Bürgergeld: Martina K. schenkt dem Jobcenter Zeit und muss deswegen zahlen

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Martina K., 47, aus Duisburg bekam 2019 drei Erstattungsbescheide ihres Jobcenters über insgesamt 8.400 Euro. Sie widersprach nicht. Ein Mitarbeiter des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit riet ihr, monatlich 80 Euro zu überweisen, dann werde sich das schon regeln. Martina zahlte.

Im Frühjahr 2026 erhielt sie eine aktualisierte Forderungsaufstellung über noch 1.680 Euro Restschuld. Kein Fehler, keine Zinsen: Durch jede ihrer Überweisungen hatte sie die vierjährige Verjährungsfrist neu gestartet.

Das Bundessozialgericht bestätigte im März 2026 genau dies. Wer Raten zahlt, erkennt die Schuld an, und wer die Schuld anerkennt, schenkt dem Jobcenter Zeit.

Die zwei Verjährungs-Uhren: 4 Jahre oder 30 Jahre

Wenn das Jobcenter zu viel gezahltes Bürgergeld zurückfordert, läuft eine klar geregelte Verjährung. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bestandskräftig wurde, hat das Jobcenter vier Jahre Zeit, die Forderung einzutreiben.

Wer seinen Erstattungsbescheid also Ende 2020 nicht angefochten hat, dem drohte ohne weiteres Zutun des Jobcenters eine Verjährung spätestens Ende 2024.

Die dreißigjährige Verjährungsfrist, springt an, wenn das Jobcenter einen eigenständigen Verwaltungsakt erlässt, der auf Feststellung oder Durchsetzung der bestehenden Schuld gerichtet ist. Aufrechnungsbescheide zählen dazu.

Ein solcher Bescheid, der monatlich 168,90 Euro vom Regelbedarf einbehält, ist ein solcher Akt. Wer ihn nicht anficht, riskiert, dass sein Jobcenter die Restschuld noch in dreißig Jahren vollstreckt.

Was die dreißigjährige Frist hingegen nicht auslöst, hat das Bundessozialgericht im Juni 2025 klargestellt: Ein erfolgloser Pfändungsversuch genügt nicht. Wenn das Hauptzollamt eine Kontopfändung versucht und nichts findet, bleibt es bei der vierjährigen Frist.

Das ist wichtig, weil viele Jobcenter jahrelang mit Pfändungsdrohungen arbeiteten, um Schuldner einzuschüchtern.

Das BSG-Urteil vom 5. März 2026: Warum Ratenzahlungen die Verjährungsuhr zurückdrehen

Das Bundessozialgericht hat im Verfahren B 7 AS 15/24 R am 5. März 2026 entschieden: Ratenzahlungen an das Jobcenter oder den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit lösen einen Neubeginn der Verjährung aus. Der siebte Senat behandelt solche Zahlungen als Anerkenntnishandlungen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner einen Anspruch durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise anerkennt. Das Gericht hat diese Regelung auf öffentlich-rechtliche Erstattungsforderungen des Jobcenters übertragen.

Im zugrunde liegenden Fall standen bestandskräftige Erstattungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 im Mittelpunkt.

Der Betroffene zahlte von September 2011 bis Dezember 2018 Raten an den Inkasso-Service. Das Bundessozialgericht bestätigte im März 2026, dass diese Zahlungen die Verjährung immer wieder neu anlaufen ließen.

Hinweis: Die schriftliche Urteilsbegründung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Die Aussagen stützen sich auf den Terminsbericht des Gerichts.

Besonders folgenreich ist ein weiterer Aspekt: Die Anerkenntniswirkung entfällt nicht deswegen, weil die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit gingen und nicht direkt an das Jobcenter.

Wer einen Gesamtbetrag als offene Schuld mitgeteilt bekommt und darauf ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung zahlt, erkennt nach dieser Rechtsprechung alle darin enthaltenen Forderungen gemeinsam an. Das Jobcenter muss nicht einmal dasselbe sein, das ursprünglich den Bescheid erlassen hat.

Nach der Terminsmitteilung zum selben Verfahren gilt entsprechendes für Stundungsbescheide: Wenn das Jobcenter eine Stundung in Form eines eigenständigen Verwaltungsakts ausstellt und Sie dagegen nicht vorgehen, dürfte auch das die dreißigjährige Frist eröffnen. Auch hier steht die schriftliche Urteilsbegründung noch aus.

