GKV-Spargesetz: Anspruchsberechtigte verlieren ab 2027 Krankengeld-Wochen

Ab 2027 sollen Versicherte mit langer Krankschreibung ihre Arbeitsstunden schrittweise hochfahren können — und für den ausgefallenen Teil anteiliges Krankengeld erhalten. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, das erstmals eine gesetzliche Teilkrankschreibung mit Teilkrankengeld einführen soll.

Wer das Modell nutzen will, braucht die Zustimmung des Arztes, des Arbeitgebers und der Krankenkasse — fehlt eine davon, bleibt es bei der Vollkrankschreibung. Und wer mehrfach krank ist, droht durch eine weitere Änderung im selben Gesetz seine Krankengeld-Reserve früher zu verlieren als bisher.

Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet: Die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat ist vor der Sommerpause 2026 geplant, die Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

So soll die Teilkrankschreibung in drei Stufen funktionieren

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums zwei neue Paragrafen ins SGB V einfügen: §§ 44c und 44d. Sie regeln Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld. Der Kern des Modells: Wer krank ist, aber nicht vollständig arbeitsunfähig, kann nach der Feststellung durch den Arzt in drei Stufen teilweise arbeiten — bei 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit.

Die Bezugsgröße ist dabei die Restleistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz, nicht die abstrakte Arbeitsfähigkeit.

Sandra K., 47 Jahre alt, arbeitet als IT-Projektleiterin in Düsseldorf und ist seit acht Monaten wegen einer mittelgradigen Erschöpfungsdepression krankgeschrieben. Sie fühlt sich nach intensiver Therapie langsam stabiler — aber eine Rückkehr in Vollzeit ist weit weg.

Sie verdient 4.200 Euro brutto im Monat, ihr Krankengeld liegt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei rund 2.500 Euro netto monatlich. Nach dem Modell des Kabinettsentwurfs könnte ihr Arzt künftig eine Teilarbeitsunfähigkeit von 75 Prozent feststellen. Das würde bedeuten: Sandra darf 25 Prozent ihrer Regelarbeitszeit — also rund zehn Stunden pro Woche — in den Betrieb zurückkehren und erhält dafür von ihrem Arbeitgeber Gehalt für ein Viertel der Stelle.

Die Krankenkasse zahlt Teilkrankengeld für die ausgefallenen 75 Prozent. Zusammengerechnet käme sie dabei auf mehr als mit reinem Krankengeld — aber nur, wenn ihr Arbeitgeber zustimmt und ihren Arbeitsplatz für geeignet erklärt. Tut er das nicht, bleibt alles wie bisher.

Der Unterschied zur bekannten stufenweisen Wiedereingliederung steckt im Lohnanspruch: Sandra würde für ihre Arbeitsstunden tatsächlich Gehalt bekommen. Das Teilkrankengeld deckt dann anteilig den ausgefallenen Rest.

Beim bisherigen Hamburger Modell hingegen arbeitet ein Beschäftigter zwar schrittweise wieder, bleibt aber formal vollständig arbeitsunfähig und bekommt volles Krankengeld — ohne Lohn vom Arbeitgeber für die Stunden, die er leistet.

Arbeitgeber-Zustimmung: Wer nicht darf, bekommt auch keine Teilkrankschreibung

Das Modell setzt auf Freiwilligkeit — aber mit einer klaren Einschränkung. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kann nach dem Kabinettsentwurf nur dann festgestellt werden, wenn sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber ausdrücklich zugestimmt haben.

Der Arzt kann also nicht allein entscheiden. Und der Arbeitgeber ist kein passiver Beteiligter: Er hat nach dem Entwurf sieben Kalendertage Zeit zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Teilrückkehr geeignet ist. Sagt er Nein — oder passt der Arbeitsplatz nicht zur ärztlich festgestellten Belastbarkeit — bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Genau hier liegt das erste ernsthafte Risiko für Betroffene. Für einen Callcenter-Mitarbeiter mit chronischem Tinnitus lässt sich eine 25-Prozent-Stelle kaum einrichten. Für jemanden mit psychischer Erschöpfung in einem Job mit hoher sozialer Anforderung ist schon das Argument nicht fernliegend, der Arbeitsplatz sei für eine Teilrückkehr ungeeignet.

Lehnt der Arbeitgeber ab, läuft das Verfahren ins Leere — Teilkrankengeld gibt es dann nicht. Die Betroffenen bleiben auf dem normalen Krankengeld.

