Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und Angehörige pflegt, muss wegen Pflegegeldes nicht unbedingt eine Rentenkürzung hinnehmen. § 96a Absatz 2 SGB VI nimmt bestimmte Zahlungen an Pflegepersonen ausdrücklich vom Hinzuverdienst aus.
Davon getrennt bleibt die Frage, ob die Pflege mit den Einschränkungen vereinbar ist, auf denen die Rente beruht.
Wann die Zahlung bei der Rente außen vor bleibt
Nach § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI zählt das Entgelt einer Pflegeperson nicht als Hinzuverdienst, wenn sie es von der pflegebedürftigen Person erhält und es das dem Pflegeumfang entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Ausnahme für nicht erwerbsmäßige Pflege in ihrer Rechtsanweisung.
Erfüllt Ihre Zahlung diese Voraussetzungen, verbraucht sie auch keinen Teil Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Sie bleibt bereits bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes außen vor.
Die grundsätzliche Verbindung von voller Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld muss deshalb nicht zu einer niedrigeren Rente führen.
Fiktives Praxisbeispiel: Thilo pflegt seine herzkranke Mutter
Thilo, 55 Jahre, aus Steinhude in der Region Hannover ist voll erwerbsgemindert. Er erhält eine Rente, weil seine eigene Erkrankung eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht zulässt.
Dennoch unterstützt er seine Mutter Angelika, 78 Jahre. Sie ist herzkrank, schwerbehindert und hat Pflegegrad 3.
Für das Beispiel nehmen wir an, dass Angelikas häusliche Pflege gesichert ist und sie ausschließlich Pflegegeld bezieht. Bei Pflegegrad 3 sind das derzeit 599 Euro monatlich. Anspruchsberechtigt ist Angelika. Sie kann ihrem Sohn davon Geld als Anerkennung für seine Hilfe weitergeben.
Die Beträge und Voraussetzungen erläutert auch der Ratgeber zum Pflegegeld.
Angelika überweist Thilo monatlich 300 Euro. Er übernimmt den überwiegenden Teil der regelmäßigen Unterstützung: Er bereitet kleine Mahlzeiten zu, hilft beim Ankleiden, erledigt leichte Haushaltstätigkeiten und organisiert Arzttermine. Schwere Einkäufe und körperlich belastende Hilfen übernimmt seine Schwester.
Wir setzen voraus, dass die 300 Euro innerhalb des Pflegegeldbetrags liegen, der Thilos tatsächlichem Pflegeumfang entspricht.
Unter diesen Annahmen zählen die 300 Euro nicht als Hinzuverdienst zu seiner Erwerbsminderungsrente. Bei zwölf Zahlungen sind das 3.600 Euro im Jahr, die bei dieser Hinzuverdienstprüfung unberücksichtigt bleiben.
Angelika behält monatlich 299 Euro für die weitere Organisation ihrer Pflege.
599 Euro sind kein pauschaler Freibetrag für jede helfende Person
Entscheidend ist nicht allein, dass eine Überweisung niedriger ausfällt als Angelikas gesamtes Pflegegeld. Das Gesetz stellt auf den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit ab. Wer nur gelegentlich hilft, kann deshalb nicht allein aus Pflegegrad 3 ableiten, dass jede Zahlung bis 599 Euro geschützt sein müsse.
Dokumentieren Sie bei gemeinsam organisierter Pflege, wer welche Aufgaben übernimmt. Auch die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen beeinflusst, wie die Familie die Versorgung finanziert. Bei einer Kombination kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern.
Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, gelten andere Regeln. Die DRV weist darauf hin: Liegt eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung vor, kann das gesamte Arbeitsentgelt Hinzuverdienst sein.
Pflegezeiten sind nicht automatisch Arbeitsstunden
Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen richtet sich danach, ob Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Das ist kein Verbot, Angehörigen zu helfen oder den eigenen Alltag zu bewältigen. Die Voraussetzungen erläutert der Überblick zur Erwerbsminderungsrente.
Daraus folgt für die Einordnung der Pflege: Eine über den Tag verteilte Hilfe mit Unterbrechungen lässt sich nicht schlicht mit einer durchgehenden beruflichen Belastung gleichsetzen.
Entscheidend sind die konkreten Anforderungen, mögliche Pausen, Unterstützung durch andere und die Verlässlichkeit, mit der Sie Tätigkeiten ausüben können.
