Hartz IV: Alle neuen Corona-Mehrbedarfe für ALG II-Bezieher

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Die Bundesregierung hat ein neues Sozialschutzpaket verabschiedet. In der vergangenen Woche wurden zudem verschiedene Urteile bzw. Beschlüsse veröffentlicht. Welche Hilfen gibt es für Hartz IV bzw. Sozialhilfe Bezieher? Wir geben eine Übersicht.

Neues Sozialschutzpaket

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat ein neues Sozialschutzpaket veröffentlicht. Grundsätzlich wird das Paket als unzureichend von zahlreichen Sozial- und Kirchverbänden kritisiert.

Dennoch: Ein entsprechender Regierungsentwurf wurde bereits durchgewunken, der sich allerdings nun im parlamentarischen Verfahren befindet. Aller Voraussicht nach wird das Gesetz zum 1. April 2021 in Kraft treten.

Einmaliger Hartz IV Zuschuss bereits am 30. April

Der wichtigste Punkt: Jeder Hartz IV Bezieher soll eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten (Wir berichteten).

Mit diesem Zuschuss sollen pandemiebedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden. Alle erwachsene Personen mit einem Anspruch auf Hartz IV/Sozialhilfe soll im Monat Mai diese Zahlung erhalten. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Zahlung soll automatisch passieren.

Wurde kein Hartz IV Corona-Zuschuss gezahlt?

Erfolgt bis Ende des Monats Mai keine Zahlung, ist dringend ein Anschreiben an das zuständige Jobcenter erforderlich, um die Zahlung anzumahnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Einmalzahlung allerdings bereits am 30. April erfolgen.

Vereinfachter Hartz IV Zugang

Der vereinfachte Zugang zu Hartz IV soll vom 31. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Das bedeutet, dass die Antragsteller nicht ihr Erspartes zur Sicherung des Lebens einsetzen müssen, sofern ihr Vermögen nicht erheblich hoch ist. Das bedeutet:

– 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Mitglied eines Haushaltes und
– 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte jedoch, dass die Vermögensgrenzen für den vereinfachten Hartz IV-Antrag nicht pauschal gelten darf. “Erhebliches Vermögen” gelte laut Urteil dann, wenn für Jeden offsichtlich sei, dass ein Arbeitslosengeld-II (AG II) Anspruch nicht gerechtfertigt sei.

Tatsächliche Mietkosten werden berücksichtigt

Während der Pandemie werden bei der Antragstellung von ALG II die tatsächlichen Mietkosten berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese nach dem SGB II als angemessen gelten oder nicht. So will die Bundesregierung mit der Übergangsregelung verhindern, dass Betroffene ihre Wohnung aufgeben müssen, weil die Wohnkosten nicht nicht örtichen Richtlinen der Jobcenter entsprechen.

Mittagsverpflegung weiterhin gewähleistet

Weil noch immer die Schulen, Kindertagesstätten, Horte und soziale Einrichtungen zum Teil oder ganz geschlossen sind, können viele Kinder nicht am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen. Das bedeutet für die Familien zusätzliche Kosten.

Bis zum 30. Juni 2021 wird daher weiterhin ein Mittagessen zur Lieferung oder Abholung auf Kosten der Jobcenter gewährleistet. Wo und wie das Mittagessen geregelt ist, teilt das zuständige Jobcenter mit.

Digitale Endgeräte für Homeschooling

Seit dem 01.02. gilt die Weisung an die Jobcenter, die Kosten für digitale Endgeräte wie Computer, Tablets oder Smartphones als Zuschuss von bis zu 350 Euro zu übernehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder in Hartz IV während der Corona-Pandemie Zugang zu Bildung erhalten. Der Bedarf muss allerdings beantragt werden.

Vorraussetzungen für die Übernahme des Mehrbedarfs

Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schuler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt den Mehrbedarf zu erhalten. Das gilt auch für solche, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Allerdings muss nachgewiesen werden, dass es keine andere Möglichkeit gibt, den Bedarf zu decken – beispielsweise durch Leihcomputer der Schulen. Hier muss eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 350 Euro für ein digitales Endgerät samt Zubehör wie Drucker und Kopfhörer. Der tatsächlich bewilligte Bedarf richtet sich dabei nach den Vorgaben der jeweiligen Schule und den ggf. schon vorhandenen Geräten.

Regelung gilt rückwirkend

Die am 01.02. in Kraft getretene Weisung gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2021. Daher können entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden. Auch in diesen Fällen müssen eine Bescheinigung der Schule und ein Nachweis des Bedarfs eingereicht werden.

Internetzugang für Homeschooling muss von Jobcenter bezahlt werden

Ist es Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Internetvertrag abzuschließen oder befinden sie sich in Regionen, in denen die Internetversorgung aufgrund der digitalen Infrastruktur für Online-Unterricht nicht ausreichend vorhanden ist, muss das Jobcenter zudem die Kosten für einen mobilen Router oder Surfstick mit entsprechender Datenflatrate übernehmen.

129 Euro Zuschuss für FFP2-Masken?

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss nach einem Eilantrag klargestellt, dass Hartz IV Bezieher zusätzlich zu den Regelleistungen einen Anspruch auf wöchentlich 20 FFP2-Masken oder einen Zuschuss von 129 EUR zum Erwerb von schützenden FFP2-Masken haben.

Mit veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben (Az.: S 12 AS 213/21 ER).

Allerdings sind sich die Sozialgerichte uneins, ob Hartz IV Beziher für die an vielen öffentlichen Orten verpflichtenden FFP2-Masken einen Mehrbedarf beanspruchen können, oder nicht.

Das Sozialgericht München hat nämlich den Antrag eines schwerbehinderten Sozialhilfebeziehers auf zusätzliche 78,88 Euro monatlich zur regulären Sozialhilfe in einem veröffentlichten Beschluss ab (Az.: S 46 SO 29/21 ER) abgelehnt.

Nach der seit 6. Februar 2021 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung können Hartz-IV-Bezieher zehn FFP2-Masken kostenlos in den Apotheken erhalten.

150 Euro Kinderbonus pro Kind im Monat Mai

Ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro pro Kind soll zusätzlich im Monat Mai 2021 überwiesen werden. Einen solchen Pandemie-Kinderbonus von damals 300 Euro hatte es für Kinder bereits im letzten Jahr gegeben. Der Kinderbonus soll aller Voraussicht nicht bei Hartz IV angerechnet werden! Ein Antrag auf den Kinderbonus ist nicht erforderlich.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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