Die Finanzkommission Gesundheit hat ihren ersten Bericht an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken übergeben. Auf 483 Seiten stehen 66 Empfehlungen, mit denen die gesetzliche Krankenversicherung ab 2027 stabilisiert werden soll.
Gleich mehrere dieser Empfehlungen zielen direkt auf das Krankengeld – den mit 21,6 Milliarden Euro viertgrößten Ausgabenposten der Kassen nach Krankenhäusern, Arzneimitteln und ärztlicher Behandlung.
Die Kommission schlägt vor, den Zahlbetrag abzusenken, die Bezugsdauer diagnosenübergreifend zu deckeln, Fristen massiv zu verkürzen, den Anspruch bei Jobverlust zu beschneiden und ein komplett neues Teilkrankengeld einzuführen. Zusammengenommen wäre das die tiefgreifendste Veränderung des Krankengeldrechts seit Jahrzehnten.
Wichtig vorab: Noch ist nichts davon beschlossen. Der Bericht ist ein Empfehlungskatalog, kein Gesetzentwurf. Warken hat angekündigt, daraus zügig ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten – Ziel ist ein Kabinettsbeschluss vor der Sommerpause. Auf welche der Einzelmaßnahmen sie setzt, ließ die Ministerin trotz mehrfacher Nachfrage offen. Am geltenden Krankengeldrecht hat sich bislang nichts geändert.
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Weniger Geld im Krankheitsfall – Absenkung von 70 auf 65 Prozent
Derzeit erhalten Versicherte im Krankheitsfall 70 Prozent ihres Bruttoentgelts, begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Die Kommission empfiehlt eine Absenkung auf 65 Prozent des Bruttoentgelts, bei einer neuen Obergrenze von 85 Prozent netto. Das klingt nach einer kleinen Verschiebung. In Euro ist es das nicht.
Ein Rechenbeispiel: Wer vor der Arbeitsunfähigkeit 3.000 Euro brutto verdient hat, erhält derzeit 70 Prozent davon als Krankengeld – also 2.100 Euro brutto, abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (zusammen rund 12,4 Prozent). Netto bleiben etwa 1.840 Euro. Nach dem Vorschlag der Kommission wären es nur noch 65 Prozent, also 1.950 Euro brutto.
Nach denselben Abzügen blieben rund 1.708 Euro. Die Differenz: etwa 130 Euro im Monat. Über die gesamte Bezugsdauer von 78 Wochen summiert sich das auf mehr als 2.300 Euro weniger. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro fällt die Lücke noch größer aus – dort beträgt die monatliche Differenz rund 175 Euro.
Die Kommission kalkuliert mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro jährlich. Der Sozialverband VdK kritisiert den Vorschlag scharf: Eine pauschale Absenkung treffe insbesondere Menschen mit geringeren Einkommen und könne dazu führen, dass Betroffene während der Krankheit in die Grundsicherung rutschen. Statt einer pauschalen Kürzung fordert der VdK eine soziale Staffelung, die sich am vorherigen Einkommen orientiert.
78 Wochen für alles – die neue diagnosenübergreifende Obergrenze
Nach geltendem Recht besteht der Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Erkrankt jemand anschließend an einer völlig anderen Diagnose, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Anspruch entstehen. Diese Möglichkeit will die Kommission streichen.
Künftig sollen 78 Wochen die absolute Obergrenze sein – egal, wie viele unterschiedliche Erkrankungen vorliegen. Das klingt auf dem Papier nach einer Vereinheitlichung. Für Menschen mit komplexen Krankheitsverläufen wäre es eine massive Verschärfung.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Versicherte wird nach einer Krebsbehandlung arbeitsunfähig und bezieht zehn Monate Krankengeld. Anschließend entwickelt sie eine schwere Depression – eine eigenständige Erkrankung, die nichts mit dem Krebs zu tun hat.
Nach der neuen Regelung wäre die verbleibende Krankengeldzeit bereits zu einem großen Teil aufgebraucht, obwohl es sich um zwei völlig unterschiedliche Krankheiten handelt. Wer nacheinander an verschiedenen schweren Leiden erkrankt, stößt deutlich früher an die Leistungsgrenze.
