Ab dem 1. Juli 2026 kann ein einziger versäumter Termin beim Jobcenter dazu führen, dass Betroffene 169 Euro pro Monat verlieren – und das, ohne Verhandlungsspielraum zu haben.
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II macht den Kooperationsplan zum Instrument mit Sanktionszähnen: Das Schlichtungsverfahren ist weg, bei einem unentschuldigten Fernbleiben kann das Jobcenter sofort einen Verwaltungsakt erlassen, dessen Inhalte während des laufenden Widerspruchsverfahrens erfüllt werden müssen.
Was dabei fast überall fehlt: Was das Jobcenter in diesen Verwaltungsakt schreiben darf, ist gesetzlich abschließend geregelt. Medizinische Behandlungen gehören nicht dazu.
Inhaltsverzeichnis
Was der neue Kooperationsplan ab Juli 2026 enthalten darf
Der Kooperationsplan hat auch nach dem 13. SGB II-Änderungsgesetz seinen Grundcharakter behalten: Er wird gemeinsam erarbeitet, in Textform ausgehändigt und soll spätestens alle sechs Monate fortgeschrieben werden. Neu ist nicht das Instrument, sondern die Konsequenz, wenn es scheitert.
Was das Jobcenter in den Plan einträgt, folgt einem gesetzlichen Rahmen. Pflichtinhalte nach § 15 Abs. 2 SGB II sind: das Eingliederungsziel, die wesentlichen Schritte zur Integration in Arbeit oder Ausbildung, die vom Jobcenter angebotenen Maßnahmen, die konkreten Eigenbemühungen der leistungsberechtigten Person sowie – wenn relevant – ein vorgesehener Integrationskurs oder Deutschsprachkurs.
Dazu kommen Hinweise, ob Bedarf für berufliche oder medizinische Rehabilitation besteht.
Explizit neu hinzugekommen sind ab dem 1. Juli 2026: die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen, Präventionsleistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das klingt nach Fürsorge, hat aber eine scharfe rechtliche Grenze.
Medizinische Behandlung im Plan – aber nicht per Verwaltungsakt erzwingbar
Hier liegt der wichtigste Unterschied, den die Reform erzeugt – und der in der öffentlichen Debatte fast vollständig fehlt: Ein Eintrag im Kooperationsplan und ein Befehl im Verwaltungsakt sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Das Jobcenter darf in den Kooperationsplan schreiben, dass ein Bedarf für eine medizinische Behandlung besteht oder dass eine psychologische Unterstützungsmaßnahme sinnvoll wäre. Das ist der Charakter des Plans als Orientierungsrahmen. Was das Jobcenter nicht darf: diese Behandlung über einen Verpflichtungs-Verwaltungsakt erzwingen.
Das Gesetz legt abschließend fest, wozu das Jobcenter eine Person per Verwaltungsakt verpflichten kann: zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie zur Teilnahme an Integrationskursen oder Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung.
Medizinische Behandlung taucht in dieser Liste nicht auf. Das ist kein Versehen – es war Gegenstand intensiver Diskussion im Gesetzgebungsverfahren.
Anna M., 46, aus Köln, bezieht seit einem Jahr Grundsicherung. Das Jobcenter schreibt in ihren neuen Kooperationsplan, sie solle eine psychologische Fachberatung aufsuchen. Anna ist unsicher, ob sie ablehnen kann. Die Antwort: Der Hinweis im Plan selbst ist zunächst unverbindlich.
Wenn Anna zum nächsten Gespräch erscheint und ihre Einwände formuliert, ist das kein Regelverstoß. Verweigert sie das Gespräch hingegen komplett, kann das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlassen – der aber nur die gesetzlich vorgesehenen Pflichten festschreiben kann, keine medizinische Behandlung.
Wer schweigend zur Kenntnis nimmt, was das Jobcenter in den Plan schreibt, verliert die beste Verteidigungsposition. Wer im Gespräch widerspricht und den Widerspruch dokumentiert, hat bei einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung deutlich bessere Karten.
Wann eine Eigenbemühungs-Klausel zu vage ist – und was dann gilt
Das 13. SGB II-Änderungsgesetz bringt eine Schutzregel, die auf den ersten Blick unauffällig wirkt, aber für Betroffene erheblich ist: Wenn das Jobcenter Eigenbemühungen im Kooperationsplan oder in einem Verwaltungsakt festlegt, muss es konkret bestimmen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit, in welcher Form und bis zu welchem Datum nachzuweisen sind.