Thilo kann zum Beispiel nach dem Frühstück seiner Mutter wieder nach Hause gehen und sich hinlegen. An schlechten Tagen springt seine Schwester ein. Er trägt keine schweren Lasten und bestimmt das Tempo seiner Hilfe selbst. Solche Bedingungen unterscheiden sich von einem Arbeitsplatz mit vorgegebenen Abläufen.
Auch die Pflege trotz Erwerbsminderungsrente muss anhand dieser tatsächlichen Umstände beurteilt werden.
Wann die Rentenversicherung genauer hinsehen kann
Die finanzielle Ausnahme ersetzt keine medizinische Beurteilung. Wenn die ausgeübten Tätigkeiten auf eine höhere Belastbarkeit hindeuten, kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Erwerbsminderung weiterhin vorliegen.
Aussagekräftig können etwa regelmäßig bewältigte schwere körperliche Aufgaben sein oder auch eine dauerhaft hohe Belastung ohne erkennbare Erholung.
Allein die Bezeichnung „Pflegeperson“ beweist keine wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Ebenso wenig lässt sich aus einer angegebenen Wochenstundenzahl ohne Prüfung der Tätigkeiten und Rahmenbedingungen eine bestimmte tägliche Arbeitsfähigkeit ableiten.
Umgekehrt schützt eine Zahlung unterhalb der Pflegegeldgrenze nicht davor, dass verbesserte gesundheitliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
| Finanzielle Prüfung | Medizinische Prüfung |
|---|---|
| Welche Zahlung erhält die Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person? | Welche Aufgaben übernimmt sie tatsächlich, und wie belastend sind diese? |
| Bleibt das Entgelt innerhalb des dem Pflegeumfang entsprechenden Pflegegeldes? | Welche Pausen, Hilfen und Einschränkungen prägen die Pflege? |
| Greift die Ausnahme, zählt die Zahlung nicht als Hinzuverdienst. | Maßgeblich bleibt das Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen. |
So machen Sie Ihre Situation nachvollziehbar
Wenn Sie wie Thilo Angehörige pflegen, halten Sie die Aufgabenverteilung, die Zahlungen und Ihre eigenen Belastungsgrenzen schriftlich fest. Hilfreich sind der Pflegegeldbescheid, Überweisungsnachweise und eine kurze Beschreibung des tatsächlichen Tagesablaufs.
Unterscheiden Sie dabei konkrete Hilfeleistungen, Pausen und bloße Anwesenheit. Beschreiben Sie auch, wer einspringt, wenn Ihre Gesundheit die Pflege nicht zulässt.
Beachten Sie die Mitteilungshinweise in Ihrem Rentenbescheid und klären Sie Zweifelsfälle schriftlich mit der Rentenversicherung. Fragen Sie ausdrücklich nach der Ausnahme des § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI.
Eine Auskunft zur Nichtanrechnung des Geldes sollten Sie nicht als pauschale Bestätigung Ihrer medizinischen Belastbarkeit verstehen.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson erfassen lassen und sozialen Schutz sichern können. Für Thilo ist ebenso wichtig, die Hilfe auf mehrere Schultern zu verteilen.
Dabei können weitere Leistungen neben dem Pflegegeld die Versorgung seiner Mutter unterstützen.
FAQ: Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente
Muss die gepflegte Person schwerbehindert sein?
Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung dieser Hinzuverdienstausnahme. Entscheidend sind die Pflege und die gesetzliche Begrenzung der Zahlung. Angelikas Pflegegrad und ihre Schwerbehinderung sind unterschiedliche rechtliche Feststellungen.
Darf Thilo die gesamten 599 Euro erhalten?
Das lässt sich nicht allein aus Angelikas Pflegegrad ableiten. Maßgeblich bleibt, ob der Betrag dem Umfang seiner Pflege entspricht und die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.
Gilt die Ausnahme automatisch auch für ergänzende Grundsicherung?
Nein. § 96a SGB VI regelt den Hinzuverdienst bei der Rente. Für andere Leistungen gelten eigene Vorschriften. Wenn Sie zusätzlich Unterstützung vom Sozialamt erhalten, müssen Sie die Behandlung von Pflegegeld bei der Grundsicherung gesondert prüfen lassen.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld – Anspruch, Verwendung und Leistungshöhe.
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsvermögen.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.1.6: Pflegetätigkeit.
Gesetze im Internet: § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Gesetze im Internet: § 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst.




