Elterngeld vor großer Reform: Eltern drohen nach vier Monaten deutliche Einbußen

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Erst mehr Elterngeld, danach spürbar weniger. Nach den Plänen des Familienministeriums sollen Eltern in ihren ersten vier Bezugsmonaten jeweils 80 Prozent des vorherigen Einkommens erhalten. Für weitere Monate sind nur noch 50 Prozent vorgesehen. Bei einem maßgeblichen Einkommen von 2.000 Euro würde die monatliche Leistung dadurch von 1.600 auf 1.000 Euro fallen.

Der Sozialverband Deutschland kritisiert diese Absenkung in seiner am 2. November 2026 veröffentlichten Stellungnahme. Gerade Familien mit wenig Einkommen bräuchten während der gesamten Betreuung eine verlässliche Absicherung. Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Änderungen sind nicht beschlossen.

Vier besser bezahlte Monate für jeden Elternteil

Geplant ist ein sogenanntes 4+6+4-Modell. Vier Monate Basiselterngeld wären für die Mutter reserviert, vier für den Vater. Weitere sechs Monate könnten beide untereinander aufteilen. Zusammen blieben damit bis zu 14 Monatsbeträge erhalten.

Die höhere Ersatzrate wäre an die ersten vier Bezugsmonate des jeweiligen Elternteils gebunden. Sie würde also nicht für beide Eltern nach dem vierten Lebensmonat des Kindes enden. Wer später mit dem Bezug beginnt, hätte seine eigenen höher vergüteten Monate.

Ein Elternteil könnte nach dem vorgesehenen Modell höchstens zehn statt bisher zwölf Monate Basiselterngeld beziehen. Eine Aufteilung von zwölf Monaten für einen Elternteil und zwei Monaten für den anderen wäre damit nicht mehr möglich. Über die bisherigen Reformpläne berichtet auch unser Beitrag zum höheren Elterngeld-Höchstbetrag und möglichen finanziellen Nachteilen.

Bei 2.000 Euro Einkommen wären später 300 Euro weniger drin

Wie stark sich die Staffelung auswirken könnte, zeigt eine vereinfachte eigene Rechnung. Sie unterstellt, dass während des Bezugs kein Erwerbseinkommen erzielt wird. Mutterschaftsleistungen, Geschwisterzuschläge und weitere Besonderheiten bleiben zunächst außen vor.

Als Grundlage dient das für die Leistung maßgebliche Nettoeinkommen. Dieses sogenannte Elterngeld-Netto kann vom Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung abweichen. Nach geltendem Recht beträgt die Ersatzrate bei den hier gewählten Einkommen 65 Prozent.

Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen Bisher bei 65 Prozent Geplant in den ersten vier Bezugsmonaten Geplant in weiteren Bezugsmonaten
1.500 Euro 975 Euro 1.200 Euro 750 Euro
1.800 Euro 1.170 Euro 1.440 Euro 900 Euro
2.000 Euro 1.300 Euro 1.600 Euro 1.000 Euro

Bei 2.000 Euro Einkommen gäbe es demnach zunächst 300 Euro mehr als heute. Ab dem fünften eigenen Bezugsmonat wären es 300 Euro weniger als nach der bisherigen Berechnung. Gegenüber den ersten vier Monaten des neuen Modells würde die Auszahlung sogar um 600 Euro sinken.

Diese beiden Vergleiche dürfen nicht verwechselt werden. Der Rückgang innerhalb des geplanten Modells fällt größer aus als der Unterschied zur heutigen Leistung.

Über zehn Monate kann das anfängliche Plus aufgebraucht sein

Für einen Elternteil mit 2.000 Euro maßgeblichem Nettoeinkommen ergeben sich bei zehn Monaten Basiselterngeld ohne weitere Anrechnungen unterschiedliche Gesamtsummen. Nach heutiger Berechnung wären es zehnmal 1.300 Euro, zusammen 13.000 Euro. Im geplanten Modell wären es viermal 1.600 Euro und sechsmal 1.000 Euro. Das ergibt 12.400 Euro und damit 600 Euro weniger.

Wer dagegen nur vier Monate bezieht, käme in derselben vereinfachten Rechnung auf 6.400 statt 5.200 Euro. Das wären 1.200 Euro mehr. Die Reform würde somit kurze Bezugszeiten finanziell aufwerten, während ein längerer Bezug desselben Elternteils schlechter ausfallen kann.

Die Rechnung beschreibt ausschließlich dessen Elterngeld. Ob die Familie insgesamt gewinnt oder verliert, hängt zusätzlich vom Einkommen des anderen Elternteils, der Aufteilung der Monate und dem entfallenden Arbeitslohn ab.

Mutterschutzmonate können den Vorteil für Mütter verkleinern

Eine wichtige Einschränkung betrifft die ersten Monate nach der Geburt. Der Deutsche Juristinnenbund weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Monate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen bereits zu den ersten vier höher vergüteten Bezugsmonaten zählen sollen.