Ob das Druckpotenzial in der Praxis real wird, hängt stark davon ab, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten zur Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit definiert — dieses Mandat liegt ausdrücklich beim G-BA. Bis zu einer entsprechenden Richtlinie dürfte die praktische Anwendung uneinheitlich bleiben.

Teilkrankengeld: Was die Kasse zahlt — und was nicht

Für Betroffene dreht sich die entscheidende Frage darum, was finanziell tatsächlich übrigbleibt. Eine wichtige Richtigstellung vorab: Das reguläre Krankengeld bleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts — der Referentenentwurf hatte noch eine Absenkung auf 65 Prozent vorgesehen, das Bundeskabinett hat diese Maßnahme gestrichen.

Für 2026 liegt der Tageshöchstsatz beim Krankengeld bei 135,63 Euro brutto.

Im Teilkrankengeld-Modell teilt sich die Finanzierung nach der Entgeltfortzahlungsphase auf: Der Arbeitgeber zahlt den tatsächlich geleisteten Arbeitsanteil als normales Gehalt. Die Krankenkasse zahlt Teilkrankengeld für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil — also anteilig von dem, was bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Krankengeld fällig wäre.

Wer also bei 50-prozentiger Teilarbeitsunfähigkeit die Hälfte seiner Stelle antritt, bekommt vom Arbeitgeber Gehalt für 50 Prozent und von der Kasse Teilkrankengeld für (in etwa) die andere Hälfte. Gegenüber reiner Krankschreibung ist das für viele finanziell besser als ein reines Krankengeld — weil der geleistete Arbeitsanteil voll vergütet wird.

Wichtig: Die Entgeltfortzahlungsregeln bleiben nach dem Kabinettsentwurf unberührt. Das bedeutet, dass in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt zahlt — unabhängig davon, ob eine Teilkrankschreibung vereinbart wurde. Die Teilkrankengeld-Konstruktion spielt erst danach eine Rolle, wenn die Kasse die Leistungserbringung übernimmt.

Das unterschätzte Risiko: Chronisch Kranke mit mehreren Erkrankungen

Wer das BStabG als Ganzes liest, stößt auf eine Änderung, die im öffentlichen Diskurs über die Teilkrankschreibung kaum aufgetaucht ist — und die für chronisch Kranke gravierend werden kann. Nach dem Kabinettsentwurf soll der Höchstbezug des Krankengeldes auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt werden — und zwar unabhängig davon, ob eine neue Erkrankung auftritt.

Heute gilt: Wer 78 Wochen wegen Erkrankung A Krankengeld bezogen hat und danach an Erkrankung B erkrankt, kann für diese neue Krankheit erneut Krankengeld beziehen, weil die Frist je Krankheit läuft.

Nach dem Entwurf soll diese Frist krankheitsunabhängig gelten — wer die 78 Wochen ausgeschöpft hat, hat sie ausgeschöpft, egal ob eine andere Ursache vorliegt. Für Menschen mit mehreren parallel oder nacheinander auftretenden chronischen Erkrankungen bedeutet das eine erhebliche Verkürzung der Absicherung.

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Das Teilkrankengeld verlängert diese Frist dabei ausdrücklich nicht: Auch Zeiten, in denen jemand Teilkrankengeld bezogen hat, laufen gegen die 78-Wochen-Gesamtfrist.

Der praktische Kniff dabei: Wer intensiv Teilkrankengeld bezieht und schnell in den Job zurückfindet, verbrennt trotzdem Fristtage — nur eben weniger Geld pro Tag. Für die Gesamtfrist macht das keinen Unterschied. Für Langzeit-AU-Betroffene, die das Modell also als sanfte Brücke betrachten, wird die 78-Wochen-Gesamtfrist zur entscheidenden Risikogröße.

Konkret: Wer wegen Burnout 60 Wochen Krankengeld bezogen hat und danach an einem Bandscheibenvorfall erkrankt, würde nach dem Entwurf nur noch 18 Wochen Krankengeldanspruch haben — statt aktuell weitgehend neu zu starten. Diese Änderung betrifft den künftigen § 48 SGB V.

Wer von mehreren chronischen Erkrankungen betroffen ist, sollte diesen Punkt vor Inkrafttreten des Gesetzes mit der eigenen Krankenkasse klären.

Teilkrankschreibung ist kein Hamburger Modell 2.0

Hamburger Modell und Teilkrankschreibung werden oft verwechselt — der Unterschied ist aber für die Entscheidung der Betroffenen wesentlich. Beim Hamburger Modell gilt: Der Arbeitnehmer bleibt formell vollständig arbeitsunfähig, arbeitet aber schrittweise mehr Stunden — ohne Lohnanspruch für diese Stunden.