Die Kommission begründet den Vorschlag mit Schwierigkeiten bei der medizinischen Abgrenzung unterschiedlicher Diagnosen und verweist auf Fragen der Gleichbehandlung. In der Realität trifft diese Maßnahme vor allem multimorbide Versicherte und Menschen, bei denen sich körperliche und psychische Erkrankungen überlagern.
Teilkrankengeld nach schwedischem Vorbild – Flexibilität oder Druckmittel?
Der weitreichendste Vorschlag betrifft nicht eine Kürzung im klassischen Sinn, sondern einen Systemwechsel. Bisher kennt das deutsche Sozialrecht nur zwei Zustände: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig.
Die Kommission will das durch ein Stufenmodell ersetzen. Arbeitsunfähigkeit soll künftig in Abstufungen von 25, 50, 75 und 100 Prozent festgestellt werden, das Krankengeld entsprechend anteilig fließen.
Als Vorbild dient Schweden. Dort gibt es die Teilkrankschreibung seit 1955, knapp 30 Prozent aller Krankschreibungen laufen inzwischen in abgestufter Form. Die Kommission argumentiert, viele Krankheitsverläufe passten nicht in das starre Entweder-oder-Schema.
Gerade bei chronischen Erkrankungen oder längeren Genesungsprozessen seien Betroffene häufig teilweise arbeitsfähig, könnten diese Restarbeitsfähigkeit aber nicht nutzen, ohne ihren Krankengeldanspruch zu verlieren.
In der Theorie klingt das nach einem vernünftigen Ansatz. In der Praxis stellen sich Fragen, die der Bericht nicht abschließend beantwortet. Wer legt den Grad der Arbeitsunfähigkeit fest – der behandelnde Arzt allein, oder hat der Medizinische Dienst ein Mitspracherecht? Gibt es ein Vetorecht des Versicherten? Und wie freiwillig ist die Entscheidung zur Teilkrankschreibung tatsächlich, wenn Arbeitgeber oder betriebliche Strukturen Druck ausüben?
Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt Teilkrankschreibungen entschieden ab. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel stellt die zentrale Frage: Wie freiwillig kann die Entscheidung für eine Teilkrankschreibung sein, wenn im Arbeitsleben wirtschaftliche Zwänge und hierarchische Strukturen enormen Druck erzeugen?
Wer krank sei, müsse sich in Ruhe auskurieren können. Aus Sicht des DGB wäre es wesentlich wichtiger, die betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Beschäftigte gesund bis zur Rente arbeiten können – statt kranke Arbeitnehmer schneller zurück an den Arbeitsplatz zu drängen.
Ohne klare gesetzliche Schutzregeln könnte das Teilkrankengeld weniger ein Instrument der Flexibilität sein und mehr ein Mechanismus, mit dem Kassen und Arbeitgeber die Rückkehr beschleunigen – auch dann, wenn die gesundheitliche Stabilität das noch nicht trägt.
Krank und arbeitslos zugleich – Krankengeld soll auf ALG-I-Niveau sinken
Besonders hart wäre eine weitere Empfehlung für Menschen, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren. Bislang wird das Krankengeld in diesen Fällen weiter auf Grundlage des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet – die Leistungshöhe bleibt also stabil, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Das will die Kommission ändern. Nach Ende der Beschäftigung soll das Krankengeld auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I abgesenkt werden.
Die Konstellation ist keineswegs selten. Ein befristeter Vertrag läuft aus, während die Beschäftigte wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig ist. Oder ein Arbeitgeber kündigt in der Probezeit, nachdem eine längere Krankheit absehbar wird. In genau diesen ohnehin instabilen Lebenslagen würde die finanzielle Absicherung zusätzlich sinken.
Die Differenz zwischen bisherigem Krankengeld und ALG-I-Niveau kann je nach Einkommen und Lebenssituation mehrere Hundert Euro im Monat betragen.
Die Kommission spricht von einer Angleichung verschiedener Entgeltersatzsysteme. Für die Betroffenen bedeutet die Maßnahme das Gegenteil von Angleichung: Sie verlieren nicht nur den Arbeitsplatz, sondern gleichzeitig einen erheblichen Teil ihrer Einkommenssicherung in einer Phase, in der sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht einmal nach neuer Arbeit suchen können. Die Brücke zum Bürgergeld oder zur Grundsicherung rückt damit deutlich näher.
