Wer Bürgergeld bezieht und irgendwo im Ausland ein Konto führt, sollte sich den 31. Juli 2026 merken, auch wenn er dazu keinen Brief bekommt und auch wenn ihn noch niemand danach gefragt hat.
An diesem Tag sind nämlich Banken aus mehr als 100 Ländern verpflichtet, Kontodaten ihrer deutschen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Kontostand, Zinsen, Dividenden: alles, was 2025 auf diesem Konto lag.
Das gilt für ein Sparkonto in der Türkei genauso wie für ein Depot in der Schweiz oder ein Konto in Polen. Und wer das Jobcenter bisher nicht informiert hat, steht ab diesem Stichtag auf sehr dünnem Eis.
Das Problem liegt nicht nur in der Steuerpflicht. Es liegt in der direkten Verbindung zwischen Finanzamt und Jobcenter, die viele nicht sehen. Wer Bürgergeld bezieht, muss Auslandsvermögen angeben, und zwar auch dann, wenn er das schon beim Antrag nicht getan hat.
Wer betroffen ist — und wer nicht
Ein rein deutsches Konto ohne jeden Auslandsbezug ist von dem Verfahren nicht betroffen. Punkt. Wer nur in Deutschland Konten führt, kein Vermögen im Ausland hat und auch keine Mieteinnahmen aus einer Ferienwohnung auf Mallorca oder der Türkei, muss nichts tun.
Betroffen sind dagegen mehr Menschen, als man auf Anhieb denken würde. Nicht nur reiche Steuerhinterzieher mit Nummernkonto in der Schweiz, sondern ganz normale Bürgergeld-Bezieher mit Auslandsbezug. Das ist zum Beispiel die Frau aus Hannover, die in der Ukraine noch ein Sparkonto hat und vergessen hat, es beim Jobcenter anzugeben.
Das ist der Mann aus Berlin, dessen Familie in der Türkei lebt und der dort ein gemeinsames Konto führt. Das ist der Geflüchtete aus Syrien, der aus seiner Heimat Geld mitgebracht und bei einer arabischen Bank angelegt hat. Das Gesetz macht keinen Unterschied nach Nationalität oder Herkunft, sondern es geht um den Wohnsitz. Wer in Deutschland gemeldet ist und steuerlich hier ansässig ist, ist betroffen, wenn er ein Konto im Ausland hat.
Was das Jobcenter sieht, wenn die Daten ankommen
Das Finanzamt bekommt die Daten am 31. Juli, die Länder tauschen sie untereinander am 30. September aus. Danach gleicht das Finanzamt die gemeldeten Kontostände und Kapitalerträge mit den abgegebenen Steuererklärungen ab. Das Jobcenter ist zunächst nicht unmittelbar beteiligt, aber es holt sich seine Informationen über einen eigenen Kanal.
Nach dem automatisierten Datenabgleich, den das Jobcenter auf Basis von § 52 SGB II (Sozialgesetzbuch II) viermal im Jahr beim BZSt durchführt: zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Das BZSt meldet zurück, ob es Kapitalertragsdaten zu einer Person gibt.
Das sind zunächst Informationen aus dem Vorjahr, aber sie reichen aus, um das Jobcenter auf die Spur von Vermögen zu bringen, das bisher nicht angegeben wurde. Wer ein Auslandskonto hat, das er verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass der automatische Abgleich früher oder später einen Treffer liefert.
Was der Jobcenter-Sachbearbeiter dann sieht, reicht für die erste Nachfrage. Er sieht nicht den genauen Kontostand, aber er sieht, dass Kapitalerträge existieren, und er darf Belege anfordern. Wer keine plausible Erklärung liefern kann oder die Unterlagen verweigert, riskiert eine Rückforderung. Welche Länder die Daten liefern, die diesen Abgleich füttern, überrascht viele.
Welche Länder 2026 melden — Türkei, VAE und Länder, die früher schwiegen
Das Verfahren läuft auf Basis des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG), das den internationalen Common Reporting Standard (CRS) in deutsches Recht übersetzt. Über 100 Länder nehmen am Austausch teil — die aktuelle Liste des Bundesfinanzministeriums für 2026 umfasst laut BZSt rund 115 bis 118 Staaten.