Was das bedeutet: Ein Eintrag wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen” reicht nicht mehr. „Zwei schriftliche Bewerbungen pro Monat per E-Mail, jeweils mit Eingangsbestätigung, bis zum 15. des Monats” – das wäre konkret.
Der Nichtnachweis einer vage formulierten Pflicht kann keine Pflichtverletzung begründen, weil unklar ist, was eigentlich verletzt worden sein soll. Wer einen Bescheid erhält, der unkonkrete Eigenbemühungspflichten festlegt, sollte diesen Punkt im Widerspruch ausdrücklich benennen.
Auch bei Maßnahmen, die das Jobcenter festschreiben will, gilt das Zumutbarkeitsprinzip. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten und Maßnahmen, die die Pflege von Angehörigen verhindern, die Erziehung eines Kindes gefährden, die unter Mindestlohn liegen oder die gesundheitliche Einschränkungen der Person ignorieren.
Wer im Gespräch konkrete Gründe für Unzumutbarkeit nennt und das notiert oder schriftlich einreicht, setzt einen wichtigen Verfahrensschritt.
Das Gespräch: Mitgestaltung oder Kontrollverlust
Wer zur Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans erscheint, kann Inhalte hinterfragen, konkrete Formulierungen verlangen und Widerspruch zu Einzelpunkten protokollieren lassen. Dieses Gespräch ist die einzige Phase, in der Betroffene aktiv gestalten.
Wer ohne wichtigen Grund fernbleibt, löst die gesetzliche Mechanik aus: Das Jobcenter kann sofort – ohne zweiten Gesprächsversuch – einen Verwaltungsakt erlassen, der die Pflichten einseitig festlegt.
Eine gesetzliche Schutzregel bleibt: Die allererste Einladung zum Gespräch über den Kooperationsplan muss ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgen. Das Jobcenter darf beim ersten Termin nach Antragstellung nicht mit Sanktionen drohen. Diese Schutzregel gilt nur für diesen ersten Termin, nicht für spätere Fortschreibungsgespräche.
Was viele außerdem nicht wissen: Wer in einem gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan einer Maßnahme schriftlich widersprochen hat – also diese Gegenhaltung im Gespräch klar formuliert und das Jobcenter das notiert –, steht bei einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung über genau diese Maßnahme erheblich besser da als jemand, bei dem der Plan keine Einwände ausweist.
Widerspruch und Eilantrag: Wie man einen rechtswidrigen Verwaltungsakt stoppt
Wer einen Verwaltungsakt erhält, der Pflichten enthält, die er für rechtswidrig hält – etwa weil sie den gesetzlichen Pflichten-Katalog überschreiten oder Eigenbemühungen nicht konkret formulieren –, hat 30 Tage Zeit für den Widerspruch beim Jobcenter.
Der Widerspruch stoppt die Wirkung des Bescheids jedoch nicht. Wegen des im SGB II verankerten Vollziehungsgebots müssen die festgelegten Pflichten erfüllt werden, während das Verfahren läuft.
Den sofortigen Schutz bringt der Eilantrag beim Sozialgericht. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen – und es muss das tun, wenn die Regelungen des Verwaltungsakts erkennbar rechtswidrig sind.
Der Antrag kostet nichts, braucht keinen Anwalt und verlangt nur wenige Seiten: den Bescheid im Wortlaut, eine kurze Begründung, warum der Inhalt gegen das Gesetz verstößt, und den Nachweis des eingelegten Widerspruchs.
Bei einer offensichtlichen Überschreitung des gesetzlichen Pflichten-Katalogs – etwa wenn das Jobcenter medizinische Behandlung verbindlich fordert – sind die Erfolgsaussichten gut.
Wer einen Bescheid erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist als rechtswidrig erkennt, kann einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter stellen. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, den Vorgang neu zu prüfen. Dieser Weg ist länger, bleibt aber auch nach Bestandskraft des Bescheids offen.