Der Aufrechnungsbescheid: Warum er die dreißigjährige Frist auslöst

Neben den freiwilligen Ratenzahlungen gibt es einen zweiten Weg in die Langzeitfalle: den Aufrechnungsbescheid. Das Jobcenter kann, wenn Sie noch laufende Leistungen beziehen, einen Bescheid erlassen, der monatlich einen Teil Ihres Regelbedarfs einbehält und gegen die offene Erstattungsforderung verrechnet. Bei einfachen Überzahlungen beträgt die Abzugsquote zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Bei Erstattungsansprüchen wegen sozialwidrigen Verhaltens darf das Jobcenter bis zu dreißig Prozent einbehalten. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026 entspricht das einem monatlichen Abzug von bis zu 168,90 Euro.

Dieser Bescheid ist kein interner Verwaltungsvorgang, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt. Er richtet sich erkennbar auf Feststellung und Durchsetzung der bestehenden Schuld. Genau das reicht aus, um die dreißigjährige Verjährungsfrist auszulösen.

Der Aufrechnungsbescheid endet zwar spätestens drei Jahre nach Bestandskraft des Erstattungsbescheids. Das bedeutet nicht, dass die Schuld danach weg ist: Das Jobcenter kann einen neuen Bescheid ausstellen, wenn noch eine Restforderung besteht.

Bevor Sie auch nur einen Euro überweisen: Diese Prüfung ist Pflicht

Wann genau wurde der Erstattungsbescheid bestandskräftig? Diese Frage entscheidet über alles Weitere. Bestandskräftig wird ein Bescheid, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist abläuft, ohne dass Sie Widerspruch eingelegt haben.

Wenn Ihr Bescheid im Oktober 2021 zugestellt wurde und Sie keinen Widerspruch einlegten, war er spätestens Ende November 2021 bestandskräftig. Die vierjährige Verjährungsfrist begann dann mit dem Ende des Jahres 2021, also am 31. Dezember 2021, und lief bis zum 31. Dezember 2025.

Liegt dieses Datum in der Vergangenheit, haben Sie in der Zwischenzeit keine Zahlungen geleistet, und war kein Verwaltungsakt auf Durchsetzung der Forderung ergangen, könnte die Forderung verjährt sein. Verjährung tritt aber nicht von selbst ein. Sie müssen die Einrede aktiv und schriftlich gegenüber dem Jobcenter erheben. Tun Sie das nicht, wird das Jobcenter die Schuld trotzdem eintreiben.

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Erstellen Sie außerdem eine Übersicht aller Erstattungsbescheide mit ihren jeweiligen Bestandskraftdaten. Prüfen Sie für jeden Bescheid einzeln, wann die vierjährige Frist ablief und ob zwischenzeitlich Zahlungen oder Verwaltungsakte die Frist verlängert haben. Diese Prüfung ist mühsam, aber sie ist der einzige Weg, um zu wissen, welche Forderungen noch besteht und welche nicht mehr durchsetzbar sind.

Verhandeln mit dem Inkasso-Service: Was Sie dürfen und was Sie vermeiden sollten

Zahlen Sie nie auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo, ohne vorher schriftlich eine Tilgungsbestimmung abzugeben. Eine Tilgungsbestimmung legt fest, auf welche konkrete Forderung Ihre Zahlung angerechnet werden soll. Das Bundessozialgericht hat im März 2026 klargestellt, dass wer auf einen Gesamtsaldo zahlt, ohne die Verteilung zu beanstanden, alle darin enthaltenen Forderungen anerkennt.

Wenn auf dem Saldo fünf verschiedene Erstattungsbescheide aus verschiedenen Jahren stehen, von denen einige vielleicht schon verjährt wären, haben Sie mit einer pauschalen Zahlung auch diese neu belebt.

Zahlen Sie, wenn überhaupt, nur unter ausdrücklichem Vorbehalt. Ein solcher Vorbehalt hält schriftlich fest, dass die Zahlung nicht als Anerkenntnis der Schuld zu verstehen ist und nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, falls sich herausstellt, dass die Forderung bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht besteht.

Ob ein solcher Vorbehalt die Anerkenntnisswirkung vollständig ausschließt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Als Schutzmaßnahme ist er dennoch empfehlenswert.

Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest. Mündliche Absprachen mit dem Inkasso sind nicht beweissicher und können nachträglich anders dargestellt werden.

Benennen Sie in jeder schriftlichen Vereinbarung den genauen Erstattungsbescheid nach Datum und Aktenzeichen, die vereinbarte Rate, die Tilgungsreihenfolge und den Vorbehalt, dass die Zahlung kein Anerkenntnis darstellt.

Widerspruch, Niederschlagung, Zahlung unter Vorbehalt: Die konkreten Werkzeuge

Der wichtigste Hebel ist der Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid. Wenn das Jobcenter einen Bescheid erteilt, der monatlich Geld von Ihren Leistungen einbehält, haben Sie einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch hemmt die Bestandskraft des Bescheids. Solange der Widerspruch läuft, hat der Bescheid keine Grundlage für die dreißigjährige Verjährungsfrist. Achten Sie auf das genaue Datum der Zustellung.

