Diese Rentner zahlen 144 Euro im Jahr zu viel: Das sollten sie sofort tun

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Wer keine Kinder hat und nach dem 1. Januar 1940 geboren wurde, zahlt in der sozialen Pflegeversicherung einen höheren Beitrag als Eltern. Der sogenannte Kinderlosenzuschlag beträgt seit dem 1. Juli 2023 genau 0,6 Prozentpunkte zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent. Bei einer Bruttorente von 2.000 Euro macht dieser Aufschlag exakt 144 Euro im Jahr aus.

Für manche ist es eine Überraschung, die Sie erst in der Berechnung des Rentenbescheids sehen: Rentner tragen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig selbst, weil die Deutsche Rentenversicherung keinen Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung zahlt. Wer als Rentner kinderlos ist, zahlt deshalb 4,2 Prozent seiner Bruttorente direkt aus der Rentenauszahlung. Woher dieser Zuschlag kommt und warum er selbst nach Jahrzehnten noch gilt, ist vielen nicht klar.

Was der Kinderlosenzuschlag bedeutet und warum er gilt

Das Bundesverfassungsgericht hat 2001 entschieden, dass Eltern durch die Erziehung von Kindern einen besonderen Beitrag zur Zukunft des Sozialstaats leisten. Wer keine Kinder erzieht, bringt diesen Beitrag nach Ansicht des Gerichts nicht. Der Gesetzgeber hat daraufhin zum 1. Januar 2005 den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung eingeführt, geregelt in § 55 Abs. 3 SGB XI.

Der Zuschlag gilt nicht nur während der Erwerbsphase, sondern auch im Rentenalter. Er entfällt erst dann, wenn die Elterneigenschaft gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen wird. Wer Kinder hat, aber nie eine Geburtsurkunde eingereicht hat, zahlt trotzdem den höheren Satz.

So viel kostet der Zuschlag je nach Rentenhöhe

Die Differenz zwischen dem Beitragssatz für Eltern (3,6 Prozent) und dem Satz für Kinderlose (4,2 Prozent) beträgt genau 0,6 Prozentpunkte. Auf eine Bruttorente von 1.500 Euro angewendet ergibt das 9 Euro im Monat und 108 Euro im Jahr. Bei einer Bruttorente von 2.000 Euro sind es 12 Euro im Monat und 144 Euro im Jahr.

Der Beitrag wird auf die Bruttorente bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich liegt. Auf Beträge oberhalb dieser Grenze fällt kein Pflegebeitrag an. Ob der Zuschlag überhaupt zutrifft, hängt von bestimmten Ausnahmen ab.

Wer keinen Kinderlosenzuschlag zahlen muss

Nicht alle kinderlosen Versicherten zahlen den Zuschlag. Vom Zuschlag ausgenommen sind nach § 55 Abs. 3 SGB XI alle Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Auch Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 SGB II zahlen ihn nicht. Wer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ebenfalls befreit.

Wer Kinder hat, muss die Elterneigenschaft einmal nachweisen und zahlt danach dauerhaft keinen Zuschlag mehr. Ob die Kinder danach 30, 50 oder 60 Jahre alt werden, spielt keine Rolle. Das ist der entscheidende Punkt, den viele falsch verstehen.

Der häufigste Irrtum: Kinder über 25 bedeutet nicht Kinderlosenzuschlag

Viele Rentner gehen davon aus, dass der Zuschlag greift, sobald alle Kinder über 25 Jahre alt sind. Das stimmt nicht. Der Kinderlosenzuschlag betrifft ausschließlich Versicherte ohne Kinder. Wer einmal Elternteil war und das nachgewiesen hat, zahlt den Zuschlag lebenslang nicht mehr.

Was mit dem Alter der Kinder zusammenhängt, ist ein anderer Mechanismus: Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren erhalten einen zusätzlichen Beitragsabschlag. Dieser Abschlag entfällt, wenn die Kinder 25 werden.

Der Kinderlosenzuschlag dagegen entfällt mit dem Nachweis der Elterneigenschaft dauerhaft und unabhängig vom Alter der Kinder. Wer beides verwechselt, zahlt unter Umständen jahrelang zu viel.

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Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gelten als eigene Kinder

Das Gesetz erkennt nicht nur leibliche Kinder an. Wer als Stiefmutter oder Stiefvater, als Adoptiv- oder als Pflegeelternteil ein Kind erzogen hat, gilt im Sinne des § 55 Abs. 3 SGB XI als Elternteil und zahlt keinen Kinderlosenzuschlag.

Der Nachweis muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erbracht werden, für nicht-leibliche Kinder mit entsprechenden Dokumenten wie Adoptionsurkunden oder Nachweisen über die Pflegeelternschaft.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für manuell eingereichte Nachweise eine Sechs-Monats-Frist. Wer innerhalb dieser Frist nach dem maßgeblichen Ereignis einen Nachweis einreicht, bekommt den Zuschlag rückwirkend gestrichen. Wer die Frist überschreitet, profitiert nur ab dem Folgemonat der Einreichung.

Nachweis einreichen und zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern

Wer Kinder hat und feststellt, dass der Pflegebeitrag mit 4,2 Prozent abgezogen wird, reicht Kopien der Geburtsurkunden direkt an die Deutsche Rentenversicherung ein. Die Korrektur greift nach Eingang ab dem Folgemonat. Wer glaubt, bereits seit Jahren zu viel gezahlt zu haben, stellt zusätzlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Dieser Antrag ist formlos und kostenlos. Er geht an den zuständigen Rentenversicherungsträger, dessen Adresse auf der Rentenanpassungsmitteilung oder dem Rentenbescheid steht. Stellt die DRV einen Fehler fest, zahlt sie zu viel abgezogene Beträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nach.

Wer mit dem nächsten Bescheid keine Korrektur erhält, ficht die Entscheidung mit einem Widerspruch an.

Quellen

Gesetze im Internet: § 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Stand März 2026)

Deutsche Rentenversicherung: Lexikon Beitragszuschlag Kinderlose in der Pflegeversicherung

GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder (31. März 2025)