherer individueller Freibetrag beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos und ohne Anwalt möglich.

Prüfen, ob Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich ist

Wer nach der Pfändung das Pfändungsschutzkonto einrichtet, sollte parallel klären, ob ein Befreiungsanspruch besteht. Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege haben nach § 4 RBStV Anspruch auf vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Nötig ist ein aktueller Bewilligungsbescheid. Die Befreiung wirkt ab dem Antragsmonat, nicht automatisch rückwirkend.

Wer knapp über den Bedarfsgrenzen liegt, kann einen Härtefall-Antrag stellen. Die Regelung greift, wenn der Antrag auf Grundsicherung allein deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro überschreitet.

Für diesen Antrag braucht es den Ablehnungsbescheid und den aktuellen Rentenbescheid. Eine rückwirkende Befreiung ab Antragsmonat kann zumindest künftige Beiträge stoppen und die Gesamtschuld begrenzen.

Was bleibt, wenn die Schulden nicht sofort getilgt werden können

Das Pfändungsschutzkonto sichert die Liquidität. Es tilgt die Schulden nicht. Solange der Pfändungsbetrag nicht vollständig bezahlt ist, läuft die Pfändung weiter. Wer die Forderung nicht aus eigener Kraft begleichen kann, sollte eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle aufsuchen.

Schuldnerberatungsstellen können nicht nur die P-Konto-Bescheinigung ausstellen, sondern auch den Vollstreckungssachverhalt prüfen und Ratenzahlungsvereinbarungen direkt mit der Vollstreckungsstelle aushandeln. Diese Vereinbarungen können die Pfändung zwar nicht rückgängig machen, schaffen aber Planbarkeit.

Wer einen Befreiungsanspruch vom Rundfunkbeitrag hat, ihn aber bisher nicht beantragt hat, kann das jetzt tun. Die Befreiung wirkt ab dem Antragsmonat und stoppt künftige Forderungen. Die laufende Schuld bleibt bestehen, wächst aber nicht weiter. Wer beides sofort angeht, verhindert, dass aus einer gepfändeten Woche ein dauerhaft gesperrtes Konto wird.

Häufige Fragen zu Pfändung und Rundfunkbeitrag

Kann ich das Pfändungsschutzkonto beantragen, nachdem das Konto bereits gesperrt ist?

Ja. Auch bei laufender Pfändung kann die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangt werden. Der Schutz gilt dann ab dem vierten Geschäftstag nach dem schriftlichen Antrag bei der Bank. Das Verlangen sollte sofort und schriftlich gestellt werden, damit der Zeitpunkt dokumentiert ist.

Schützt das Pfändungsschutzkonto auch Renten- und Bürgergeld-Zahlungen?

Ja. Die Bank darf bis zur Freibetragsgrenze nichts abführen, egal ob es Rente, Bürgergeld oder Lohn ist. Wer eine Rentennachzahlung erwartet, die den Freibetrag überschreitet, sollte vorab beim Vollstreckungsgericht einen höheren Freibetrag beantragen oder die Schuldnerberatung konsultieren.

Quellen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: Informationen zur Vollstreckung und Pfändung
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: Informationen zur Zahlung und zum Widerspruchsverfahren
Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026
Zivilprozessordnung (ZPO): § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht und Ermäßigung