Pflege kann schnell zur finanziellen Zerreißprobe werden. Wenn Heim- oder Pflegekosten höher sind als das, was Pflegekasse und Rente abdecken, steht oft die Sorge im Raum: Muss das Haus verkauft werden, ist das Ersparte weg, und werden die Kinder am Ende zur Kasse gebeten?
Inhaltsverzeichnis
Drei Punkte, die häufig verwechselt werden
Erstens geht es um den Einsatz von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person im Rahmen der Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“).
Zweitens kann – wenn der Staat tatsächlich mit Sozialhilfe einspringt – ein Rückgriff gegen Kinder (Elternunterhalt) geprüft werden.
Drittens ist nach dem Tod ein Kostenersatz aus dem Nachlass möglich. Diese Ebenen sind rechtlich getrennt; wer sie vermischt, zieht oft falsche Schlüsse über „Sicherheit“ von Vermögen und Erbe.
Wer zahlt zuerst?
Am Anfang stehen die Leistungen der Pflegeversicherung, die jedoch häufig nicht alle Kosten abdecken. Danach werden die laufenden Einkünfte der pflegebedürftigen Person herangezogen, insbesondere Renten und weitere Einnahmen.
Reicht das nicht, prüft der Sozialhilfeträger, ob verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss. Erst wenn danach weiterhin eine Lücke bleibt und „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII erforderlich wird, kommt überhaupt die Frage auf, ob Kinder über den Elternunterhalt herangezogen werden.
Schonvermögen
Bei „Hilfe zur Pflege“ ist nicht jeder Euro antastbar. Seit dem 01.01.2023 gilt in der Sozialhilfe ein Schonvermögen von 10.000 Euro. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern kann sich der geschützte Betrag im Einzelfall erhöhen. Dieser Betrag ist als Reserve gedacht und soll verhindern, dass Betroffene sofort auf Null fallen.
Ergänzung (wichtig für Paare): Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden nicht nur Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person betrachtet, sondern regelmäßig auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners.
Droht der Hausverkauf? Wann Immobilien tatsächlich geschützt sind
Ob ein Haus „sicher“ ist, hängt weniger am Eigentumstitel, sondern an tatsächlicher Nutzung und Angemessenheit. Ein angemessenes Hausgrundstück kann als Schonvermögen geschützt sein, wenn die leistungsberechtigte Person oder der nicht getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner darin tatsächlich wohnt.
Klarer Praxisrahmen (Ergänzung): Wenn der Ehe- oder Lebenspartner weiterhin im Eigenheim lebt und die Immobilie angemessen ist, wird eine Verwertung in der Regel nicht verlangt.
Steht das Haus hingegen leer oder handelt es sich faktisch um zusätzliches Immobilienvermögen, steigt das Risiko, dass eine Verwertung zur Finanzierung verlangt wird.
Müssen Kinder zahlen?
Seit dem 01.01.2020 gilt im Sozialhilferecht eine zentrale Entlastung: Kinder werden vom Sozialamt grundsätzlich erst dann auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet; Grundlage für die Einordnung ist regelmäßig der Steuerbescheid.
Liegt die Grenze überschritten, folgt keine automatische „Vollhaftung“, sondern eine Leistungsfähigkeitsprüfung (inklusive Selbstbehalt).
Ergänzung (typischer Praxisablauf): Auch wenn das Einkommen voraussichtlich unter 100.000 Euro liegt, verschicken Sozialämter nicht selten zunächst Auskunftsersuchen, um die Grenze überhaupt prüfen zu können. Das ist für Betroffene oft belastend, führt aber unterhalb der Grenze in der Regel nicht zu einer Zahlungsverpflichtung.
Die entscheidende Einordnung: Diese Grenze betrifft vor allem den Rückgriff des Sozialamts. Sie beantwortet nicht die separate Frage, ob und in welchem Umfang das Vermögen der pflegebedürftigen Person selbst einzusetzen ist – und genau dort entsteht häufig der Irrtum „Kinder zahlen nicht, also bleibt das Erbe sicher“.
„Haus verschenkt – trotzdem weg?“ Die 10-Jahres-Regel ist die harte Kante
Viele Familien denken über eine frühe Übertragung der Immobilie nach. Rechtlich relevant ist hier die Rückforderung wegen Verarmung: Wird eine Schenkung vollzogen und tritt später Bedürftigkeit ein, kann ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB entstehen. Nach § 529 BGB ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Leistung zehn Jahre vergangen sind.
Ergänzung (Warnhinweis zur Gestaltung): Besonders riskant sind Übertragungen innerhalb der letzten zehn Jahre und Gestaltungen mit vorbehaltenem Wohnrecht oder Nießbrauch, weil hier Frist- und Wertfragen eine große Rolle spielen.
Ob und wie der Fristlauf im konkreten Fall zu beurteilen ist, hängt stark von Ausgestaltung und Vollzug ab; ohne fachkundige Prüfung werden hier regelmäßig falsche Erwartungen geweckt.
Nach dem Ableben: Zugriff auf das Erbe ist möglich – aber nur innerhalb klarer Grenzen
Wenn über Jahre „Hilfe zur Pflege“ geleistet wurde, kann nach dem Tod ein Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII entstehen. Die Ersatzpflicht besteht nur für Sozialhilfekosten, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet wurden, und nur soweit diese das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen.
Ob tatsächlich Ersatz verlangt wird, hängt daher maßgeblich davon ab, ob nach Abzug des Freibetrags überhaupt noch ein Betrag oberhalb der Schwelle verbleibt.
