Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen bei sich aufnimmt, rechnet mit Mehrarbeit, mit schlaflosen Nächten, mit dem Umbau der Wohnung. Doch das Jobcenter stuft den eigenen Regelsatz herunter. Statt 563 Euro monatlich stehen plötzlich nur noch 506 Euro zur Verfügung – pro Person. Die Bedarfsgemeinschaft wächst, der individuelle Anspruch schrumpft. Und das ist nur der Anfang einer Kette von Problemen, die das Sozialrecht für pflegende Angehörige im Bürgergeld-Bezug bereithält.
Heike M., 52, aus Gelsenkirchen, pflegt seit drei Monaten ihre Mutter. Die 79-Jährige hat Pflegegrad 3 und bezieht eine kleine Rente von 830 Euro. Als die Mutter in Heikes Zweizimmerwohnung einzieht, ändert sich für das Jobcenter alles: Neue Bedarfsgemeinschaft, neuer Bescheid, neue Berechnung. Heikes Regelsatz sinkt um 57 Euro.
Die Rente der Mutter wird teilweise angerechnet. Und die Wohnung, die bisher angemessen war, ist es für zwei Personen plötzlich nicht mehr – jedenfalls nicht nach den örtlichen Richtlinien. Das Jobcenter fordert einen Umzug. Mitten in der Pflegesituation.
Inhaltsverzeichnis
Bedarfsgemeinschaft mit pflegebedürftiger Person – wer gehört dazu?
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt das Gesetz eng. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehe- und Lebenspartner, unverheiratete Partner, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben und füreinander einstehen wollen, sowie Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. Auch ein nicht erwerbsfähiger Elternteil, der im Haushalt seines erwerbsfähigen Kindes lebt, wird der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet.
Das bedeutet konkret: Zieht die pflegebedürftige Mutter zum Sohn oder zur Tochter, die Bürgergeld bezieht, gehört sie zur Bedarfsgemeinschaft – selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr erwerbsfähig ist. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft hängt nicht davon ab, ob die Person selbst Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Einzug eines pflegebedürftigen Elternteils verändert die gesamte Leistungsberechnung.
Anders sieht es bei entfernteren Verwandten oder Freunden aus. Geschwister, Onkel, Tanten oder nicht verwandte Pflegebedürftige bilden keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Pflegenden – sie gehören allenfalls zur Haushaltsgemeinschaft. Dort gelten andere Regeln: Das Jobcenter darf bei verwandten oder verschwägerten Mitbewohnern zwar Einkommen anrechnen, muss aber nachweisen, dass tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird.
Regelsatz sinkt um 57 Euro – die Partnertarif-Falle
Sobald das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen feststellt, greift die Regelbedarfsstufe 2. Statt 563 Euro für Alleinstehende erhält jedes volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nur noch 506 Euro. Das sind 57 Euro weniger – pro Person, pro Monat. Bei zwei Personen fehlen der Gemeinschaft also 114 Euro gegenüber dem, was sie als getrennte Einzelhaushalte bekämen.
Die Logik dahinter: Der Gesetzgeber unterstellt, dass Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft günstiger wirtschaften können. Gemeinsamer Kühlschrank, gemeinsame Waschmaschine, geteilte Stromkosten. In der Realität einer Pflegesituation geht diese Rechnung nicht auf. Pflege verursacht Zusatzkosten: höherer Wasserverbrauch, spezielle Ernährung, Wäsche, Hygieneartikel. Das Existenzminimum wird rechnerisch gesenkt, während der tatsächliche Bedarf steigt.
Einkommen des Pflegebedürftigen wird angerechnet
Bezieht die pflegebedürftige Person eigenes Einkommen – etwa eine Rente oder eine Erwerbsminderungsrente –, rechnet das Jobcenter dieses auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft an. Das Einkommen eines Mitglieds wird zunächst auf dessen eigenen Bedarf angerechnet. Übersteigt es den Eigenbedarf, wird der Überschuss auf die übrigen Mitglieder verteilt.
In der Praxis heißt das: Hat die pflegebedürftige Mutter eine Rente von 830 Euro und einen Gesamtbedarf von etwa 900 Euro (506 Euro Regelbedarf plus anteilige Kosten der Unterkunft), deckt ihre Rente den eigenen Bedarf fast vollständig. Für die pflegende Tochter ändert sich wenig – solange die Rente unter dem Bedarf bleibt. Liegt die Rente jedoch über dem Eigenbedarf, fließt der Überschuss in die Gesamtberechnung und mindert das Bürgergeld des pflegenden Angehörigen.
Kritisch wird es bei Erwerbsminderungsrenten, die zusammen mit Sozialhilfeleistungen den Bedarf übersteigen. Das Jobcenter kann dann den Bürgergeld-Anspruch der pflegenden Person kürzen – obwohl die Mehrarbeit durch die Pflege bei ihr liegt.
Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei – aber nur unter Bedingungen
Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist eine zweckbestimmte Leistung. Es dient der Sicherstellung der häuslichen Pflege und wird beim pflegebedürftigen Bürgergeld-Empfänger nicht als Einkommen angerechnet. Auch wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an den pflegenden Angehörigen weiterleitet, bleibt es bei diesem anrechnungsfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person mit sittlicher Verpflichtung zur Pflege.
Die Beträge im Jahr 2026 liegen unverändert auf dem Niveau von 2025: Bei Pflegegrad 2 sind es 347 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 insgesamt 599 Euro, bei Pflegegrad 4 werden 800 Euro und bei Pflegegrad 5 schließlich 990 Euro gezahlt. Eine Erhöhung ist erst für 2028 vorgesehen.
Die Anrechnungsfreiheit hat allerdings Grenzen. Pflegt jemand eine fremde Person, zu der keine enge Beziehung besteht, behandelt das Jobcenter das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen. Entscheidend ist die sittlich-moralische Verpflichtung: Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige enge Vertraute fallen darunter. Reine Bekanntschaften oder geschäftsmäßige Pflegearrangements nicht.
Kosten der Unterkunft – wenn die Wohnung plötzlich zu klein ist
Der Einzug einer weiteren Person verändert die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft. Eine Wohnung, die für eine alleinstehende Person als angemessen gilt, kann für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen zu klein oder zu teuer sein – oder beides gleichzeitig. Die örtlichen Richtlinien der Jobcenter legen fest, welche Wohnfläche und welche Mietkosten als angemessen gelten. Diese Werte variieren je nach Kommune erheblich.
Für pflegende Angehörige entsteht dadurch ein doppeltes Problem. Sie brauchen möglicherweise eine größere Wohnung, weil die pflegebedürftige Person ein eigenes Zimmer benötigt – etwa für ein Pflegebett. Gleichzeitig erkennt das Jobcenter die Kosten nur an, wenn sie innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen. Wer in einer ohnehin teuren Gegend lebt, gerät schnell in eine Zwickmühle: Die alte Wohnung ist zu klein, eine passende neue zu teuer.
Das Jobcenter kann in solchen Fällen einen Umzug fordern. In der Karenzzeit – den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs – werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind. Nach Ablauf dieser Frist gelten die regulären Angemessenheitsgrenzen. Betroffene sollten vor einem Umzug unbedingt die Zusicherung des Jobcenters einholen, dass die Kosten der neuen Wohnung übernommen werden.
Erwerbsfähig oder nicht – die entscheidende Weichenstellung
Ob die pflegebedürftige Person erwerbsfähig ist oder nicht, bestimmt, aus welchem Leistungssystem sie Geld bekommt. Erwerbsfähig im Sinne des Sozialrechts ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Ein Pflegegrad allein sagt über die Erwerbsfähigkeit nichts aus – Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 können durchaus noch erwerbsfähig sein.
Ist die pflegebedürftige Person dauerhaft voll erwerbsgemindert, hat sie keinen eigenen Anspruch auf Bürgergeld. Sie gehört zwar zur Bedarfsgemeinschaft, bezieht ihre Leistungen aber aus der Sozialhilfe – entweder als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Zuständigkeit liegt dann beim Sozialamt, nicht beim Jobcenter. Trotzdem wird ihr Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Ist die pflegebedürftige Person hingegen noch erwerbsfähig – etwa bei leichteren Pflegegraden oder vorübergehender Einschränkung –, erhält sie selbst Bürgergeld nach dem SGB II. In diesem Fall muss sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wobei das Jobcenter die Pflegebedürftigkeit bei der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten berücksichtigen muss.
Mehrbedarfe in der Pflege – welche Ansprüche Betroffene oft übersehen
Ein Pflegegrad allein begründet keinen Mehrbedarf nach dem Bürgergeld-Recht. Der häufig vermutete Automatismus – Pflegebedürftigkeit gleich Mehrbedarf – existiert nicht. Dennoch können Betroffene in bestimmten Konstellationen zusätzliche Leistungen beanspruchen.
Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kommt in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen eine spezielle Diät einhalten muss. Dafür braucht es ein ärztliches Attest. Die Höhe orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und liegt je nach Erkrankung zwischen 10 und 20 Prozent des Regelbedarfs.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Schwerbehinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs – aktuell 197,05 Euro. Nicht erwerbsfähige Personen mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis können einen Mehrbedarf von 17 Prozent geltend machen. Beide Ansprüche setzen voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen aktiv nachgewiesen werden – von Amts wegen prüft das Jobcenter selten.
Daneben besteht die Möglichkeit, über den Härtefall-Mehrbedarf unabweisbare besondere Bedarfe geltend zu machen, die im Einzelfall durch die Pflegesituation entstehen. Das können beispielsweise erhöhte Stromkosten durch medizinische Geräte sein oder Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen. Voraussetzung: Der Bedarf ist erheblich, unabweisbar und nicht durch Dritte oder eigene Einsparungen zu decken.
