Hartz IV Urteil zu Stromkosten begrüsst

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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) begrüßt die mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes im Februar 2008 erfolgte Klarstellung zum Umgang mit Kosten für Warmwasserbereitung und Strom bei Hartz IV.

Der Dachverband unabhängiger Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen ruft die Betroffenen gleichzeitig dazu auf, Widerspruch einzulegen um so ihre geltenden Bescheide überprüfen zu lassen. In vielen Kommunen sei davon auszugehen, dass zusätzlich Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden müssten. Die in vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten für Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes nicht mehr rechtmäßig.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die monatlichen Abzüge für Haushaltsenergie, die von den Betroffenen zu tragen seien, 20,74 Euro im Monat nicht übersteigen dürfen (Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R). "Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass Hartz IV-Beziehern monatlich nicht mehr als 20,74 Euro für Stromkosten von ihrem Regelsatz von 347 Euro abgezogen werden dürfen. Damit ist das Verwaltungshandeln vieler Kommunen, Menschen einen bestimmten Prozentsatz der Mietkosten für Strom von ihrem Regelsatz abzuziehen, der diesen Betrag übersteigt, rechtlich nicht mehr haltbar." so Andreas Geiger, Vorsitzender der BAG-SHI.

"Wir raten den Betroffenen daher bei den zuständigen Stellen nachzuforschen, auf welcher Basis ihnen Kosten für Warmwasser- und Stromverbrauch, abgezogen werden. Das rechtliche Mittel hierzu ist der Widerspruch, den Betroffene gegen die aktuell für sie gültigen Bescheide einlegen sollten. Wenn sich dabei herausstellt, dass mehr als 20,74 Euro einbehalten werden, müssen die geltenden Bescheide geändert werden und die Kommunen müssen die zusätzlichen Kosten übernehmen.

Dann raten wir Betroffenen auch, nach § 44 Sozialgesetzbuch X einen Antrag auf ‘Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes’ zu stellen: Da aufgrund des Urteiles des Bundessozialgerichtes damit zu rechnen ist, dass viele Kommunen jahrelang aufgrund falscher Rechtsauslegung zu niedrige Unterkunftskosten geleistet haben sind die Bescheide auch für die Vergangenheit aufzuheben, neu zu berechnen und den Betroffenen die ihnen vorenthaltenen Leistungen auszuzahlen. "Es darf nicht sein, dass einige Kommunen jahrelang illegal auf dem Rücken Betroffener Einsparungen vorgenommen haben." so Geiger weiter. (Hinrich Garms, Geschäftsführer, BAG-SHI- 29.02.2008)

Anmerkung: Sehr mit Vorsicht zu geniessen! Besser: Urteilsbegründung abwarten! Wenn (offensichtlich) § 44 SGB X greift, tut Eile nicht not! Klar zu sein scheint die Begrenzung der Warmwasserkosten, nicht aber der Stromkosten.