Die Krankenkasse zahlt volles Krankengeld weiter, der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss leisten, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Vorteil: Das Krankengeld läuft ungestört. Der Nachteil: Es gibt keinen Gehaltsanspruch für die geleisteten Stunden.

Bei der Teilkrankschreibung nach dem BStabG ist es umgekehrt: Der Beschäftigte arbeitet und hat Lohnanspruch für seine Stunden. Die Kasse zahlt Teilkrankengeld für den Ausfall, nicht das volle Krankengeld. Wer tatsächlich arbeiten kann und ein kooperativer Arbeitgeber mitmacht, steht finanziell besser da als mit reiner Vollkrankschreibung — weil die geleisteten Stunden voll vergütet werden.

Wer hingegen keinen zustimmenden Arbeitgeber findet oder einen Job hat, der keine Teilarbeit erlaubt, für den ändert das BStabG nichts. Beide Instrumente sollen nebeneinander bestehen bleiben.

Für Betroffene, die gerade eine Langzeit-AU durchlaufen, lautet die praktische Frage: Welches Modell passt besser zur eigenen Situation? Das lässt sich nicht pauschal beantworten, hängt von Erkrankung, Arbeitgeber, Job-Profil und Restanspruch auf Krankengeld ab.

Schwerbehinderte Personen haben beim Hamburger Modell überdies einen gesetzlichen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung — der AG muss dann nicht zustimmen. Das entfällt bei der Teilkrankschreibung.

Was jetzt zu tun ist — und was noch offen bleibt

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist noch kein geltendes Recht. Wer heute krank ist, muss nichts tun — und wer das Hamburger Modell nutzen will, kann das jetzt schon tun. Wer eine schrittweise Rückkehr vorbereiten will, kann schon heute drei Schritte gehen:

Erstens den behandelnden Arzt fragen, ob eine Teilarbeitsfähigkeit medizinisch vertretbar wäre.

Zweitens beim Arbeitgeber klären, ob eine reduzierte Stelle organisatorisch möglich ist.

Drittens bei der Krankenkasse nachfragen, wie viele Wochen Krankengeldbezug bisher aufgelaufen sind und wie viele noch verbleiben.

Wer eine Aussteuerung nach 78 Wochen absehbar hat, muss sich mindestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit melden — diese Pflicht gilt heute schon. Bei dauerhafter Einschränkung lohnt parallel die Klärung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

Häufige Fragen zur Teilkrankschreibung (BStabG-Kabinettsentwurf)

Gilt die Teilkrankschreibung auch, wenn mein Arbeitgeber ablehnt?
Nein. Nach dem Kabinettsentwurf setzt die Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit voraus, dass sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber zugestimmt haben. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung oder erklärt den Arbeitsplatz als ungeeignet, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und dem regulären Krankengeldanspruch.

Kann ich die Teilkrankschreibung schon jetzt beantragen?
Nein. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Der Kabinettsbeschluss ist vom 29. April 2026; die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat ist vor der Sommerpause 2026 geplant. Die Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Krankengeld- und Wiedereingliederungsregeln.

Verlängert Teilkrankengeld meine 78-Wochen-Frist beim Krankengeld?
Nein. Nach dem Entwurf verlängert die Inanspruchnahme von Teilkrankengeld die Bezugsdauer nicht. Und mehr noch:

Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass die 78-Wochen-Frist künftig unabhängig davon gilt, ob eine neue Erkrankung auftritt — anders als bisher, wo jede neue Krankheit eine eigene Frist auslöst. Für chronisch Kranke mit mehreren Erkrankungen ist das eine erhebliche Einschränkung.

Was ändert sich beim Hamburger Modell durch das BStabG?
Das Hamburger Modell der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt bestehen und wird durch die Teilkrankschreibung nicht ersetzt. Beide Instrumente können nebeneinander genutzt werden.

Der wesentliche Unterschied: Beim Hamburger Modell gibt es kein Gehalt für die geleisteten Stunden, aber volles Krankengeld. Bei der Teilkrankschreibung gibt es Gehalt für den geleisteten Teil, aber nur anteiliges Teilkrankengeld.

Gilt die neue Regelung auch für Selbstständige mit freiwilliger GKV-Mitgliedschaft?
Das klären die noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der Kabinettsentwurf adressiert in erster Linie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitgeber, der zustimmen kann. Für Selbstständige fehlt der Arbeitgeber-Faktor — die praktische Anwendbarkeit ist damit im Entwurf nicht explizit geregelt.

Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemeldung vom 29.04.2026
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 19.04.2026