Für viele angestellte Mütter blieben nach der üblichen Schutzfrist deshalb nur ungefähr zwei Monate, in denen sie die höhere Elterngeldzahlung ohne diese Anrechnung erhalten könnten. Vier reservierte Monate bedeuten für sie nicht vier zusätzliche Monate mit 80 Prozent Elterngeld nach dem Mutterschutz.

Das ist für die Haushaltsplanung erheblich. Die einfache Zehnmonatsrechnung lässt sich deshalb nicht unverändert auf eine Mutter übertragen, die nach der Geburt Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss erhält.

Höhere Mindestbeträge gleichen nicht jede Kürzung aus

Der Mindestbetrag soll von 300 auf 330 Euro steigen, der Höchstbetrag von 1.800 auf 1.900 Euro. Diese Grenzen begrenzen zugleich die Wirkung der neuen Prozentsätze. Wer rechnerisch über dem Höchstbetrag läge, bekäme nicht die vollen 80 Prozent ausgezahlt.

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Bei geringeren Einkommen ist zudem ein pauschaler Vergleich mit 65 Prozent ungeeignet. Das geltende Recht sieht unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen höhere Ersatzraten vor. Auch deshalb braucht eine persönliche Vergleichsrechnung mehr als den letzten Nettolohn und einen Taschenrechner.

Der SoVD hält die vorgesehenen Erhöhungen für zu niedrig. Er fordert eine stärkere Anhebung und eine regelmäßige Anpassung der Beträge. Eine Ersatzrate von durchgehend 80 Prozent befürwortet der Verband für Eltern, die Elterngeld und Elternzeit gleichmäßig aufteilen.

Alleinerziehende und Eltern in Teilzeit sind gesondert betroffen

Für Alleinerziehende sieht der Entwurf nach der Darstellung des SoVD weiterhin bis zu 14 Monate vor. Bis zu acht Monate sollen mit 80 Prozent vergütet werden. Für die weiteren Monate wäre ebenfalls die niedrigere Ersatzrate vorgesehen.

Außerdem soll der bisherige Partnerschaftsbonus entfallen. Der SoVD lehnt das ab, weil diese zusätzlichen ElterngeldPlus-Monate Eltern dabei unterstützen, gleichzeitig in Teilzeit zu arbeiten und die Betreuung zu teilen. Die vier reservierten Monate des neuen Modells sind eine andere Regelung und dürfen damit nicht gleichgesetzt werden.

Für die Familienkasse zählt mehr als der Höchstbetrag

Die geplanten höheren Anfangszahlungen helfen vor allem dann, wenn Eltern die reservierten Monate tatsächlich nutzen können. Wer länger zu Hause bleibt, muss dagegen die spätere Absenkung auffangen können. Miete, Versicherungen und laufende Ausgaben sinken nicht mit dem Elterngeld.

Der Juristinnenbund kritisiert außerdem, dass Einkommensunterschiede zwischen den Eltern die Aufteilung weiter beeinflussen. Wird nur die Hälfte des entfallenden Einkommens ersetzt, kann es für den Haushalt finanziell günstiger bleiben, wenn der geringer verdienende Elternteil die frei verteilbaren Monate übernimmt. Eine stärkere Beteiligung beider Eltern ist damit noch nicht sichergestellt.

Für die persönliche Planung sind deshalb die monatlichen Beträge, die gesamte Bezugsdauer und der wegfallende Arbeitslohn gemeinsam zu betrachten. Aus dem Referentenentwurf ergibt sich bislang keine Kürzung eines laufenden Elterngeldbescheids.

Häufige Fragen

Wird das Elterngeld nach vier Monaten bereits auf 50 Prozent gekürzt?

Nein. Die Staffelung gehört zu einem Referentenentwurf und ist noch nicht geltendes Recht. Vorgesehen sind zunächst vier höher vergütete Bezugsmonate je Elternteil, nicht lediglich vier Monate für die gesamte Familie.

Verlieren alle Eltern durch die geplante Reform Geld?

Nein. Kurze Bezugszeiten können durch die höhere Ersatzrate besser ausfallen. Bei längeren Bezugszeiten eines Elternteils kann das anfängliche Plus jedoch durch die späteren niedrigeren Zahlungen aufgezehrt werden.

Sind vier Monate mit 80 Prozent nach dem Mutterschutz vorgesehen?

Nicht zusätzlich. Nach der Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes sollen Monate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen bereits auf die ersten vier Bezugsmonate angerechnet werden. Das muss bei einer persönlichen Vergleichsrechnung berücksichtigt werden.

Quellen

Bundesfamilienministerium, Informationen zum Referentenentwurf der Elterngeldreform vom 30. Oktober 2026

Sozialverband Deutschland, Stellungnahme zur Elterngeldreform, veröffentlicht am 2. November 2026

Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Reformvorhaben

Familienportal des Bundes, Höhe des Elterngeldes nach geltendem Recht

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, geltende Fassung