Kann im gerichtlichen Eilverfahren der konkrete Bedarf eines behinderten Menschen für ein höheres Persönliches Budget nicht geklärt werden, müssen Gerichte zumindest die möglichen gesundheitlichen Folgen ermitteln.
Ohne Folgenabwägung wird sonst das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 12. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1302/26).
Schwerbehinderte Frau legte Verfassungsbeschwerde ein
Konkret ging es um eine blinde Frau, die wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mehrfach täglich sogenannte Flashbacks erlebt. Dabei treten bei ihr Gefühlszustände von Gewalterfahrungen auf, die sie in ihrer Kindheit in der Familie erlebt hatte.
Bis 16. September 2025 lebte sie in einer besonderen Wohnform und erhielt im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Landkreis Aurich Assistenzleistungen bewilligt. Als die Frau dann eine eigene Wohnung anmietete, beantragte sie ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell.
Gericht darf Recht auf Persönliches Budget nicht vorschnell abbügeln
Der Landkreis nahm eine Bedarfsermittlung vor und legte eine Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget in Höhe von 10.367 Euro monatlich vor. Damit sollten 47 Wochenstunden an qualifizierten Assistenzkräften und weitere sieben Wochenstunden „kompensatorischer Assistenz“ als praktische Unterstützung im Alltag finanziert werden.
Die Beschwerdeführerin hielt dies für viel zu wenig und beantragte im Eilverfahren ein Persönliches Budget in Höhe von 20.887 Euro monatlich.
Sowohl das Sozialgericht Schleswig als auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) lehnten dies ab.
Bundesverfassungsgericht: Zumindest Folgenabwägung ist vorzunehmen
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete das LSG mit Beschluss vom 20. Juli 2026, neu über den Eilantrag zu entscheiden. Denn die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf effektivem Rechtsschutz verletzt worden.
Der Einwand der Frau, dass in den Stunden, die von dem derzeit gewährten Persönlichen Budget nicht umfasst sind, weder Assistenzleistungen noch – im Hinblick auf den Gesundheitsschutz – eine Rufbereitschaft zur Verfügung stehen, sei vom LSG nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das LSG habe sich nur auf die Beurteilung einer Fachärztin gestützt, nach der kein konkreter Umfang einer notwendigen Assistenz bestimmt werden könne und es „verobjektivierte Anhaltspunkte eines höheren Bedarfs fehlten“. Hier hätte das LSG aber selbst Ermittlungen zur drohenden Gesundheitsgefährdung anstellen müssen, etwa indem es die betreuenden Assistenzkräfte oder die behandelnden Ärzte befragt.
Denn „je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen“, betonte das Bundesverfassungsgericht. Bei fehlender Sachverhaltsaufklärung hätte das LSG zumindest eine Folgenabwägung vornehmen müssen, wenn das höhere Persönliche Budget nicht bewilligt werde. fle