Darunter sind Länder, von denen viele lange annahmen, dort seien Konten sicher vor dem deutschen Fiskus: die Vereinigten Arabischen Emirate inklusive Dubai, die Cayman Islands, die Bahamas. Auch die Türkei, Griechenland, Spanien, Polen und die Ukraine tauschen Daten aus. Die Schweiz macht seit Jahren mit.
Das alte Bild vom stillen Auslandskonto, das kein Finanzamt kennt, gehört der Vergangenheit an. Wer in einem der Partnerstaaten Geld angelegt hat, muss davon ausgehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern es bald weiß, und dass das Jobcenter über den automatisierten Abgleich früher oder später nachfragt.
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Bürgergeld-Anlage VM: Was schon bei der Antragstellung gilt
Die Mitwirkungspflicht beim Bürgergeld ist eindeutig. In der Anlage VM (Vermögenserklärung), die jeder bei der Antragstellung ausfüllt, steht ausdrücklich: Vermögen im Inland sowie auch im Ausland ist anzugeben. Das gilt für Konten genauso wie für Immobilien, Wertpapiere oder Kapitalanlagen im Ausland. Wer das beim Antrag übersehen oder verdrängt hat, sollte das nachholen, bevor das Jobcenter es herausfindet.
Wer ein Auslandskonto verschweigt und das Jobcenter erfährt davon über den automatisierten Abgleich oder über eine Mitteilung des Finanzamts, muss mit einer Rückforderung rechnen. Diese kann sich auf mehrere Monate Leistungsbezug erstrecken, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vermögen hätte angegeben werden müssen.
Bei einem Konto mit mehr als 15.000 Euro Guthaben, dem Freibetrag, der nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gilt, ist der Leistungsanspruch unter Umständen von Anfang an nicht bestanden. Das Jobcenter kann ausgezahltes Bürgergeld zurückfordern, das in einem Zeitraum gezahlt wurde, in dem kein Anspruch bestand. Das ist für viele Betroffene eine vier- oder fünfstellige Summe.
Was jetzt zu tun ist — vor dem 31. Juli
Wer ein Auslandskonto hat und Bürgergeld bezieht, sollte jetzt handeln. Drei Schritte sind konkret möglich.
Erstens: Konten im Ausland identifizieren. Dazu zählen alle Giro-, Spar-, Depot- oder Festgeldkonten bei ausländischen Banken — unabhängig davon, ob darauf regelmäßig eingezahlt wird oder das Konto seit Jahren fast ungenutzt liegt. Auch ein Konto, das nur für gelegentliche Überweisungen in die Heimat genutzt wird, ist ein Auslandskonto.
Zweitens: Das Jobcenter informieren. Wer ein Auslandskonto hat, das er bisher nicht angegeben hat, teilt dies unverzüglich schriftlich mit. Viele zögern hier, weil sie denken, das sei eine Art Selbstanzeige mit strafrechtlichen Folgen. Das ist ein Irrtum. Die Mitteilung gegenüber dem Jobcenter ist die Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach dem SGB II — keine Strafanzeige, keine Selbstbezichtigung. Wer das freiwillig vor einem Rückforderungsbescheid tut, hat deutlich bessere Karten als derjenige, den das System aufdeckt.
Drittens: Belege bereithalten. Das Jobcenter kann Kontoauszüge, Zinsnachweise und Vermögensnachweise für den Auslandsbestand anfordern. Wer diese Unterlagen gesammelt hat, bevor die Nachfrage kommt, kann schneller reagieren und glaubwürdiger zeigen, dass er nichts zu verbergen hat.
Das Verfahren unterscheidet sich grundlegend von einer Steuerprüfung. Beim Bürgergeld geht es nicht nur um Steuern, sondern darum, ob der Leistungsanspruch bestanden hat. Wer Vermögen verschwiegen hat und das erst nach dem automatisierten Abgleich herauskommt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter in der Vergangenheit ausgezahlte Leistungen zurückfordert.
Dieser Schritt kann für viele Betroffene existenzbedrohend sein, und er ist vermeidbar, wenn Sie jetzt handeln
Quellen
Bundeszentralamt für Steuern: Teilnehmende Staaten im CRS-Verfahren, Stand 8. Juni 2026
Gesetzestext: Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), § 27 Abs. 1 und 2
Gesetzestext: Sozialgesetzbuch II (SGB II), § 52 Automatisierter Datenabgleich
Bundesagentur für Arbeit: Anlage VM – Vermögenserklärung beim Bürgergeld (04/2026)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 52 SGB II (automatisierter Datenabgleich)