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Vier statt zehn Wochen – verschärfte Frist für Reha- und Rentenantrag
Nach § 51 SGB V können Krankenkassen Versicherte auffordern, einen Antrag auf Rehabilitation oder Rente zu stellen, wenn abzusehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger andauert. Die bisherige Frist dafür beträgt zehn Wochen. Die Kommission empfiehlt eine Verkürzung auf vier Wochen.
In der Verwaltungsrealität ist das eine drastische Verschärfung. Wer eine solche Aufforderung erhält, muss in der Regel medizinische Unterlagen zusammentragen, ärztliche Stellungnahmen einholen, Befundberichte anfordern und eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite treffen.
Denn ein Reha-Antrag kann von der Rentenversicherung in einen Rentenantrag umgedeutet werden – die sogenannte Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI. Wer unter Zeitdruck handelt, steht möglicherweise vor Weichenstellungen, deren Konsequenzen er nicht vollständig überblickt.
Wird die Frist versäumt, droht der Wegfall des Krankengeldes. Für Menschen, die ohnehin gesundheitlich belastet sind, Arzttermine koordinieren und oft genug mit bürokratischen Hürden kämpfen, wäre eine Vier-Wochen-Frist in vielen Fällen kaum einzuhalten.
Der Vorschlag erhöht den Steuerungsdruck erheblich – und er trifft genau jene Versicherten, die sich ohnehin in einer der schwierigsten Phasen ihres Erwerbslebens befinden.
Kein Krankengeld mehr bei hoher Teilrente
Ein weiterer Vorschlag zielt auf Versicherte, die eine hohe Teilrente beziehen. Nach geltendem Recht ist es möglich, statt einer Vollrente eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent der Vollrente zu wählen – und gleichzeitig den Krankengeldanspruch aufrechtzuerhalten. Diese wurde in bestimmten Konstellationen bewusst genutzt, um sozialrechtliche Ansprüche im Übergang zwischen Beruf und Rente flexibel zu gestalten.
Die Kommission empfiehlt, diesen Spielraum künftig einzuschränken. Ein Krankengeldanspruch soll nur noch bestehen, wenn die Teilrente weniger als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Wer eine höhere Teilrente bezieht, verliert den Anspruch.
Ein konkretes Szenario: Eine 63-jährige Versicherte bezieht eine Teilrente in Höhe von 80 Prozent der Vollrente und arbeitet daneben in reduziertem Umfang weiter. Sie erkrankt schwer und wird arbeitsunfähig. Nach geltendem Recht hätte sie Anspruch auf Krankengeld.
Nach dem Vorschlag der Kommission nicht mehr – denn ihre Teilrente liegt über der Zwei-Drittel-Grenze. Sie müsste entweder die Teilrente unter diese Schwelle senken oder auf die Absicherung durch das Krankengeld verzichten.
Für rentennahe Jahrgänge, die den Übergang in den Ruhestand flexibel planen, fällt damit eine bisher rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit weg.
Die Kommission begründet die Maßnahme mit dem Ziel, systematisch unerwünschte Mitnahmeeffekte zu beseitigen. Die kalkulierte Einsparung liegt laut einer Hochrechnung im Bericht im dreistelligen Millionenbereich.
Was Krankengeld-Beziehende jetzt wissen müssen
Am geltenden Recht hat sich nichts geändert. Wer aktuell Krankengeld bezieht oder demnächst beziehen wird, hat denselben Anspruch wie bisher. Kein einziger der beschriebenen Vorschläge ist in Kraft getreten. Es handelt sich um Empfehlungen einer Expertenkommission, nicht um einen Gesetzentwurf.
Trotzdem ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich vorzubereiten. Wer Krankengeld bezieht, sollte alle Bewilligungsbescheide sorgfältig prüfen und Fristen dokumentieren. Wer eine Aufforderung zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags erhält, sollte sofort handeln und die bestehende Zehn-Wochen-Frist vollständig nutzen – sie gilt, solange das Gesetz nicht geändert wird.
