Am 14. Mai 2026 fällt Christi Himmelfahrt auf einen Donnerstag – und wer an diesem Tag keinen Lohn bekommt, verliert im schlimmsten Fall mehrere hundert Euro Feiertagsentgelt, das ihm kraft Gesetz zusteht. Der häufigste Grund ist nicht Pech, sondern eine einzige Lücke im Vertrag: keine schriftlich festgelegte Wochenarbeitszeit.
Was wie ein Formfehler aussieht, ist eine Konstruktion, die Arbeitgeber gezielt einsetzen – und die Minijobber in eine Sozialversicherungsfalle treibt, von der sie nichts ahnen.
Inhaltsverzeichnis
Feiertagslohn im Minijob: Was das Gesetz Minijobbern garantiert
Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte. Das Entgeltfortzahlungsgesetz macht keinen Unterschied nach Beschäftigungsumfang: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, zahlt der Arbeitgeber den Lohn, den der Beschäftigte ohne den Feiertag erhalten hätte.
Wer montags, mittwochs und freitags im Supermarkt arbeitet und der 1. Mai fällt auf einen Freitag, bekommt den Freitag bezahlt – ohne einen Finger zu rühren.
Diese Regelung gilt bundesweit für alle gesetzlichen Feiertage, also auch für Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit und die Weihnachtsfeiertage. Sie gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur einen einzigen Tag pro Woche arbeitet.
Christi Himmelfahrt ist dabei besonders relevant: Der Feiertag fällt immer auf einen Donnerstag. Wer regelmäßig donnerstags eingeteilt ist, hat jedes Jahr denselben Anspruch – und darf weder zur Arbeit gezwungen noch auf einen anderen Tag verwiesen werden.
Das Vor- oder Nacharbeiten ist ausdrücklich verboten. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht dadurch umgehen, dass er die ausgefallene Stunde auf einen sonst freien Tag verschiebt. Wer dennoch dazu aufgefordert wird – „mach das einfach am Mittwoch nach” – hat das Recht, abzulehnen, und behält seinen Lohnanspruch.
Arbeit auf Abruf: Die Phantomlohn-Falle, die beiden schadet
Sandra T., 34, arbeitet seit zwei Jahren in einem Café in Hannover – auf Abruf, ohne feste Wochentage. Ihr Vertrag nennt keine Stundenzahl, nur die Formulierung „nach Bedarf”. An Christi Himmelfahrt bekommt sie keinen Anruf und deshalb auch keinen Lohn. Was sie nicht weiß: Die fehlende Stundenzahl kostet ihren Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung weit mehr als einen Feiertagstag.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt Abruf-Arbeitnehmer besser ab, als viele Arbeitgeber glauben. Wer keine Wochenarbeitszeit im Vertrag festlegt, hat kraft Gesetzes trotzdem eine: 20 Stunden pro Woche. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro ergibt das einen monatlichen Entgeltanspruch von rechnerisch über 1.200 Euro.
Die Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat ist damit weit überschritten. Das Arbeitsverhältnis wird dann als sozialversicherungspflichtig eingestuft – rückwirkend, mit vollen Beitragsnachzahlungen.
Das nennt sich Phantomlohn: ein Lohnanspruch, der entsteht, obwohl niemand so viel gezahlt hat oder arbeiten durfte. Für den Arbeitgeber wird das teuer. Wer in einem Abruf-Minijob ohne schriftliche Stundenzahl arbeitet, muss handeln: Eine klare Arbeitszeitvereinbarung schützt beide Seiten – und beendet das Risiko rückwirkender Beitragsnachforderungen.
Beim Feiertagslohn selbst ändert die Abruf-Konstruktion jedoch die Grundlogik: Für einen Feiertagslohn-Anspruch braucht es einen konkreten Arbeitstag, der durch den Feiertag ausfällt.
Wer keine festen Arbeitstage hat, hat keinen ausgefallenen Tag – und damit keinen Feiertagslohn. Der Arbeitgeber, der mit Abruf-Konstruktionen arbeitet, spart damit kurzfristig Feiertagszahlungen, riskiert aber gleichzeitig das Sozialversicherungsrecht.
Was Arbeitgeber Minijobbern an Feiertagen nicht sagen dürfen
Neben der Abruf-Konstruktion gibt es weitere Muster, die in der Praxis regelmäßig vorkommen. Das häufigste: Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, die Feiertagsstunden an einem anderen Tag zu leisten. Das ist rechtswidrig – das Entgeltfortzahlungsgesetz lässt diese Umgehung ausdrücklich nicht zu. Das zweite Muster: Der Arbeitgeber zieht den Feiertag als Urlaubstag ab.
Monika K., 58, arbeitet in einem Pflegeheim donnerstags und freitags. Ihr Chef versucht jedes Jahr, ihr Christi Himmelfahrt als Urlaubstag anzurechnen. Das ist falsch: Gesetzliche Feiertage sind keine Urlaubstage. Wer an einem Feiertag nicht arbeiten muss, verbraucht keinen einzigen Tag des gesetzlichen Jahresurlaubs. Wer beides gleichzeitig versucht – Feiertagslohn nicht zahlen und Urlaub buchen –, verstößt gegen zwei Gesetze auf einmal.
Wer in einer der gesetzlich erlaubten Branchen an Feiertagen tatsächlich arbeitet – Gastronomie, Pflege, Verkehr, Medien – hat keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, hängt vom Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.
