Einsparungen, Kürzungen aber auch ein paar sinnvolle Änderungen erwarten uns noch in diesem Jahr (2006). Was ändert sich genau in Bezug auf Hartz4 bzw. bei ALG 1 und ALG 2? Was ist mit der Rente und verhält es sich mit dem Arbeitsrecht? Diese und noch mehr Fragen wollen wir Ihnen gern beantworten!
1. Arbeitsmarktpolitik
Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente bzw. Regelungen werden um zwei Jahre bis Ende des Jahres 2007 verlängert:
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben Anspruch auf Leistungen der
Entgeltsicherung, wenn sie:
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche
Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer
Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, müssen für diesen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen.
Befristete Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen. Voraussetzung: die Maßnahme ist so gestaltet, dass arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Das gilt auch für Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, sie sollen eingegliedert werden oder eine berufliche Ausbildung erhalten.
Der mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 eingeführten und bis zum 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird um ein halbes Jahr, also bis zum 30. Juni 2006, verlängert. Die Zusammenführung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zu einem einheitlichen Instrument ab diesem Zeitpunkt soll in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Die mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 eingeführten und bis 31. Dezember 2005 befristeten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bis Ende 2006 verlängert.
Die Verpflichtung, im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird abgeschafft. So können die Agenturen für Arbeit vor Ort prüfen, ob die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen unter den Gesichtspunkten von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, regional ein Erfolg versprechendes Eingliederungsinstrument ist.
Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (ALG 2) unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen, wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Sie sind jedoch weiter verpflichtet eine abschlagsfreie Altersrente zum frühesten Zeitpunkt zu beantragen.
Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit.
Die Umlagepflicht für das Insolvenzgeld wird an die Änderung der Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger für privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand angepasst.
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1. Februar 2006 folgende Regelungen:
Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.
Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.
Weitere, ab 1. Februar 2006 geltende Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung: Für Wehr- und Zivildienstleistende besteht künftig eine grundsätzliche Versicherungspflicht.
Ab dem 1. Februar 2006 sind alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert. Bisher waren Wehr- und Zivildienstleistende, die vor ihrer Dienstzeit nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen waren (zum Beispiel, weil sie Schüler waren), nicht versicherungspflichtig. Sie konnten damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG 1) erwerben. Wegen des Wegfalls der sechsmonatigen Sonderanwartschaftszeit für Wehr- und Zivildienstleistende kann allein durch Wehr- oder Zivildienstzeiten kein Leistungsanspruch mehr begründet werden.
Die erweiterte Rahmenfrist für Selbständige und Pflegepersonen wird durch die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, ersetzt. Bisher konnten Versicherte für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbständigen Tätigkeit oder der Pflege eines Angehörigen eine verlängerte Rahmenfrist in Anspruch nehmen. Dies wird nun durch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und so seinen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, abgelöst. Die Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung betrifft neben Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, auch
Pflegepersonen sowie Beschäftigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union.
2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz (Nachtbereitschaften, Nachtdienste)
Die Übergangsregelung für Tarifverträge im Arbeitszeitgesetz wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ist das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 mit einer zweijährigen Übergangsfrist an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst angepasst worden. Nach der Übergangsfrist können Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des In kraft Tretens der Änderungen nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmten, befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiter gelten. Um den Bereichen, in denen noch keine Regelungen vereinbart worden sind, Gelegenheit für entsprechende Vereinbarungen zu geben,
wird die Übergangsregelung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
3. Künstlersozialversicherung und Unfallversicherung
• Die anteilige Abgabe der Unternehmen zur Künstlersozialversicherung wird von 5,8 auf 5,5 Prozent abgesenkt.
• Der Einzug des Unfallversicherungsbeitrags für private Haushaltshilfen wird vereinfacht. Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten, also für Minijobs mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400 Euro. Die An- und auch die Abmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale einfach mit dem so genannten Haushaltsscheck.
Hier gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von 1,6 Prozent des Entgelts. Der Beitrag wird zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft gezahlt. Doppelte Meldungen und Zahlungsabläufe werden damit überflüssig.
4. Rentenversicherung und Riester-Rente
• Um Anreize zur Frühverrentung zu vermindern, wird die Altersgrenze für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008. Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte.
Vertrauensschutz genießen Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und 2. vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert hatten (zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen hatten) oder an diesem Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren.
Für diese Versicherten wird die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme nicht angehoben. Damit werden all jene vor 1952 geborenen Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, weil bei ihnen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verbindlich feststand.
• Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersvollrente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller
Erwerbsminderung erhöht sich auf 350 Euro. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen bleiben
unverändert.
• Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, der je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird, bleibt 2006 stabil bei 19,5 Prozent.
• Die Riester-Rente wird zu Beginn des Jahres 2006 noch lukrativer: Der 1. Januar 2006 markiert den Beginn der dritten Stufe der Riester-Treppe. Die staatlichen Zulagen und der Sonderausgabenhöchstbetrag werden weiter erhöht. Die Grundzulage steigt von 76 auf 114 Euro und die Kinderzulage von 92 auf 138 Euro pro Kind. Sonderausgaben können bis zu
einem Höchstbetrag von 1.575 Euro geltend gemacht werden.
• Ab 2006 gelten beim Abschluss von Neuverträgen in der Riester-Rente gleiche Tarife für Frauen und Männer. Die Einführung dieser Unisex-Tarife wird insbesondere bei Frauen die Akzeptanz für die Riester-Rente erhöhen. Die Bundesregierung setzt hiermit ein Signal: Gleiche monatliche Leistungen für gleiche monatliche Beiträge.
5. Sozialversicherungs-Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen
• Die Beitragsbemessungsgrenzen und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen ändern sich für das Jahr 2006 wie folgt:
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
Beitragsbemessungsgrenze West: 5.250 Euro/Monat (63.000 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.400 Euro/Monat (52.800 Euro/Jahr)
Rentenversicherung der Knappschaft
Beitragsbemessungsgrenze West: 6.450 Euro/Monat (77.400 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.400 Euro/Monat (64.800 Euro/Jahr)
Kranken- und Pflegeversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze West: 3.562,50 Euro/Monat (42.750 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 3.562,50 Euro/Monat (42.750 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze West: 3.937,50 Euro/Monat (47.250 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze Ost: 3.937,50 Euro/Monat (47.250 Euro/Jahr)
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt in 2006 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro/Jahr (Ost und West).
Die so genannte Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung: zum Beispiel bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Bezugsgröße wird für das Jahr 2006 auf folgende Werte festgesetzt:
Bezugsgröße West: 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr)
Bezugsgröße Ost: 2.065 Euro/Monat (24.780 Euro/Jahr)
Bezugsgröße in der gesetzlichen 2.450 Euro/Monat (29.400 Kranken- und Pflegeversicherung: Euro/Jahr)
• Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sachbezugsverordnung jährlich neu festgelegt. Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert von Sachbezügen wie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung wird entsprechend der für das Jahr 2006 erwarteten Steigerung des Preisindex für die privaten Konsumausgaben angepasst. Der Wert für Verpflegung wird um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 182,00 Euro.
6. Vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
• Durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 10. August 2005 tritt zum 1. Januar 2006 eine neue Fälligkeitsregelung für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Kraft. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der pflichtversicherten Beschäftigten aus Arbeitsentgelt werden nach § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desjenigen Monats fällig, in dem di