Hartz IV: Sozialgerichte uneins über neuen Mehrbedarf wegen FFP2-Masken

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Die Sozialgerichte sind uneins, ob mittellose Menschen für die an vielen öffentlichen Orten verpflichtenden FFP2-Masken einen Mehrbedarf beanspruchen können. Während das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 11. Februar 2021 gefällten Beschluss einem Hartz-IV-Bezieher wöchentlich 20 FFP2-Masken oder alternativ monatlich 129 Euro für den anfallenden Mehrbedarf zusprach (Az.: S 12 AS 213/21 ER), lehnte das Sozialgericht München den Antrag eines schwerbehinderten Sozialhilfebeziehers auf zusätzliche 78,88 Euro monatlich zur regulären Sozialhilfe in einem am Montag, 15. Februar 2021 veröffentlichten Beschluss ab (Az.: S 46 SO 29/21 ER).

Schwerbehinderter Sozialhilfe-Bezieher beantragte erfolglos Zuschuss für FFP2-Maske

Im Münchener Fall hatte ein schwerbehinderter, erwerbsgeminderter Sozialhilfebezieher einen um monatlich 78,88 Euro höheren Regelbedarf wegen des Tragens von FFP2-Masken beansprucht. Diese seien mittlerweile an vielen Orten in Bayern Pflicht, etwa bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Einzelhandel.

Sachverständigen zufolge müsse die Maske an jedem zweiten Tag ausgewechselt werden. Damit ergebe sich ein Maskenbedarf von mindestens zwölf Stück pro Monat. Laut einem Online-Anbieter koste eine FFP2-Maske 5,99 Euro. Bei zwölf Masken pro Monat fielen damit 78,88 Euro an, für die die Sozialhilfe aufkommen müsse.

SG München: Sozialhilfe muss nicht 5,99 Euro pro Maske zahlen

Das Münchener Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ab. Zwar habe der Antragsteller wohl durchaus einen monatlichen Bedarf an zwölf FFP2-Masken. Allerdings seien die geltend gemachten Kosten weit überhöht. Derzeit könne eine FFP2-Maske zum Preis von einem Euro im Online-Handel gekauft werden. Pro Monat fielen damit zwölf Euro an Kosten an.

„Das ist kein Fehlbetrag, der eine aktuelle Notlage verursacht”, stellte das Sozialgericht fest. Die Mehraufwendungen für Masken könnten durch Minderausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden, zumal einige Bedarfe wegen der Corona-Pandemie teilweise weggefallen seien. Dazu zählten etwa Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur.

FFP2 Maske könne wiederverwertet werden

Nach einer Untersuchung der Fachhochschule Münster könnten die Masken auch wiederverwertet werden. Hierfür müssten diese sieben Tage bei Raumluft getrocknet oder eine Stunde im Backofen bei 80 Grad Celsius erhitzt werden.

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte dagegen einem Hartz-IV-Bezieher einen Mehrbedarf von 20 FFP2-Masken pro Monat als Sachleistung oder alternativ eine Finanzspritze in Höhe von 129 Euro zugesprochen. Der Mehrbedarf bestehe bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021. Es liege ein „unabweisbarer Hygienebedarf an FFP2-Masken” vor.

Ohne die Masken seien Hartz-IV-Bezieher „in ihrem Grundrecht auf sozialer Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt”. Das Tragen der Masken diene zudem dem Infektionsschutz der Allgemeinheit.

Kostenlos FFP2-Masken aus der Apotheke

Nach der seit 6. Februar 2021 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung können Hartz-IV-Bezieher zehn FFP2-Masken kostenlos in den Apotheken erhalten. Ab Mai 2021 ist zudem ein einmaliger Corona-Zuschlag für Bedürftige wie Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld-II-Bezieher in Höhe von 150 Euro vorgesehen, der die finanziellen Belastungen während der Corona-Pandemie abmildern soll.fle/mwo

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