Wer einen solchen Zuschlag erhält: Er ist steuerfrei bis zu 125 Prozent des Grundlohns, an Heiligabend (ab 14 Uhr), den Weihnachtsfeiertagen und dem 1. Mai sogar bis zu 150 Prozent. Steuerfreie Feiertagszuschläge zählen nicht zur Minijob-Verdienstgrenze – sie gefährden den Minijob-Status nicht, solange die Grenzen eingehalten werden.
Eines gilt dabei unabhängig von Zuschlägen: Wer an einem Feiertag eingesetzt wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag – innerhalb von acht Wochen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz und gilt für jeden Arbeitnehmer, auch für Minijobber.
So erkennen Sie, ob Ihr Minijob-Vertrag eine Schwachstelle hat
Kai P., 22, hat seinen Minijob-Vertrag in der Gastronomie noch nie auf die Stundenzahl geprüft. Der Vertrag enthält nur „nach Abruf”. Für ihn bedeutet das: keine festen Arbeitstage, kein automatischer Feiertagslohn – und im Hintergrund läuft seit Beschäftigungsbeginn ein Sozialversicherungsanspruch, von dem weder er noch sein Chef wissen. Bei einer Betriebsprüfung zahlt der Arbeitgeber die Differenz nach.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Prüfung ist kurz: Steht im Vertrag eine konkrete Wochenarbeitszeit? Wenn nein, gelten kraft Gesetzes 20 Stunden pro Woche – mit allen Konsequenzen. Wer feste Arbeitstage hat – auch wenn sie nur mündlich vereinbart oder aus der gelebten Praxis entstanden sind –, hat bei einem Feiertagsausfall Anspruch auf Lohnfortzahlung. Entscheidend ist nicht allein das Papier, sondern auch der tatsächlich geplante Einsatz.
Feiertagslohn nicht bekommen: Was jetzt zu tun ist
Wer als Minijobber mit festen Arbeitstagen an einem gesetzlichen Feiertag keinen Lohn bekommen hat, kann diesen schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Eine formlose Nachricht genügt als erster Schritt: Feiertagslohn für den konkreten Datum schriftlich verlangen, auf das Entgeltfortzahlungsgesetz hinweisen, Antwort innerhalb von zwei Wochen erbitten.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder verweigert die Zahlung, ist das Arbeitsgericht die nächste Instanz – dort fallen in erster Instanz keine Anwaltskosten für Arbeitnehmer an.
Wer auf Abruf ohne schriftliche Stundenzahl arbeitet, sollte eine schriftliche Vereinbarung verlangen. Eine klare Vertragsklausel schützt beide Seiten und beendet das Phantomlohn-Risiko. Wer unsicher ist, findet Beratung bei der Minijob-Zentrale, dem DGB-Rechtsschutz oder den Gewerkschaften.
Wer den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber seit Jahren mit falschen Abruf-Konstruktionen arbeitet, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung beantragen.
Christi Himmelfahrt ist am 14. Mai. Wer donnerstags arbeitet und davon ausgeht, an diesem Tag nicht bezahlt zu werden, sollte heute noch seinen Vertrag prüfen. Wer schweigt, akzeptiert.
Häufige Fragen zu Feiertagen im Minijob
Bekomme ich Feiertagslohn, wenn ich nur einmal pro Woche arbeite?
Ja, wenn der Feiertag auf genau diesen Wochentag fällt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheidet nicht nach dem Stundenumfang. Wer regelmäßig freitags arbeitet und der 1. Mai ein Freitag ist, erhält den vollen Stundenlohn für die entfallenen Stunden – bei Mindestlohn von 13,90 Euro und vier Arbeitsstunden wären das 55,60 Euro.
Darf mein Chef mich an einem Feiertag trotzdem einsetzen?
Nur in bestimmten Branchen: Gastronomie, Pflege, Verkehr, Medien und weitere nach dem Arbeitszeitgesetz. In allen anderen Betrieben gilt ein striktes Beschäftigungsverbot. Wer außerhalb dieser Branchen an einem Feiertag eingesetzt wird, kann das verweigern – und muss es sich nicht als Urlaubstag abziehen lassen.
Zählen Feiertagszuschläge zur Minijob-Verdienstgrenze?
Nein, soweit sie steuerfrei sind. Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, die die gesetzlichen Grenzen einhalten, werden nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet. Nur steuerpflichtige Anteile oder andere Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen voll zur Grenze.
Was passiert, wenn mein Abruf-Vertrag keine Stundenzahl enthält?
Dann gelten gesetzlich 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das über 1.200 Euro im Monat – weit über der Minijob-Grenze. Ihr Arbeitgeber riskiert damit Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen. Eine schriftliche Arbeitszeitvereinbarung ist für beide Seiten dringend geboten.
Kann mir der Feiertagslohn als Urlaub abgezogen werden?
Nein. Gesetzliche Feiertage sind kein Urlaub. Wer an einem Feiertag nicht arbeitet, verbraucht keinen Urlaubstag. Wird Ihnen das Gegenteil gesagt, haben Sie das Recht, das schriftlich zu widersprechen – mit Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz.
Quellen
Gesetze-im-internet.de: § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
Gesetze-im-internet.de: § 9, § 10, § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Gesetze-im-internet.de: § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Gesetze-im-internet.de: § 3b Einkommensteuergesetz (EStG)
Minijob-Zentrale: Lohnfortzahlungen und Sonderzahlungen im Minijob
Deutsche Rentenversicherung: Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro




