Ein Bescheid über GdB 30 bestätigt eine anerkannte Behinderung. Einen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn begründet er allein aber nicht, auch dann nicht, wenn die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung bewilligt hat.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist grundsätzlich mindestens GdB 50 erforderlich. Andere Rentenwege können dennoch offenstehen, etwa aufgrund langer Versicherungszeiten oder einer Erwerbsminderung.
GdB 30 beschreibt keine verminderte Arbeitsfähigkeit in Prozent
Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die gesellschaftliche Teilhabe einschränken. Er ist kein Prozentwert und sagt nicht aus, dass jemand beispielsweise 30 Prozent weniger arbeiten kann.
Bewertet werden die Auswirkungen im gesamten Alltag. Dazu gehören neben dem Arbeitsleben auch andere Lebensbereiche, etwa soziale Kontakte und die selbstständige Lebensführung.
Deshalb lassen sich aus einem GdB weder die tägliche Arbeitsfähigkeit noch ein bestimmter Rentenanspruch unmittelbar ablesen.
Für die Schwerbehindertenrente müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt grundsätzlich mindestens GdB 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das maßgebliche Lebensalter voraus. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen.
Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente ab 65 ohne Abschläge möglich. Wer sie bereits ab 62 bezieht, muss einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent hinnehmen.
Ein GdB von 30 reicht für diesen Rentenzugang nicht aus. Auch 35 oder mehr Versicherungsjahre ersetzen die fehlende Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht.
Die Gleichstellung hilft im Beruf, nicht bei dieser Altersrente
Menschen mit GdB 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder behalten können.
Damit können unter anderem besonderer Kündigungsschutz und Hilfen für die Beschäftigung verbunden sein. Die Gleichstellung erhöht den festgestellten GdB jedoch nicht.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gleichstellung keinen Anspruch auf eine besondere Altersrente eröffnet. Auch ein Schwerbehindertenausweis und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte sind damit nicht verbunden.
Welche Unterstützung im Arbeitsleben möglich ist, erläutert unser Beitrag über Rechte von Beschäftigten mit GdB 30 oder 40 und Gleichstellung.
Früher in Altersrente kann trotzdem möglich sein
Wer GdB 30 hat, muss nicht zwangsläufig bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Ein früherer Rentenbeginn kann sich aus anderen Rentenarten ergeben.
Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 gelten grundsätzlich folgende Möglichkeiten.
| Rentenart | Erforderliche Versicherungszeit | Möglicher Rentenbeginn | Voraussetzung beim GdB |
|---|---|---|---|
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | 35 Jahre | Ab 62 mit Abschlägen, ab 65 ohne Abschläge | Mindestens GdB 50 |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Jahre | Ab 63 mit Abschlägen, ab 67 ohne Abschläge | Kein bestimmter GdB |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Jahre mit den dafür anerkannten Zeiten | Ab 65 ohne Abschläge | Kein bestimmter GdB |
Für ältere Geburtsjahrgänge gelten teilweise niedrigere Altersgrenzen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor der maßgeblichen Altersgrenze gegen Abschläge bezogen werden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Rechtsgrund des Anspruchs. Wer mit GdB 30 nach 35 Versicherungsjahren eine vorgezogene Altersrente erhält, bekommt sie aufgrund seiner Versicherungszeit und seines Alters.
Bei gleichem Rentenbeginn können die Abschläge unterschiedlich ausfallen
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann für Jahrgänge ab 1964 mit 63 beginnen. Weil der abschlagsfreie Beginn bei 67 liegt, beträgt der Abschlag dann 14,4 Prozent.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt die abschlagsfreie Altersgrenze für diese Jahrgänge bei 65. Ein Beginn mit 63 führt deshalb zu einem Abschlag von 7,2 Prozent.
Ein vereinfachtes Beispiel unterstellt in beiden Fällen eine rechnerische Bruttorente von 1.500 Euro vor Anwendung des Abschlags.
| Rentenbeginn mit 63, Jahrgang 1964 oder jünger | Abschlag | Verbleibende Bruttorente |
|---|---|---|
| Altersrente für langjährig Versicherte, beispielsweise bei GdB 30 | 14,4 Prozent | 1.284 Euro |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei mindestens GdB 50 | 7,2 Prozent | 1.392 Euro |
Der Unterschied beträgt in dieser eigenen Modellrechnung 108 Euro brutto im Monat. Die tatsächlichen Rentenansprüche können voneinander abweichen, außerdem gehen gegebenenfalls Beiträge und Steuern ab.
