Höhere Mietobergrenze für Hartz IV-Bezieher

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Sozialgericht Oldenburg kippt bisheriges Konzept zur Ermittlung der Unterkunftskosten in Delmenhorst

29.01.2015

In Delmenhorst haben Hartz IV-Bezieher künftig Anspruch auf die Übernahme höherer Mietkosten. Das hat das Sozialgericht Oldenburg entschieden. Demnach darf das Jobcenter nicht mehr den lokalen Mietspiegel bei der Ermittlung der Mietobergrenzen anwenden, sondern muss die Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Aufschlags von zehn Prozent heranziehen. Über das Urteil berichtet die Online-Ausgabe von „Neue Osnabrücker Zeitung“.

16 Euro mehr für Unterkunftskosten von Ein-Personen-Haushalten
Im konkreten Fall hatte eine fünfköpfige Familie aus Delmenhorst geklagt, weil das Jobcenter darauf bestand, den örtlichen Mietspiegel bei der Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten anzuwenden, dessen Werte der Familie jedoch zu niedrig erschienen. Das Sozialgericht Oldenburg gab den Hartz IV-Beziehern Recht und verpflichtete das Jobcenter dazu, zukünftig die Wohngeldtabelle bei der Ermittlung der Mietobergrenzen zuzüglich eines Zuschlags von zehn Prozent anzuwenden.

„Ab sofort können die Berechtigten höhere Werte, so wie sie sich aus der Wohngeldtabelle ergeben, einfordern“, erklärte Rechtsanwalt Thomas Kauf, der die Familie vor Gericht vertrat, gegenüber dem Blatt. Zusätzlich erhalten Hartz IV-Bezieher in Delmenhorst zukünftig einen zehnprozentigen Zuschlag bezogen auf die Werte der Wohngeldtabelle. Ein-Personen-Haushalte haben deshalb Anspruch auf 363 Euro pro Monat statt wie bisher auf 347 Euro für die Miet- und Heizkosten. Für zwei Personen gelten ab sofort 442,20 Euro als Mietobergrenze statt 421,80 Euro. Wie die Zeitung berichtet, könne sich daraus in Einzelfällen ergeben, dass das Jobcenter auch zur Übernahme von Betriebskostennachforderungen verpflichtet sei. Werde ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgrund der neuen Mietobergrenzen notwendig, hätten betroffene Hartz IV-Bezieher zudem Anspruch auf ein Darlehen für die Mietkaution.

Veralteter Mietspiegel darf nicht für die Ermittlung der Mietobergrenzen herangezogen werden
„Auch für die Vermieter hat das Urteil voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung“, berichtet der Rechtsanwalt. So könnten Wohnungsgesellschaften wie die GSG ihre Mieten erhöhen, die sie bisher meist entsprechend des Mietspiegels gestaltetet hätten.

Die Daten aus dem Mietspiegel 2010 basieren auf einer Auswertung aus dem Jahr 2008. Das Gericht hatte in seiner Urteilsbegründung kritisiert, dass diese Daten veraltet seien und somit nicht als Grundlage für die Ermittlung der aktuellen Mietobergrenzen herangezogen werden könnten. „Man muss sich schon wundern, warum die Stadt die Aktualisierung aus dem Blick verloren hat“, so Kauf.

Der Zeitung zufolge prüft das Jobcenter derzeit, ob es Berufung gegen das Urteil einlegen wird. (ag)

Bild: Helene Souza / pixelio.de

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