Ergänzung: Wurden in den letzten zehn Jahren vor dem Tod insgesamt 30.000 Euro Sozialhilfe für Pflege aufgewendet, liegt die Frage nicht bei „Zugriff auf alles“, sondern bei der gesetzlichen Freibetragsrechnung und der Grenze „maximal bis zum Nachlass“.
Ist der Nachlass beispielsweise 15.000 Euro wert, kann eine Ersatzpflicht schon rein rechnerisch nicht darüber hinausgehen.
Für die Leserperspektive bleibt wichtig: Es geht um Haftung aus dem Nachlass. Das ist etwas anderes als „Kinder zahlen privat aus eigenem Einkommen“, und genau diese Unterscheidung nimmt vielen Fällen den Alarmismus.
Drei typische Fälle aus der Praxis
Ein häufiger Verlauf: Die Heimkosten liegen deutlich über dem, was Pflegekasse und Rente abdecken. Es gibt Rücklagen, aber nur im mittleren fünfstelligen Bereich. Dann wird meist zunächst geprüft, welches Vermögen oberhalb des Schonbetrags einzusetzen ist; die Frage „Kinder zahlen?“ ist in dieser Phase häufig noch gar nicht entscheidend.
Ein zweiter Fall: Es existiert ein Eigenheim, der Ehepartner lebt weiter darin, während die pflegebedürftige Person im Heim ist. In solchen Konstellationen ist der Verkaufsdruck oft geringer, dennoch bleibt die Finanzierungslücke real und kann dazu führen, dass andere Vermögenswerte oder laufende Mittel stärker belastet werden.
Dritter Fall: Die Kinder liegen klar unter der 100.000-Euro-Grenze. Dann entfällt in vielen Fällen der sozialrechtliche Unterhaltsrückgriff – gleichzeitig kann aber weiterhin Vermögen der pflegebedürftigen Person einzusetzen sein. Der „Schutz“ greift also nicht am Erbe, sondern am Zugriff auf Kinder.
Orientierungstabelle
| Frage | Kurzantwort |
| Wann müssen Kinder zahlen? | Sozialamt-Rückgriff grundsätzlich erst oberhalb der 100.000-Euro-Grenze; danach Leistungsfähigkeitsprüfung mit Selbstbehalt. |
| Was bleibt an Geld geschützt? | Schonvermögen seit 01.01.2023: 10.000 Euro; bei Paaren kann sich der geschützte Betrag erhöhen. |
| Ist das Eigenheim automatisch sicher? | Nein. Schutz typischerweise bei tatsächlicher Selbstnutzung und Angemessenheit; leer stehend oder zusätzliches Objekt erhöht Verwertungsrisiko. |
| Hilft eine Schenkung an Kinder? | Nur mit ausreichend Vorlauf: Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB) möglich; nach zehn Jahren regelmäßig ausgeschlossen (§ 529 BGB), Details sind gestaltungsabhängig. |
| Kann das Sozialamt nach dem Tod ans Erbe? | Ja, Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist möglich, aber zeitlich (10 Jahre), über Freibetrag/Schwelle (dreifacher Grundbetrag § 85 Abs. 1) begrenzt und maximal bis zum Nachlass. |
Was vor einer falschen Entscheidung schützt
Entscheidend ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche monatliche Lücke wäre im Pflegefall realistisch, welche laufenden Einkünfte stehen dagegen, wie hoch sind Rücklagen jenseits des Schonvermögens, und wie ist die Wohnsituation in Bezug auf die Immobilie?
Zusätzlich sollte dokumentiert werden, ob in den letzten zehn Jahren größere Schenkungen erfolgt sind, weil genau dieser Zeitraum in Rückforderungs- und Erbkonstellationen rechtlich regelmäßig der Prüfrahmen ist.
FAQ
Zählt das Einkommen des Schwiegerkindes für die 100.000-Euro-Grenze mit?
Für den sozialrechtlichen Unterhaltsrückgriff wird an das Jahresgesamteinkommen des Kindes angeknüpft; das Einkommen des Ehepartners wird dabei grundsätzlich nicht als Einkommen des Kindes addiert.
Bedeutet „unter 100.000 Euro“, dass das Haus sicher ist?
Nein. Die Grenze betrifft den Zugriff auf Kinder. Unabhängig davon prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und – bei Paaren – regelmäßig auch des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Warum kommen trotz der Grenze manchmal Auskunftsschreiben?
Weil das Sozialamt die Einkommensgrenze zunächst feststellen muss. Auskunftsersuchen sind daher in der Praxis nicht ungewöhnlich, auch wenn am Ende kein Elternunterhalt verlangt wird.
Kann das Sozialamt Schenkungen zurückfordern?
Bei späterer Bedürftigkeit kann ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB relevant werden; nach § 529 BGB ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Leistung vergangen sind.
Kann nach dem Tod auf den Nachlass zugegriffen werden?
Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist möglich, aber begrenzt (10-Jahres-Zeitraum, Freibetrag/Schwelle: dreifacher Grundbetrag nach § 85 Abs. 1, und maximal bis zum Nachlass).
Quellenliste
- Angehörigen-Entlastungsgesetz (Entfall des sozialrechtlichen Unterhaltsrückgriffs bis zur 100.000-Euro-Grenze)
- SGB XII: Hilfe zur Pflege; Vermögenseinsatz und Schonvermögen (seit 01.01.2023: 10.000 Euro)
- SGB XII § 102: Kostenersatz durch Erben; 10-Jahres-Zeitraum; Schwelle: dreifacher Grundbetrag nach § 85 Abs. 1
- BGB § 528 und § 529: Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung; Ausschluss nach zehn Jahren