Die Abschläge bleiben dauerhaft bestehen. Sie verschwinden nicht mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze.
Für die 35 Jahre zählt mehr als die Berufstätigkeit
Die Wartezeit von 35 Jahren besteht nicht ausschließlich aus Jahren mit Erwerbsarbeit. Nach § 51 SGB VI zählen dafür alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten.
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Wer nur seine Beschäftigungszeiten zusammenrechnet, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung hilft, vorhandene Lücken und noch nicht erfasste Zeiten zu erkennen.
Für die Wartezeit von 45 Jahren gelten dagegen engere Voraussetzungen. Die beiden Wartezeiten müssen getrennt geprüft werden.
Bei Erwerbsminderung entscheidet das Leistungsvermögen
Eine Erwerbsminderungsrente setzt keinen bestimmten GdB voraus. Entscheidend ist grundsätzlich, wie lange jemand aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Dabei muss die Einschränkung auf nicht absehbare Zeit bestehen. Es geht grundsätzlich nicht nur um die bisher ausgeübte Tätigkeit.
| Tägliches Leistungsvermögen | Grundsätzliche medizinische Einordnung |
|---|---|
| Weniger als drei Stunden | Volle Erwerbsminderung |
| Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden | Teilweise Erwerbsminderung |
| Mindestens sechs Stunden | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI |
Diese Grenzen ergeben sich aus dem Rentenrecht. Ein GdB von 30 schließt eine Erwerbsminderung daher ebenso wenig aus, wie ein GdB von 50 oder mehr sie beweist.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes infrage kommen. Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gibt es außerdem besondere Regelungen zum Berufsschutz.
Medizinische Einschränkungen allein reichen nicht immer
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich auch die Versicherungsbedingungen erfüllt sein. Regelmäßig sind fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich.
Bestimmte Zeiten können den Prüfzeitraum verlängern, zudem bestehen gesetzliche Ausnahmen. Die Rentenversicherung prüft auch, ob Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann.
Wer seinen Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, sollte deshalb sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen klären lassen. Ein GdB-Bescheid ersetzt diese Prüfung nicht.
Vor dem Ausscheiden aus dem Beruf konkret rechnen lassen
Für die persönliche Planung sind drei Fragen wichtig. Welche Rentenart kommt infrage, wann kann sie beginnen und wie hoch wäre die Zahlung nach möglichen Abschlägen?
Zum Beratungsgespräch gehören der Versicherungsverlauf, die Rentenauskunft und vorhandene medizinische Unterlagen. Eine Gleichstellung oder ein GdB-Bescheid sollte ebenfalls mitgebracht werden, ohne daraus bereits einen Rentenanspruch abzuleiten.
Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollte geklärt sein, wie der Lebensunterhalt anschließend gesichert ist. Gerade bei gesundheitlichen Problemen können zwischen dem Ende der Beschäftigung und einer möglichen Rente finanzielle Lücken entstehen.
Häufige Fragen zu GdB 30 und früher Rente
Kann ich mit GdB 30 die Schwerbehindertenrente bekommen?
Nein. Dafür ist grundsätzlich mindestens GdB 50 zum Rentenbeginn erforderlich. Hinzu kommen die Wartezeit von 35 Jahren und das maßgebliche Lebensalter.
Ändert eine Gleichstellung etwas an den Rentenvoraussetzungen?
Nein. Die Gleichstellung dient dem Schutz und der Unterstützung im Arbeitsleben. Sie ersetzt nicht die für die Schwerbehindertenrente erforderliche Anerkennung mit mindestens GdB 50.
Ist eine Erwerbsminderungsrente mit GdB 30 möglich?
Ja. Ein bestimmter GdB ist dafür nicht vorgeschrieben. Maßgeblich sind das verbliebene Leistungsvermögen und die weiteren Voraussetzungen der Rentenversicherung.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung, Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Deutsche Rentenversicherung, Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Erwerbsminderungsrenten
Bundesagentur für Arbeit, Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Autismus Wissen, Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus, zur Abgrenzung von GdB, Schwerbehinderung und Gleichstellung
Sozialgesetzbuch VI, insbesondere §§ 37, 43 und 51
Eigene Modellrechnung zu Rentenabschlägen




