Hartz IV: Anspruch auf Minimum 50 Quadratmeter

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Hartz IV: Anspruch auf Minimum 50 Quadratmeter Wohnraum

04.06.2011

Alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen (Hartz IV) haben in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine Mietwohnung von mindestens 50 Quadratmetern. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (NRW). Der Anspruch für einen Single Haushalt besteht laut Gericht bereits seit dem 1. Januar 2010. Für Betroffene, die einen Anteil der Wohnkosten aus den Regelleistungen bestreiten musste, besteht unter Umständen einen Anspruch auf Nachzahlung unter Berufung des Urteils.

Im vorliegenden Fall gewährte das zuständige Jobcenter einem Antragsteller aus Heinsberg lediglich eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern zu. Nur für diese Wohnung und Nebenkosten übernahm die Hartz IV Behörde die Kosten der Unterkunft (KdU). Hiergegen klagte der Mann zunächst vor dem Sozialgericht und nun in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht.

Die Richter teilten die Position des Klägers und bestätigten das voran ergangene Urteil des Sozialgerichts. Um eine Angemessenheit der Unterkunft zu ermitteln, müsse das Jobcenter sich an den anerkannten Wohnraumgrößen für Berechtigte im sozialen Mietwohnungsbau orientieren. Entscheidend sind nach gängiger Urteilsfindung des Bundessozialgerichts in Kassel die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Dort heißt es, dass alleinstehende Bürger seit dem ersten Januar 2010 ein Wohnraum von 50 Quadratmetern zustehe. Das gelte für Nordrhein-Westfalen wie auch schon für andere Bundesländer. Aktenzeichen: Az: L 19 AS 2202/10. (sb)