Geringere Asylleistungen für Flüchtling wegen Kirchenasyl

Teilen Flüchtlinge im Kirchenasyl ihren Aufenthalt den Behörden nicht mit, können sie zur Deckung ihres Existenzminimums nur die geringeren Asylgrundleistungen beanspruchen. Denn ist den Behörden der Aufenthaltsort nicht fortlaufend bekannt, haben sie rechtsmissbräuchlich gehandelt, so dass keine Asylbewerberleistungen auf dem Sozialhilfeniveau gewährt werden können, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Dienstag, 23. Februar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 20 AY 1/21 B ER).

Kläger im Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde

Im Streitfall hatte sich ein afghanischer Flüchtling nach Anordnung seiner Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde begeben. Als die Abschiebungsanordnung vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, wurde er mit seiner Familie in eine Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.

Wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl erhielt er nur die niedrigeren Asylgrundleistungen zur Deckung seines Existenzminimums. Sein Antrag auf höhere, dem Sozialhilfeniveau entsprechende Asylbewerberleistungen, wurde jedoch abgelehnt.

LSG Essen: Verschweigen der Anschrift ist rechtsmissbräuchlich

Zu Recht, befand das LSG Essen in seinem Beschluss vom 27. Januar 2021. Ein Anspruch auf höhere Asylbewerberleistungen bestehe nur, wenn sich der Flüchtling „seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet” aufgehalten und er „die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst” hat.

Der Antragsteller habe aber nach derzeitigem Erkenntnisstand seinen Aufenthalt „rechtsmissbräuchlich” verlängert. Denn der Aufenthaltsort des Kirchenasyls sei den Behörden nicht fortlaufend bekannt gewesen. Dies komme einem „Untertauchen” gleich. fle/mwo

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