Eine 60-jährige Frau lebt im Pflegeheim, ist psychisch erkrankt, steht unter Betreuung – und erbt nach dem Tod beider Eltern einen Anteil von fünf Neunteln am Nachlass. Klingt nach einer Verbesserung der Lage. Das Sozialamt sah das anders:
Es verlangte, die Frau solle beim Testamentsvollstrecker monatlich Auszahlungen in Höhe des Pfändungsfreibetrags geltend machen – und rechnete diesen Betrag vorsorglich als Einkommen an, unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich floss oder nicht. Das Sozialgericht Lüneburg hat dieser Praxis eine deutliche Absage erteilt.
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Fiktives Einkommen ist kein Einkommen
Beträge, die nicht tatsächlich zufließen, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 13. März 2025 (S 38 SO 97/24) festgestellt, dass die Anrechnung fiktiver Beträge aus einer Erbschaft unter Testamentsvollstreckung rechtswidrig ist.
Das Sozialamt hatte argumentiert, die Klägerin müsse ihr Selbsthilfepotenzial ausschöpfen und aktiv Auszahlungen beim Testamentsvollstrecker einfordern – dieser habe sogar schriftlich bestätigt, bereit zu sein, den Pfändungsfreibetrag monatlich auszuzahlen. Für die Kammer spielte diese Bereitschaftserklärung keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist, was tatsächlich ankommt.
Das Sozialamt sieht das naturgemäß anders – und versucht damit, aus einer testamentarisch geschützten Erbmasse mittelbar doch noch Mittel zur Bedarfsdeckung zu generieren.
Das Behindertentestament und seine rechtliche Konstruktion
Die Eltern der Klägerin hatten bereits 2011 in einem notariellen Erbvertrag vorgesorgt. Die Klägerin wurde als Erbin zu fünf Neunteln eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters ergänzte die Mutter die Konstruktion 2018 durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Dieses Gestaltungsmodell – bekannt als Behindertentestament – hat einen klar definierten Zweck: Das geerbte Vermögen soll dem behinderten Kind ein Leben lang als Zusatzversorgung zugutekommen, ohne dass Sozialhilfeträger Zugriff darauf erhalten.
Gemäß § 2211 Abs. 1 BGB ist der Erbe von der Verfügung über Nachlassgegenstände ausgeschlossen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Gleichzeitig schützt § 2214 BGB den Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben – und damit auch vor dem Sozialamt.
Das geerbte Vermögen ist nicht verwertbar im Sinne des Sozialrechts. Sozialhilferechtlich gilt Vermögen nur dann als verwertbar, wenn es tatsächlich verkauft, verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Diese Verfügungsbefugnis liegt beim Testamentsvollstrecker, nicht bei der Klägerin.
Auch das Landgericht Verden hatte bereits Klarheit geschaffen
Einen Monat vor dem Urteil des Sozialgerichts hatte bereits das Landgericht Verden in einem Betreuungsverfahren entschieden (Beschluss vom 23. September 2024, 6 XVII 8474), dass die Klägerin im Sinne des sozialrechtlichen Vermögensbegriffs als vermögenslos gilt. Hintergrund war ein Vergütungsanspruch der Staatskasse für den rechtlichen Betreuer. Auch dort lautete das Ergebnis: Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Erbe steht für diese Zwecke nicht zur Verfügung. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Sozialgericht Lüneburg schloss sich dieser Einschätzung ausdrücklich an.
Die 38. Kammer des Sozialgerichts stellte ergänzend klar, dass der Bundesgerichtshof den Sozialhilfeträgern bereits jede Möglichkeit genommen hat, die Erbschaft über Umwege anzugreifen: Weder kann der Träger das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft auf sich überleiten, noch kann er dies vom Erben verlangen. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Januar 2011 (IV ZR 7/10) entschieden – zeitlich bemerkenswert nah an der Errichtung des notariellen Erbvertrages der Eltern im Dezember 2011.
