Elternunterhalt in der Sozialhilfe: Bundessozialgericht begrenzt Auskunftsverlangen der Sozialämter bei den Kindern

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BSG zum Elternunterhalt: Bundessozialgericht begrenzt das Auskunftsverlangen der Sozialhilfeträger!
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am gestrigen Tage entschieden, dass erwachsene Kinder für die mögliche Zahlung von Elternunterhalt ab einem sechsstelligen Jahresverdienst nicht umfassend Auskunft über Einkommen und Vermögen geben müssen ( BSG, Urteil vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R – ).

Sozialhilfe – Auskunftsverlangen – unterhaltspflichtiger Angehöriger – Überschreitung – Jahreseinkommensgrenze – Einkommen – Vermögen
Die Sozialhilfeträger dürfen nur bei hinreichenden Anhaltspunkten über ein entsprechendes Einkommen die potenziell unterhaltspflichtigen Kinder danach fragen, nicht aber nach ihrem Vermögen.

Denn seit 2020 gilt, dass Kinder nur noch dann zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn sie abzüglich ihrer Werbungskosten mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Bei einem geringeren Verdienst kommen die Sozialhilfeträger für noch offene Pflegeheimkosten auf.

Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt

Weiterhin führt das Bundessozialgericht aus: Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt.

Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht auch für die Kosten der Hilfe zur Pflege seit 1. Januar 2020 erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird; diese Vermutung kann wiederlegt werden.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor

Dürfen die Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist.

Wann ist das der Fall?

Nach Ansicht des 8. Senats des BSG, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.

Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft auf das Einkommen zu beschränken.

Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100 000 Euro- Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.

Praxistipp von Detlef Brock: RA Markus Karpinski (Beitrag mehr als empfehlenswert)

Elternunterhalt – Nur Kinder mit einem Einkommen oberhalb von € 100.000 „haften“ für ihre Eltern.

Zitat: „Darf das Sozialamt jedes Kind des hilfebedürftigen Elternteils anschreiben?

Vor dem 01.01.2020 durfte das Sozialamt jedes Kind anschreiben und Auskunft nicht nur über dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch von dessen Ehegatten oder Lebenspartnerin verlangen. Dies verbietet das Gesetz heute.

Vielmehr vermutet das Gesetz in § 94 SGB XII, dass alle Kinder eine Summe der Einkünfte von unter € 100.000 haben. Nur falls Anhaltspunkte für eine Summe der Einkünfte oberhalb von € 100.000 vorhanden sind, hat das Kind Auskunft zu geben über Einkommen und Vermögen. Solche Anhaltspunkte wie z.B. den Beruf darf das Sozialamt erfragen.

Das alleinige Abstellen auf die Summe der Einkünfte führt jedoch auch dazu, dass Sie selbst dann keine Auskünfte geben müssen und somit auch kein Elternunterhalt zu zahlen haben, falls Sie ein Millionenvermögen haben.“

Mehr dazu auch bei: Markus Karpinski, Rechtsanwalt