Bei Unsicherheiten über Ansprüche, Übergangsregelungen oder die Auswirkungen eines Reha-Antrags auf das Rentenverfahren ist eine unabhängige sozialrechtliche Beratung dringend zu empfehlen, etwa bei Sozialverbänden oder Verbraucherzentralen.
Sollte das Bundesgesundheitsministerium wie angekündigt vor der Sommerpause einen Kabinettsentwurf vorlegen, könnten erste Änderungen frühestens 2027 wirksam werden. Bis dahin gilt: Ansprüche kennen, Bescheide kontrollieren, bei Problemen Widerspruch einlegen.
Noch Empfehlung – aber die Richtung ist eindeutig
Die Finanzkommission Gesundheit wurde nicht eingesetzt, um Empfehlungen zu formulieren, die in einer Schublade verschwinden. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Vorlage als Grundlage für die umfassendste Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Ein zweiter Bericht mit weiteren Strukturreformen soll bis Ende 2026 folgen.
Nicht alle 66 Vorschläge werden eins zu eins umgesetzt werden. Doch beim Krankengeld ist die Stoßrichtung unmissverständlich: niedrigere Zahlbeträge, strengere Obergrenzen, kürzere Fristen, weniger Spielraum bei rentennahen Übergängen – und mit dem Teilkrankengeld ein möglicher Systemwechsel, dessen Auswirkungen noch kaum abzuschätzen sind.
Für Millionen gesetzlich Versicherter, die im Krankheitsfall auf diese Leistung angewiesen sind, bedeutet das: Die politische Auseinandersetzung über die Zukunft des Krankengeldes hat gerade erst begonnen. Die Entscheidung darüber, welche Vorschläge Gesetz werden, fällt in den kommenden Wochen und Monaten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das Krankengeld bereits gekürzt worden?
Nein. Sämtliche Vorschläge stammen aus dem Empfehlungsbericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026. Es handelt sich nicht um geltendes Recht. Wer aktuell Krankengeld bezieht, hat unverändert Anspruch nach den bisherigen Regeln: 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts, für bis zu 78 Wochen je Erkrankung innerhalb von drei Jahren.
Was genau ist die Finanzkommission Gesundheit?
Eine zehnköpfige Expertenkommission, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken im September 2025 eingesetzt hat. Sie besteht aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener Disziplinen unter Vorsitz des Gesundheitsökonomen Prof. Dr. Wolfgang Greiner (Universität Bielefeld). Ihr Auftrag: Vorschläge zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze ab 2027. Alle 66 Empfehlungen des ersten Berichts wurden einstimmig beschlossen.
Was bedeutet das Teilkrankengeld konkret?
Die Kommission schlägt vor, Arbeitsunfähigkeit künftig in Stufen festzustellen – 25, 50, 75 oder 100 Prozent. Das Krankengeld würde entsprechend anteilig gezahlt. Wer etwa zu 50 Prozent arbeitsunfähig wäre, erhielte die Hälfte des Krankengeldes und könnte die andere Hälfte der Arbeitszeit bei anteiligem Gehalt ableisten. Ob das Modell tatsächlich eingeführt wird und wie es im Detail ausgestaltet wäre, ist völlig offen.
Was soll ich tun, wenn ich gerade Krankengeld beziehe?
Alle Bescheide aufbewahren, Fristen notieren, Aufforderungen der Krankenkasse ernst nehmen. Solange sich das Gesetz nicht ändert, gelten die bisherigen Regeln. Bei Aufforderungen zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags sollte die bestehende Zehn-Wochen-Frist genutzt und im Zweifel frühzeitig sozialrechtliche Beratung eingeholt werden. Bei fehlerhaften Bescheiden gilt: Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen.
Wann könnten die Änderungen frühestens in Kraft treten?
Frühestens 2027. Das BMG hat angekündigt, noch vor der Sommerpause 2026 einen Gesetzentwurf ins Kabinett zu bringen. Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Selbst bei zügigem Verfahren wäre ein Inkrafttreten vor 2027 kaum realistisch.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Nina Warken: „Ergebnisse der FinanzKommission Gesundheit werden Grundlage der bislang umfassendsten Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung”, 30.03.2026
FinanzKommission Gesundheit: Erster Bericht – Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, 30.03.2026 (PDF, 483 Seiten)