Pflegende Angehörige im Bürgergeld – Erwerbspflicht trotz Pflegearbeit
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig einen Angehörigen pflegt, bleibt dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung. Das Jobcenter darf allerdings keine Arbeit zuweisen, die mit der Pflegetätigkeit unvereinbar ist. In der Praxis bedeutet das: Pflegende Angehörige mit Pflegegrad 3 oder höher können oft nur eingeschränkt oder gar nicht vermittelt werden, weil die Pflege den Großteil des Tages beansprucht.
Einen generellen Freistellungsanspruch gibt es nicht. Die Pflegetätigkeit wird bei der Kooperationsplanung berücksichtigt, führt aber nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter auf Eingliederungsmaßnahmen verzichtet. Betroffene sollten die Pflegesituation umfassend dokumentieren und dem Jobcenter mitteilen, welcher zeitliche Aufwand täglich anfällt. Ein Pflegeprotokoll stärkt die Position gegenüber dem Jobcenter erheblich.
Immerhin: Wer mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Bei Pflegegrad 5 können das bis zu 0,9 Rentenpunkte pro Jahr sein – ein finanzieller Vorteil, den viele pflegende Angehörige nicht kennen.
Meldepflicht und Fristen – welche Fehler teuer werden
Der Einzug einer pflegebedürftigen Person muss dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden. Jede Veränderung in den Lebensverhältnissen – neue Mitbewohner, Einkommensänderungen, veränderte Wohnkosten – löst eine Meldepflicht aus. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert eine Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen oder im schlimmsten Fall den Vorwurf des Leistungsbetrugs.
Gleichzeitig muss die pflegebedürftige Person, sofern sie nicht bereits im Leistungsbezug steht, selbst Leistungen beantragen – entweder Bürgergeld beim Jobcenter oder Grundsicherung beim Sozialamt, je nach Erwerbsfähigkeit.
Zwischen Einzug und Bewilligung vergehen oft Wochen. In dieser Übergangszeit kann es zu Versorgungslücken kommen, wenn das Jobcenter den Bescheid des pflegenden Angehörigen bereits anpasst, die Leistungen der pflegebedürftigen Person aber noch nicht fließen.
Wer in dieser Situation einen fehlerhaften Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids – in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post. Ein formloser Widerspruch per Fax oder Brief reicht zunächst aus, die Begründung kann nachgereicht werden. Beratungsstellen wie die örtlichen Sozialberatungen oder Erwerbslosenvereine helfen bei der Formulierung.
Häufige Fragen zum Thema Pflege und Bedarfsgemeinschaft
Kann das Jobcenter den Einzug eines pflegebedürftigen Angehörigen verbieten?
Nein. Das Jobcenter hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, wen Leistungsberechtigte in ihre Wohnung aufnehmen. Es muss allerdings die Leistungen neu berechnen und kann die Angemessenheit der Wohnung prüfen.
Wird Verhinderungspflege auf das Bürgergeld angerechnet?
Nein. Die Verhinderungspflege ist zweckbestimmt und wird weder beim Pflegebedürftigen noch bei der Pflegeperson als Einkommen berücksichtigt. Seit Juli 2025 steht ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Muss ich als pflegender Angehöriger trotzdem Bewerbungen schreiben?
Das hängt vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Bei höheren Pflegegraden ist die Vermittlung in Vollzeitarbeit in der Regel unzumutbar. Das Jobcenter muss die individuelle Situation berücksichtigen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Verfügbarkeit schützt vor willkürlichen Sanktionen.
Was passiert mit der Bedarfsgemeinschaft, wenn die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim wechselt?
Bei dauerhafter stationärer Unterbringung endet die Bedarfsgemeinschaft. Der Regelsatz der verbleibenden Person steigt wieder auf die Stufe für Alleinstehende. Das Jobcenter muss die Leistungen von Amts wegen neu berechnen – in der Praxis geschieht das aber oft nur auf Antrag.
Zählt der Entlastungsbetrag von 131 Euro als Einkommen beim Bürgergeld?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht angerechnet. Er steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und dient der Finanzierung von Unterstützungsangeboten im Alltag.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten 2026
Sozialgesetzbuch II: § 7 Abs. 3 (Bedarfsgemeinschaft), § 9 (Hilfebedürftigkeit), § 11a (nicht zu berücksichtigendes Einkommen), § 20 (Regelbedarf), § 21 (Mehrbedarfe), § 22 (Kosten der Unterkunft)
Sozialgesetzbuch XI: § 37 (Pflegegeld), § 42a (Gemeinsamer Jahresbetrag)
Sozialgesetzbuch XII: 3. und 4. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung bei Erwerbsminderung)