Bestandsfälle: Wer jetzt nichts tut, riskiert Überraschungen im Herbst
Wer bereits einen Kooperationsplan hat, dem läuft eine stille Uhr. Bestehende Pläne gelten zunächst weiter – aber die neuen Regeln greifen bei der nächsten Fortschreibung oder Neuerstellung, und viele Pläne laufen in den kommenden Monaten aus. Ab diesem Moment gilt das neue Recht vollständig: sofortiger Verwaltungsakt bei Terminversäumnis, einheitliche 30-Prozent-Sanktion bei Pflichtverletzung, keine Schlichtung.
Klaus T., 51, aus Dortmund, hat einen laufenden Plan bis Ende August 2026. Beim Fortschreibungsgespräch, das das Jobcenter für September ansetzen wird, gelten die neuen Regeln.
Klaus nimmt den Termin wahr, liest den Planentwurf des Jobcenters vorher durch und notiert: Sind die Eigenbemühungen konkret nach Häufigkeit und Form beschrieben? Stimmt das Eingliederungsziel mit seiner tatsächlichen Arbeitsfähigkeit überein? Gibt es Maßnahmen, für die er gesundheitliche oder familiäre Gründe hat?
Diese Punkte bringt er in das Gespräch ein. Er entscheidet mit – und behält die Verhandlungsmacht. Wer das Gespräch ohne Entschuldigung versäumt, verliert sie.
Häufige Fragen zum neuen Kooperationsplan ab Juli 2026
Kann das Jobcenter mich per Verwaltungsakt zwingen, eine Therapie zu machen?
Nein. Der Verwaltungsakt nach § 15b SGB II kann nur Pflichten aus einem abschließenden Katalog enthalten: zumutbare Arbeit oder Ausbildung, Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie Integrationskurse und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung.
Medizinische oder psychologische Behandlungen stehen in diesem Katalog nicht. Das Jobcenter darf einen Behandlungsbedarf im Plan vermerken – erzwingen kann es die Behandlung nicht.
Was passiert, wenn ich dem Gespräch fernbleibe, weil ich krank bin?
Krankheit ist ein „wichtiger Grund” im Sinne des SGB II. Sie müssen das Jobcenter jedoch informieren – am besten noch am selben Tag, spätestens am nächsten Werktag. Ärztliche Atteste sichern Sie ab. Wer ohne Meldung fernbleibt, riskiert den Sofortmechanismus des § 15b, selbst wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hätte. Die Nachweispflicht liegt bei der betroffenen Person.
Darf das Jobcenter Klauseln aus alten Eingliederungsvereinbarungen einfach übernehmen?
Nein. Inhalte, die nach dem neuen Recht unzulässig wären – etwa unkonkrete Eigenbemühungspflichten ohne Häufigkeit, Form und Frist – dürfen im neuen Plan nicht unreflektiert übernommen werden. Wenn das Jobcenter bei der Fortschreibung alte Formulierungen eins zu eins weiterführt, sollten Sie im Gespräch Konkretisierung verlangen.
Was tue ich, wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, bevor wir verhandelt haben?
Prüfen Sie erstens: Hatte die Einladung eine Rechtsfolgenbelehrung – falls nicht (erstes Gespräch), war der Verwaltungsakt bereits formell fehlerhaft. Prüfen Sie zweitens: Hatten Sie einen wichtigen Grund für das Fernbleiben? Wenn ja, Widerspruch einlegen und Belege sichern.
Halten Sie drittens fest: Enthält der Verwaltungsakt Pflichten, die der gesetzliche Katalog nicht vorsieht – etwa medizinische Behandlung –, ist er inhaltlich angreifbar. Widerspruch und gleichzeitiger Eilantrag beim Sozialgericht sind dann der richtige Schritt.
Ändert sich etwas am Kooperationsplan, den ich erst 2025 abgeschlossen habe?
Der Plan gilt zunächst weiter. Die neuen schärferen Sanktionsregeln und die Verwaltungsakt-Mechanik greifen erst dann, wenn ein neuer Plan nach dem 1. Juli 2026 erarbeitet wird. Für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gilt nach der Übergangsregelung des SGB II weiterhin das alte Sanktionsrecht – die neuen 30-Prozent-Regeln dürfen darauf nicht angewendet werden.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II, sgb2.info, Stand März 2026, Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen, Stand Oktober 2025, Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 15 SGB II, arbeitsagentur.de




