Rechtsanwalt Jan Häußler: Erstausstattung für Auszubildende
Wer erstmals einen eigenen Haushalt begründet, hat einen Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Auszubildende sind grundsätzlich von SGB II-Leistungen ausgeschlossen; also auch von der Erstausstattung (§ 7 Abs. 5 SGB II, Ausnahmen in § 27 SGB II). Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II iVm § 60 Abs. 1 SGB III).
Für den Auszug eines Auszubildenden aus dem elterlichen Haushalt und den damit zusammenhängenden Bedarf auf Erstausstattung ist daher fraglich, ob ein Anspruch besteht oder ein Ausschluss. In einem solchen Fall, der von der Literatur und Rechtsprechung – soweit ich sie übersehen – nicht diskutiert bzw. entschieden wurde, ist nun ein Eilverfahren beim Sozialgericht Duisburg gegen das Jobcenter Essen geführt worden (AZ: S 5 AS 3737/13 ER). Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Das Jobcenter hat auf gerichtlichen Hinweis den Anspruch auf Erstausstattung anerkannt.
Dieses Ergebnis ist auch rechtlich richtig. Denn § 60 Abs. 1 SGB III stellt darauf ab, ob jemand bereits in einer eigenen Wohnung wohnt. Von Wohnen kann man aber nur sprechen, wenn auch die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Schlafen oder Nahrungszubereitung in der Wohnung sichergestellt werden kann. Die Erstausstattung dient eben hierzu, diese Bedarfe zu decken und erst wenn eine Bedarfsdeckung vorhanden ist, kann die Wohnung bezogen werden und es findet eine Anmeldung des Auszubildenden in der neuen Wohnung statt. Erst dann entsteht eine Berechtigung zum Bezug von BAB und damit tritt der Leistungsausschluss im SGB II ein. Der Erstausstattung ist von dem Leistungsausschluss in diesem Fall nicht erfasst. Es ist also wichtig der Argumentation zu widersprechen, dass alles „irgendwie gleichzeitig“ passieren würde: Ausstattung, Einzug, Leistungsausschluss. (RA Jan Häußler, Essen)
Bild: MS / pixelpart.de
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