Eine zweite Möglichkeit, die viele Betroffene nicht kennen, ist die Niederschlagung. Die Bundeshaushaltsordnung erlaubt dem Inkasso, auf die Weiterbearbeitung einer Forderung zu verzichten, wenn sie wirtschaftlich nicht einbringlich ist.

Das bedeutet nicht, dass die Schuld erlassen wird: Das Inkasso verfolgt die Forderung dann nur nicht mehr aktiv. Ein Niederschlagungsantrag macht Sinn, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dauerhaft mittellos sind, keine pfändbaren Werte besitzen und absehbar keine wirtschaftliche Besserung zu erwarten ist.

Prüfen Sie außerdem, ob die Aufrechnung überhaupt gesetzlich zulässig ist. Wird Ihr Auszahlungsanspruch bereits durch eine Sanktion um mindestens dreißig Prozent des Regelbedarfs gemindert, darf das Jobcenter nicht zusätzlich aufrechnen.

Diese Sperrwirkung wird in der Praxis häufig übersehen. Wer in einer solchen Situation trotzdem einen Aufrechnungsbescheid erhält, legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und weist dabei ausdrücklich auf diese gesetzliche Grenze hin.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Verbraucherberatungen und Sozialrechtskanzleien kennen die aktuellen Muster der Jobcenter und können einschätzen, welche Forderungen noch durchsetzbar sind. Für viele Beratungen gilt auf Antrag ein Beratungsschein, der die Kosten übernimmt.

Häufige Fragen zu Schulden beim Jobcenter und Verjährung

Kann ich die Verjährungseinrede noch erheben, wenn ich schon gezahlt habe?

Für Forderungen, die Sie durch Zahlung anerkannt haben, greift die Einrede nicht mehr. Jede Zahlung startet die vierjährige Frist neu. Wenn Ihre letzte Zahlung im Dezember 2024 war, läuft die neue Frist bis Ende 2028.

Erheben Sie die Einrede schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Jobcenter und dem Inkasso-Service:

Erklären Sie, dass Sie die Einrede der Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, benennen Sie die jeweiligen Erstattungsbescheide nach Datum und Aktenzeichen und fordern Sie Auskunft darüber, auf welcher Grundlage die Forderung noch als durchsetzbar gilt.

Was passiert, wenn ich gegen den Aufrechnungsbescheid keinen Widerspruch einlege?

Der Bescheid wird bestandskräftig und löst die dreißigjährige Verjährungsfrist für die genannte Forderung aus.

Das Jobcenter kann die Schuld über Jahrzehnte geltend machen, auch wenn laufende Leistungen später enden. Die monatliche Aufrechnung selbst endet zwar nach spätestens drei Jahren nach Bestandskraft des Erstattungsbescheids. Die Verjährungsfrist für die Restschuld läuft aber weiter.

Darf das Jobcenter aufrechnen, wenn ich bereits voll sanktioniert bin?

Nein. Wenn Ihr Auszahlungsanspruch durch eine Sanktion bereits um mindestens dreißig Prozent des Regelbedarfs gemindert ist, ist eine zusätzliche Aufrechnung gesetzlich unzulässig. Erhalten Sie trotzdem einen Aufrechnungsbescheid, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und weisen auf diese gesetzliche Grenze hin.

Was ist eine Tilgungsbestimmung und wie gebe ich sie ab?

Eine Tilgungsbestimmung ist eine schriftliche Erklärung, die Sie zusammen mit oder vor einer Zahlung abgeben und die festlegt, auf welche konkrete Forderung Ihre Zahlung verrechnet werden soll.

Nennen Sie den genauen Erstattungsbescheid nach Datum und Aktenzeichen und erklären Sie, dass Ihre Zahlung ausschließlich auf diese Forderung anzurechnen ist und kein Anerkenntnis anderer Forderungen darstellt. Schicken Sie das Schreiben per Einschreiben.

Was kann ich tun, wenn ich die Schuld schlicht nicht zurückzahlen kann?

Stellen Sie beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Niederschlagung und legen Sie dar, dass Sie dauerhaft nicht in der Lage sind, die Schuld zu begleichen, und keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Die Schuld besteht rechtlich weiter, das Inkasso verfolgt sie aber nicht mehr aktiv. Schuldnerberatungsstellen helfen kostenlos oder auf Beratungsschein.

Quellen

Bundessozialgericht: Terminsbericht Nr. 4/2026 zum Verfahren B 7 AS 15/24 R vom 6. März 2026, Bundessozialgericht: Urteil B 7 AS 17/24 R vom 4. Juni 2025 zur Verjährung bei erfolglosem Pfändungsversuch, Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107