Höhere Pfändungsfreigrenzen für P-Konto

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2013 mit Einfluss auf das P-Konto

09.04.2013

Am Montag hat der Gesetzgeber im Bundesgesetzblatt die neuen Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht. Diese werden für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab dem ersten Juli 2013 gültig. Der Gesetzgeber hatte sich mit der Anhebung genau zwei Jahre Zeit gelassen. Der Pfändungsschutz wurde das letzte Mal genau zwei Jahren angepasst.

Der Gesetzgeber orientiert sich hierbei an der Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum. Weil sich der Grundfreibetrag um genau 1,57 Prozent erhöht hatte, musste nunmehr auch die Pfändungsfreigrenze erhöht werden. Die Freigrenze soll sicherstellen, dass Personen mit Schulden bei Pfändungen ihr Anrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wahren können und auch ihren Verpflichtungen wie Unterhalt nachkommen können. Hier nun die neuen Pfändungsfreigrenzen:

Pfändungsfreigrenzen:
Single/Alleinstehender 1045,04 Euro
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 393,30 Euro
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 219,12 Euro
höchster Grundpfändungsbetrag 2.314,82 Euro

Die Erhöhung hat auch Einfluss auf das P-Konto (Pfändungsschutz-Konto). Damit erhöhen sich die gesicherten Beträge ab Juli 2013 automatisch mit. (wm)

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