Duldung: Neue Arbeitsverbote treffen Menschen aus sieben weiteren Herkunftsstaaten

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Seit dem 29. Juli 2026 gelten für viele Menschen mit Duldung aus Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei strengere Regeln beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erweiterung folgt auf die erste gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten, die seit dem 12. Juni 2026 angewendet wird. Wer von der Neuregelung erfasst wird, darf grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Eine Übergangsvorschrift schützt jedoch einen Teil der Betroffenen. Entscheidend sind der 6. Mai 2025 und der 11. Juni 2026. Weil die Änderungen über zwei fachfremde Gesetzespakete und kurzfristige Ausschussanträge eingeführt wurden, kann selbst ein bereits begonnenes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis rechtlich schwer einzuordnen sein.

Das Arbeitsverbot gilt seit dem 29. Juli 2026

Die EU-Liste allein löste in Deutschland noch nicht das erweiterte Arbeitsverbot für Geduldete aus. Dafür musste § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes geändert werden. Die Vorschrift verweist nun neben den deutschen Listen nach den §§ 29a und 29b Asylgesetz auch auf die EU-Liste nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348.

Der Bundestag nahm diese Erweiterung bereits am 12. Juni 2026 im Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft an. Der Bundesrat ließ das Gesetz am 10. Juli 2026 passieren, nachdem er zugleich eine Übergangslösung für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Menschen gefordert hatte. Verkündet wurde die Änderung am 28. Juli, in Kraft trat sie am folgenden Tag.

Die häufig genannte Aussage, der Bundestag habe das Arbeitsverbot am 10. Juli beschlossen, verkürzt den Ablauf daher zu stark. An diesem Tag befasste sich der Bundesrat mit dem ersten Gesetz. Die später eingefügte Übergangsregelung gelangte über das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz in § 104 Absatz 18 Aufenthaltsgesetz.

Diese sieben Herkunftsstaaten kommen hinzu

Die gemeinsame EU-Liste nennt Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Kosovo galt in Deutschland bereits zuvor als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem werden EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sicher eingestuft, sofern keine der in der EU-Verordnung geregelten Ausnahmen greift.

Dadurch kommt für das deutsche Arbeitsverbot zusätzlich die Türkei hinzu. Die übrigen erfassten Beitrittskandidaten standen bereits auf den deutschen Listen oder fallen unter eine Ausnahme. Die Ukraine wird wegen des fortdauernden Krieges nicht als sicherer Herkunftsstaat behandelt.

Neue Herkunftsstaaten im deutschen Arbeitsverbot Grund der Einbeziehung
Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko und Tunesien Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten
Türkei Einbeziehung als EU-Beitrittskandidat
Kosovo EU-weit gelistet, in Deutschland aber schon zuvor als sicher eingestuft

Daneben existiert auf EU-Ebene eine weitere Staatenliste für Herkunftsländer mit einer Schutzquote von höchstens 20 Prozent. Diese Liste kann Auswirkungen auf die Art und Geschwindigkeit des Asylverfahrens haben. Sie macht einen Staat aber nicht automatisch zu einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des neuen Arbeitsverbots.

Wann § 60a Aufenthaltsgesetz die Beschäftigung sperrt

Das Verbot betrifft nicht pauschal jede Person aus einem der genannten Länder. Es greift bei Menschen mit Duldung, wenn ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Erfasst werden grundsätzlich auch Geduldete, die keinen Asylantrag gestellt haben.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn der Asylantrag nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen wurde. Auch die Übergangsvorschrift kann das Verbot ausschließen. Liegt keine Ausnahme vor, hat die Ausländerbehörde bei diesem Verbot keinen Ermessensspielraum.

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Daraus folgt weder automatisch eine Arbeitserlaubnis noch in jedem Fall ein Arbeitsverbot. Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, muss aus dem Duldungspapier, einer Nebenbestimmung oder einem gesonderten Bescheid hervorgehen.

Die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat bedeutet außerdem nicht, dass ein individueller Schutzgrund unbeachtlich wird. Im Asylverfahren muss weiterhin geprüft werden, ob der betroffenen Person trotz der allgemeinen Einstufung Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Die Einstufung führt jedoch zu einer gesetzlichen Vermutung und häufig zu beschleunigten Verfahren.

Zwei Stichtage schützen einen Teil der Betroffenen

Nach § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz wird das neue Arbeitsverbot auf bestimmte Staatsangehörige der sieben zusätzlichen Staaten nicht angewendet. Die erste Alternative erfasst Personen, die sich am 6. Mai 2025 bereits geduldet in Deutschland aufhielten. Es genügt nach dem Wortlaut, dass an diesem Tag eine Duldung bestand.