Warum die Erbeinsetzung zu fünf Neunteln kein Zufall war
Die Konstruktion der Eltern war juristisch durchdacht. Als einzige Tochter hätte die Klägerin ohne Testament das gesamte Vermögen geerbt, der Pflichtteil hätte entsprechend bei der Hälfte gelegen (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Erbeinsetzung zu weniger als der Hälfte – oder genau der Hälfte – hätte die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils nahegelegt, da dieser dann günstiger gewesen wäre. Die Erbeinsetzung zu fünf Neunteln lag bewusst darüber. Die Eltern wollten sichergehen, dass die Erbschaft für die Klägerin vorteilhaft bleibt und nicht aus taktischen Gründen ausgeschlagen wird.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Behindertentestament in dieser Form ausdrücklich gebilligt.
Testamentarische Anordnungen, nach denen das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger darauf aber keinen Zugriff hat, sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod hinaus (BGH, Beschluss vom 27. März 2013, XII ZB 679/11; Beschluss vom 24. Juli 2019, XII ZB 560/18; BGHZ 188, 96). Das Ziel des Testaments ist nicht die Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, sondern der Wunsch, dem Kind nach Kräften etwas Gutes zukommen zu lassen – auch nach dem eigenen Tod.
Was gilt, wenn der Testamentsvollstrecker tatsächlich auszahlt
Das Urteil schließt eine Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Es zieht lediglich eine klare Grenze: Fiktive Beträge bleiben außen vor. Sobald der Testamentsvollstrecker tatsächlich Geldbeträge auszahlt, greift das sozialhilferechtliche Zuflussprinzip. In diesem Fall ist das Sozialamt gesetzlich verpflichtet, das zugeflossene Einkommen nach Maßgabe der §§ 43 bzw. 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Klage insoweit teilweise abgewiesen – nicht weil das Sozialamt im Grundsatz recht hatte, sondern weil tatsächlich geflossene Beträge nun einmal anzurechnen sind.
Wer also ein Behindertentestament zugunsten eines Angehörigen errichtet und Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker vorsieht, sollte wissen: Jede tatsächliche Zahlung ist anrechenbares Einkommen. Das lässt sich nicht vermeiden. Was sich vermeiden lässt, ist die Anrechnung von Beträgen, die nie geflossen sind. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg klargestellt.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer einen Bescheid erhalten hat, in dem das Sozialamt Einkommen aus einer Erbschaft anrechnet, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist, sollte diesen Bescheid nicht widerspruchslos hinnehmen. Die Rechtslage ist eindeutig: Fiktive Beträge sind kein Einkommen.
Das gilt unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker erklärt hat, zur Auszahlung bereit zu sein. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss, nicht die abstrakte Möglichkeit.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids einzulegen. Wer die Frist versäumt, verliert in der Regel seinen Anspruch. Im Widerspruch sollte ausdrücklich auf das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. März 2025 (S 38 SO 97/24) sowie auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zum Behindertentestament hingewiesen werden. Ergänzend empfiehlt sich der Beschluss des Landgerichts Verden vom 23. September 2024 (6 XVII 8474) als Beleg dafür, dass die Vermögenslosigkeit im Sinne des Sozialrechts auch von ordentlichen Gerichten so gesehen wird.
Anmerkung des Verfassers
Keine fiktive Anrechnung einer Erbschaft, wenn soweit es nicht tatsächlich zufließt. Sozialhilferechtlich gilt Vermögen nur dann als verwertbar, wenn es tatsächlich verkauft, verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Da diese Verfügungsbefugnis beim Testamentsvollstrecker liegt, ist das Erbe für das Sozialamt tabu.
Das Behindertentestament soll sicherstellen, dass das geerbte Vermögen dem behinderten Kind über sein ganzes Leben hinweg als Zusatzversorgung (z. B. für besondere Therapien, Urlaube oder Hilfsmittel) zugutekommt, ohne dass der Staat sich dieses über die Sozialhilfe zurückholt.
Quellen: Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 13.03.2025 – S 38 SO 97/24; Landgericht Verden, Beschluss vom 23. September 2024 – 6 XVII 8474; BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18; BGHZ 188, 96; BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10




