Bürgergeld: Antrag zurückgenommen – Diese Falle kostet viel Geld – Urteil

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Ein Selbständiger bezieht vorübergehend Bürgergeld. In einem Monat fließt ihm ein größerer Betrag aus seiner Tätigkeit zu. Er nimmt daraufhin seinen Leistungsantrag teilweise zurück – in der Hoffnung, das Einkommen auf diese Weise der Anrechnung zu entziehen. Das Jobcenter rechnet trotzdem an. Der Mann klagt. Das Bundessozialgericht gibt dem Jobcenter recht.

So oder ähnlich läuft es in der Praxis immer wieder. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 24/24 R – klargestellt, was rechtlich gilt: Leistungsempfänger können durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung nicht in die materiell-rechtliche Rechtslage eingreifen. Der Bewilligungszeitraum, auf den Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, steht nicht zu ihrer Disposition.

Das Antragsrecht und seine Grenzen

Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Antrag voraus. Das ist kein Selbstzweck. Das Antragserfordernis ist der verfahrensrechtliche Ausdruck des im SGB II verankerten Prinzips der Eigenverantwortung – § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 SGB II – und verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zugleich schützt es davor, dass jemandem Leistungen aufgedrängt werden, die er nicht will.

Aus dieser Dispositionsfreiheit folgt auch: Ein Leistungsantrag kann grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden. Das BSG hat das bereits mit Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R – bestätigt. Die Rücknahme ist als Gegenstück zum Antrag ebenso formlos möglich wie dieser selbst.

Soweit, so bekannt. Der entscheidende Punkt liegt jedoch in dem, was eine Rücknahme nicht bewirkt.

Was Rücknahme und Verzicht nicht können

Die Rücknahme eines Antrags hat in materiell-rechtlicher Hinsicht eine einzige Wirkung: Im Umfang der Rücknahme entfällt eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II. Mehr nicht. Die Rücknahme verändert nicht die materiellen Berechnungsgrundlagen, nach denen ein Leistungsanspruch zu ermitteln ist.

Dasselbe gilt für den Verzicht nach § 46 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB I. Danach kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch der Verzicht trägt dem Gedanken Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen.

Ein wirksamer Verzicht bewirkt allein das Erlöschen der betroffenen Ansprüche – er verändert nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen ist.

Für das vorliegende Verfahren kam es daher nicht einmal darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam war. Denn weder eine wirksame Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht verändern den Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist.

Der Bewilligungszeitraum ist nicht verhandelbar

Bei vorläufigen Entscheidungen über den Leistungsanspruch – die bei Selbständigen der Regelfall sind – beträgt der Bewilligungszeitraum regelmäßig sechs Monate, § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-Verordnung a.F. auf diesen gesamten Zeitraum verteilt, als monatliches Durchschnittseinkommen.

Das BSG hat bereits 2015 entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft. Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem Antragsteller Gestaltungsmöglichkeiten zukommen.

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Ein Antragsteller kann nicht durch nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern – etwa um Einkommen in Vermögen umzuwandeln.

Für Selbständige bedeutet das konkret: Weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht verändern den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraum. Würde man das anders sehen, hätte es ein Leistungsberechtigter in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsbildung zu unterlaufen, wann immer ihm das günstig erscheint. Genau das schließt das BSG aus.

Was das für Betroffene bedeutet

Wer Bürgergeld bezieht und selbständig tätig ist, muss damit rechnen, dass das Jobcenter das Einkommen über den gesamten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten verteilt – unabhängig davon, in welchem Monat der Betrag tatsächlich zugeflossen ist. Das ist keine Ermessensentscheidung des Jobcenters, sondern gesetzlich so vorgeschrieben.

Erfahrungsgemäß versuchen Betroffene in solchen Situationen, durch nachträgliche Erklärungen – Antragsbeschränkung, Abmeldung, Verzicht – die Anrechnung zu verschieben oder ganz zu verhindern.

Das funktioniert nicht. Wer diesen Weg geht, riskiert zusätzlich den Vorwurf, Einkommen nicht rechtzeitig gemeldet zu haben – mit allen Konsequenzen bis hin zur Erstattungsforderung und strafrechtlichen Relevanz.

Wer hingegen Einkommen korrekt und vollständig meldet und dennoch der Meinung ist, die Berechnung des Jobcenters sei fehlerhaft, hat andere Mittel: Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid, Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, im Streitfall Klage beim Sozialgericht. Das sind die rechtlich vorgesehenen Wege. Rücknahme und Verzicht sind es nicht.

Anmerkung des Verfassers

Die Abmeldung aus dem Bürgergeld-Bezug, um Einnahmen nicht angeben zu müssen, ist rechtlich nicht wirksam und kann schwerwiegende Folgen haben.

Der Leistungsbezug kann nicht einfach durch Verzicht oder Abmeldung beendet werden, wenn dies dazu dient, die Anrechnung von Einkommen zu umgehen. Das gibt das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil AZ: L 3 AS 1036/19 bekannt.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte schon 2008 in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass Beginn, Ende und Dauer des Bewilligungszeitraums im Sinne eines Verteilzeitraums nicht zur Disposition des Leistungsempfängers stehen (BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –).

Das Bundessozialgericht hat Jahre später seine Rechtsauffassung weiterentwickelt und geurteilt, dass ein Leistungsberechtigter nicht befugt ist, durch nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um Einkommen, das nach im Antrag bestimmten Leistungsbeginn zugeflossen ist, in Vermögen zu wandeln (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –).

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 24/24 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2024 – B 4 AS 11/23 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 51/18 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R