Die zweite Alternative schützt Personen, die am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren. Nach der Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands kommt es dabei nicht darauf an, welchen Aufenthaltsstatus die Person an diesem Tag hatte. Auch ein späterer Wechsel des Arbeitsplatzes soll den Schutz nicht entfallen lassen.

Beide Voraussetzungen sind Alternativen. Eine Person muss also nicht bereits am 6. Mai 2025 geduldet gewesen sein und zusätzlich am 11. Juni 2026 eine Beschäftigungserlaubnis besessen haben. Es reicht, wenn eine der beiden Bedingungen nachgewiesen werden kann.

Situation Folge nach § 104 Absatz 18 Nummer 2 AufenthG
Am 6. Mai 2025 bestand eine Duldung Das neue Arbeitsverbot wird nicht angewendet
Am 11. Juni 2026 bestand eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit Das neue Arbeitsverbot wird nicht angewendet
Am 6. Mai 2025 nur Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltstitel und am 11. Juni 2026 keine Erwerbstätigkeitserlaubnis Die Übergangsregelung greift nach ihrem Wortlaut nicht
Erst nach den Stichtagen eingereist und später geduldet Das Arbeitsverbot kann nach Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags greifen

Ausnahme vom Verbot ist noch keine Arbeitserlaubnis

Der Bestandsschutz wird leicht missverstanden. § 104 Absatz 18 hebt lediglich das zwingende Verbot aus § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 für den geschützten Personenkreis auf. Ob eine konkrete Beschäftigung erlaubt werden muss oder darf, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Die Ausländerbehörde kann deshalb weitere Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Auch andere gesetzliche Verbote können einer Beschäftigung entgegenstehen. Betroffene sollten sich nicht allein auf einen vorhandenen Arbeitsvertrag verlassen, sondern die ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis prüfen.

Die Übergangsregelung lässt problematische Lücken

Besonders schwierig ist die Lage für Menschen, die am 6. Mai 2025 mit einer Aufenthaltsgestattung im laufenden Asylverfahren lebten. Hatten sie am 11. Juni 2026 noch keine konkrete Erwerbstätigkeitserlaubnis, erfüllen sie keine der beiden Übergangsalternativen. Das kann selbst Personen treffen, die damals schon lange in Deutschland lebten.

Ein unterschriebener Arbeits- oder Ausbildungsvertrag allein ersetzt die Erlaubnis nicht. Wird der Asylantrag später abgelehnt und erhält die Person eine Duldung, kann das neue Arbeitsverbot einsetzen. Die Ausbildung schützt zudem nicht automatisch vor einer ablehnenden Asylentscheidung oder Abschiebungsandrohung.

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Der Paritätische weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Ausbildungsduldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g dennoch beantragt werden sollte. Ob ein solcher Antrag trotz des Arbeitsverbots Erfolg haben kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei einem drohenden Ausbildungsabbruch ist eine frühzeitige fachkundige Beratung besonders wichtig.

Für Menschen in Landeseinrichtungen kann eine andere Vorschrift gelten

Nach Auffassung des Paritätischen ist § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz vor allem auf Geduldete anzuwenden, die bereits einer Kommune zugewiesen wurden. Für Menschen in Landeseinrichtungen könne stattdessen § 61 Absatz 1 Sätze 6 bis 9 Asylgesetz einschlägig sein. Diese Bestimmungen enthalten kein gleichlautendes Arbeitsverbot wegen der Herkunft aus einem sicheren Staat.

Diese Einschätzung ist als juristische Auslegung zu verstehen und nicht als pauschale Garantie einer Beschäftigungserlaubnis. Zuständigkeit, Unterbringungsform, Aufenthaltsstatus und der genaue Vermerk im Dokument müssen geprüft werden. Bei einer Ablehnung sollte die Behörde um eine schriftliche Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung gebeten werden.

Warum das Gesetzgebungsverfahren so schwer nachzuvollziehen ist

Die Erweiterung des Arbeitsverbots wurde an ein Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen angehängt. Die Übergangsregelung folgte wenig später über ein Gesetz zur Digitalisierung der Migrationsverwaltung. Beide Änderungen wurden am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am 29. Juli in Kraft.

Das Digitalisierungsgesetz enthält daneben zahlreiche Regeln zum Austausch von Daten zwischen Behörden. Welche Sozialdaten künftig übermittelt werden können, erläutert der Beitrag „Jobcenter und Ausländerbehörden können Sozialdaten genau abgleichen“. Arbeitsmarktzugang und Datenaustausch sind rechtlich getrennte Fragen, obwohl beide Änderungen im selben Gesetzespaket auftauchen.

