EM-Rente abgelehnt: Warum selbst GdB 100 und Merkzeichen G nicht reichen

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Ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G klingen nach so schweren Einschränkungen, dass eine Erwerbsminderungsrente logisch wirkt. Doch genau diesen Schluss dürfen Sie nicht ziehen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nämlich klargestellt: Selbst GdB 100 und Merkzeichen G beweisen nicht, dass Sie im Sinne des Rentenrechts erwerbsgemindert oder „wegeunfähig“ sind.

Das Urteil vom 24. April 2026 zeigt eine wichtige Falle für schwerbehinderte Menschen. Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Wer sich im EM-Rentenverfahren allein auf seinen Schwerbehindertenausweis verlässt, riskiert deshalb eine Ablehnung.

Frau hatte GdB 100 und Merkzeichen G

Die Klägerin hatte bereits von Januar 2018 bis Ende 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie wollte die Rente anschließend weiter beziehen. Neben psychischen Erkrankungen kamen später erhebliche körperliche Beschwerden und eine Krebserkrankung hinzu.

Seit Juni 2022 erkannte die zuständige Behörde bei ihr einen GdB von 100 und das Merkzeichen G an. Die Frau erklärte außerdem, dass sie einen Rollator benötige und einen Arbeitsplatz nicht mehr auf zumutbare Weise erreichen könne.

Trotzdem lehnte das LSG Nordrhein-Westfalen die weitere Erwerbsminderungsrente ab. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich für den entscheidenden Zeitraum nicht nachweisen, dass ihr Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken war. Auch eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit sah der Senat nicht als bewiesen an. (recht.nulegal.eu)

GdB 100 bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Erwerbsminderungsrente stellt dagegen eine andere Frage: Wie viele Stunden können Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten?

§ 43 SGB VI zieht dafür klare zeitliche Grenzen. Können Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht. Liegt Ihr Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. (Gesetze im Internet)

Deshalb kann ein Mensch einen GdB von 100 haben und rentenrechtlich trotzdem noch mindestens sechs Stunden leistungsfähig sein. Umgekehrt braucht ein Mensch für eine Erwerbsminderungsrente keinen GdB von 100 und noch nicht einmal zwingend einen Schwerbehindertenausweis.

Merkzeichen G beweist keine Wegeunfähigkeit

Besonders wichtig ist die Aussage des LSG zum Merkzeichen G. Dieses Merkzeichen bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Als Vergleichsmaßstab gilt dabei grundsätzlich eine ortsübliche Strecke von ungefähr zwei Kilometern, die ein nicht behinderter Mensch in etwa 30 Minuten zurücklegt. (Gesetze im Internet)

Das Rentenrecht verwendet für die sogenannte Wegefähigkeit jedoch einen anderen Maßstab. Entscheidend ist, ob Sie einen Arbeitsplatz noch erreichen können. Dazu gehört nach der Rechtsprechung grundsätzlich, dass Sie viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 Metern in ungefähr 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen können.

Genau deshalb zog das LSG eine klare Grenze: Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen niedriger als die Anforderungen, unter denen das Rentenrecht von einer relevanten Wegeunfähigkeit ausgeht. Aus dem Merkzeichen G folgt daher nicht automatisch eine volle Erwerbsminderung. (recht.nulegal.eu)

Selbst 500 Meter reichen noch nicht für die EM-Rente

Für Sie bedeutet das: Auch die Aussage „Ich kann kaum noch laufen“ reicht im Rentenverfahren häufig nicht aus. Ärzte und Gutachter müssen Ihre tatsächliche Mobilität möglichst konkret beschreiben.

Kann jemand noch viermal am Tag jeweils etwas mehr als 500 Meter in ungefähr 20 Minuten bewältigen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel nutzen, scheitert eine volle Erwerbsminderung allein wegen fehlender Wegefähigkeit regelmäßig.

Kann jemand diese Strecken dagegen gesundheitlich nicht mehr bewältigen oder öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen, kann eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit vorliegen. Das Gericht prüft dann allerdings noch, ob andere zumutbare Möglichkeiten die Einschränkung ausgleichen.

Auto oder andere Beförderungsmöglichkeiten können entscheidend sein

Eine Gehbehinderung allein entscheidet deshalb noch nicht über den Rentenanspruch. Das Rentenrecht betrachtet Ihre tatsächliche Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Steht Ihnen zum Beispiel ein eigenes Auto zur Verfügung und können Sie es gesundheitlich noch sicher nutzen, kann dies gegen eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit sprechen. Gleiches kann für andere tatsächlich verfügbare und gesundheitlich nutzbare Beförderungsmöglichkeiten gelten.

Das LSG betont damit einen individuelleren Maßstab: Entscheidend ist nicht nur, wie weit Sie laufen können, sondern ob Sie Ihre Mobilitätseinschränkungen auf zumutbare Weise ausgleichen können. (recht.nulegal.eu)

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Darauf sollten Sie beim EM-Antrag achten

Wenn Sie wegen Ihrer eingeschränkten Mobilität eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sollten Sie sich deshalb nicht mit dem Hinweis auf GdB und Merkzeichen begnügen. Lassen Sie Ihre tatsächlichen Einschränkungen möglichst genau dokumentieren.

Ein aussagekräftiger ärztlicher Befund sollte erklären, welche Strecke Sie ohne Pause zurücklegen können, wie lange Sie dafür benötigen, ob Schmerzen, Luftnot, Schwindel oder Erschöpfung auftreten und wie lange Sie sich anschließend erholen müssen.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob Sie Busse und Bahnen tatsächlich nutzen können. Schwierigkeiten können sich etwa beim Ein- und Aussteigen, beim längeren Stehen an Haltestellen, beim Umsteigen oder wegen schwerer psychischer beziehungsweise neurologischer Einschränkungen ergeben.

Benötigen Sie Rollator, Gehstock oder andere Hilfsmittel, sollten die Unterlagen auch erläutern, welche Strecken Ihnen damit noch möglich sind. Entscheidend sind konkrete funktionelle Einschränkungen und nicht allein Diagnosen oder ein bestimmter GdB.

Diese Angaben können im Gutachten den Unterschied machen

Pauschale Formulierungen wie „erheblich gehbehindert“, „mobil eingeschränkt“ oder „auf Rollator angewiesen“ helfen im EM-Verfahren nur begrenzt. Das LSG-Urteil zeigt, dass Gerichte genauer hinsehen.

Hilfreicher sind Angaben wie: Nach 250 Metern muss die Person wegen Schmerzen stehen bleiben. Eine Pause von zehn Minuten reicht nicht aus. Treppen in Bus oder Bahn kann sie nicht bewältigen. Längeres Stehen an einer Haltestelle führt zu erheblichen Beschwerden. Einen Pkw kann sie wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht führen.

Solche Angaben beziehen sich unmittelbar auf die rentenrechtlich entscheidende Frage: Können Sie einen Arbeitsplatz unter realistischen Bedingungen regelmäßig erreichen?

Schwerbehindertenausweis bleibt trotzdem ein wichtiges Beweismittel

Das Urteil bedeutet nicht, dass ein GdB von 100 oder das Merkzeichen G für einen EM-Antrag wertlos wären. Beides kann erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren und wichtige Hinweise für Ärzte, Rentenversicherung und Gericht liefern.

Der Schwerbehindertenbescheid ersetzt jedoch nicht die Prüfung nach § 43 SGB VI. Vor allem beim Merkzeichen G müssen Sie zusätzlich zeigen, dass Ihre Einschränkungen auch die wesentlich enger gefassten Anforderungen der rentenrechtlichen Wegefähigkeit erfüllen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Welchen GdB habe ich?“ Sondern: „Welche Arbeiten kann ich noch wie lange verrichten und kann ich einen möglichen Arbeitsplatz regelmäßig erreichen?“

Ablehnung trotz schwerer Erkrankung möglich

Der Fall zeigt außerdem, wie wichtig der konkrete Zeitraum ist. Die Klägerin musste nachweisen, dass die Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt eingetreten war, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch bestanden.

Bei ihr lagen die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten nach den Feststellungen des Gerichts letztmals am 30. November 2023 vor. Später nachgewiesene gesundheitliche Verschlechterungen konnten deshalb den geltend gemachten Rentenanspruch für diesen Fall nicht mehr begründen. (recht.nulegal.eu)

Für einen EM-Rentenantrag zählt somit nicht nur, wie schwer Sie heute erkrankt sind. Auch der Zeitpunkt, zu dem sich Ihre Erwerbsfähigkeit entscheidend verschlechtert hat, kann über den Anspruch entscheiden.

FAQ

Bekomme ich mit GdB 100 automatisch eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der GdB und die Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Für eine EM-Rente prüft die Deutsche Rentenversicherung vor allem Ihr zeitliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und weitere rentenrechtliche Voraussetzungen.

Beweist das Merkzeichen G, dass ich einen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann?

Nein. Das Merkzeichen G bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Für eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit gelten andere Maßstäbe. Entscheidend sind unter anderem Ihre konkret mögliche Gehstrecke, der benötigte Zeitaufwand und Ihre Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel oder andere zumutbare Beförderungsmöglichkeiten zu nutzen.

Was sollte ich bei eingeschränkter Wegefähigkeit nachweisen?

Lassen Sie möglichst konkret dokumentieren, welche Strecken Sie schaffen, wie viel Zeit Sie benötigen, wann Sie Pausen brauchen, welche Beschwerden auftreten und ob Sie Bus, Bahn oder ein eigenes Fahrzeug noch nutzen können. Diese funktionellen Angaben sind für das EM-Verfahren regelmäßig wichtiger als der GdB allein.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil D – Merkzeichen G (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2026 – L 4 R 466/22, ECLI:DE:LSGNRW:2026:0424.L4R466.22.00 (recht.nulegal.eu)

Ich habe bewusst den praktischen Nachweis der Wegeunfähigkeit stark herausgestellt, weil genau dort der größte Nutzwert des Urteils liegt.