Menschen mit Duldung beziehen häufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Arbeitsverbot kann ihre Abhängigkeit von diesen Leistungen verlängern, obwohl ein Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vorhanden wäre. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen für das Existenzminimum gelten, zeigt auch die Entscheidung über verfassungswidrig zu niedrig berechnete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Welche Nachweise jetzt wichtig sind

Betroffene sollten Unterlagen sichern, aus denen eine Duldung am 6. Mai 2025 oder eine Erwerbstätigkeitserlaubnis am 11. Juni 2026 hervorgeht. Dazu können alte Duldungspapiere, Zusatzblätter, Bescheide, Aufenthaltstitel mit Nebenbestimmungen und behördliche Bestätigungen gehören. Auch Kopien abgelaufener Dokumente können für den Stichtagsnachweis entscheidend sein.

Im Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis sollte ausdrücklich auf § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz hingewiesen werden. Lehnt die Ausländerbehörde nur mündlich ab, ist eine schriftliche und begründete Entscheidung sinnvoll. Erst daraus lässt sich verlässlich entnehmen, auf welche Vorschrift die Behörde ihre Entscheidung stützt.

Wegen kurzer Fristen und möglicher Folgen für Arbeitsplatz oder Ausbildung sollte eine Ablehnung rasch geprüft werden. Migrationsberatungsstellen, Flüchtlingsräte und im Aufenthaltsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können die Unterlagen einordnen. Die bloße Herkunft aus einem gelisteten Staat beantwortet noch nicht, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverbot besteht.

Praxisbeispiel: Eine alte Duldung verhindert das neue Arbeitsverbot

Die marokkanische Staatsangehörige Nadia lebte bereits im Frühjahr 2025 mit einer Duldung in Deutschland. Am 6. Mai 2025 war ihre Duldung gültig, eine Beschäftigungserlaubnis besaß sie damals noch nicht. Im August 2026 erhält sie ein verbindliches Jobangebot in einer Bäckerei.

Die Ausländerbehörde verweist zunächst auf Marokko als neuen sicheren Herkunftsstaat. Nadia legt jedoch eine Kopie ihrer am 6. Mai 2025 gültigen Duldung vor und beruft sich auf § 104 Absatz 18 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz. Damit darf das neue Verbot aus § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 auf sie nicht angewendet werden.

Die Behörde muss den Antrag nun nach den übrigen Vorschriften prüfen. Nadia hat durch die Übergangsregelung noch keine automatische Arbeitserlaubnis, sie ist aber nicht wegen der neuen Herkunftsstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen. Genau dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob eine Beschäftigung aufgenommen werden darf.

Häufige Fragen zu den neuen Arbeitsverboten

1. Für welche zusätzlichen Staatsangehörigen ist das Arbeitsverbot relevant?

Betroffen sein können geduldete Staatsangehörige aus Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei. Kosovo steht ebenfalls auf der EU-Liste, galt in Deutschland aber schon zuvor als sicherer Herkunftsstaat. Ob das Verbot im Einzelfall greift, hängt auch vom Asylverfahren und den Übergangsstichtagen ab.

2. Gilt das Arbeitsverbot schon seit dem 12. Juni 2026?

Die EU-Liste wird seit dem 12. Juni 2026 angewendet. Die deutsche Erweiterung des Arbeitsverbots und die neue Übergangsregelung traten jedoch erst am 29. Juli 2026 in Kraft. Für die Beschäftigung von Menschen mit Duldung ist daher dieser spätere Termin entscheidend.

3. Wer wird durch die Übergangsregelung geschützt?

Geschützt ist, wer aus einem der sieben zusätzlichen Staaten stammt und sich am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufhielt. Der Schutz greift alternativ auch, wenn am 11. Juni 2026 eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestand. Eine der beiden Voraussetzungen genügt.

4. Reicht ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag als Bestandsschutz?

Nein, ein Vertrag allein erfüllt den zweiten Stichtag nicht. Am 11. Juni 2026 musste eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen, sofern der Schutz nicht bereits aus einer Duldung am 6. Mai 2025 folgt. Gerade bei einer erst später beginnenden Ausbildung kann daraus eine Schutzlücke entstehen.

5. Darf eine geschützte Person automatisch arbeiten?

Nein. Die Übergangsvorschrift verhindert nur die Anwendung des neuen zwingenden Arbeitsverbots. Die erforderliche Beschäftigungserlaubnis muss weiterhin vorliegen oder beantragt und nach den übrigen Bestimmungen geprüft werden.

6. Was ist bei einer Ablehnung durch die Ausländerbehörde zu tun?

Betroffene sollten eine schriftliche Entscheidung verlangen und Belege für die beiden Stichtage vorlegen. Danach sollte schnell geprüft werden, ob § 104 Absatz 18 Nummer 2 übersehen oder falsch ausgelegt wurde. Wegen möglicher Rechtsbehelfsfristen ist eine zeitnahe Beratung ratsam.