Pflegegeld: Pflegefachkräfte dürfen verordnen doch die meisten Pflegebedürftigen merken nichts davon

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Seit Januar 2026 gilt das BEEP-Gesetz, das Pflegefachpersonen erstmals erlaubt, häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich zu verordnen und bestimmte ärztliche Leistungen selbstständig zu erbringen. Für Millionen Pflegebedürftige in Deutschland klingt das nach einer echten Entlastung: weniger Arztbesuche, weniger Folgeverordnungen beim Hausarzt abholen, weniger Wartezeiten.

Doch wer heute bei seinem Pflegedienst nachfragt, bekommt meist nur ein Achselzucken. Denn der Leistungskatalog, der festlegt, welche Verordnungen Pflegefachkräfte tatsächlich ausstellen dürfen, existiert noch gar nicht.

Was das BEEP-Gesetz für die häusliche Krankenpflege ändert

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege schafft eine Rechtsgrundlage, die es so im deutschen Gesundheitssystem nicht gab: Pflegefachpersonen dürfen künftig eigenverantwortlich heilkundliche Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.

Konkret betrifft das zunächst drei Bereiche – die Versorgung chronischer Wunden, die Betreuung bei Diabetes mellitus sowie die Versorgung von Menschen mit Demenz. In diesen Feldern können qualifizierte Pflegefachkräfte nach ärztlicher Erstdiagnose eigenverantwortlich handeln, ohne jede Maßnahme einzeln ärztlich absegnen zu lassen.

Parallel dazu eröffnet das Gesetz eine zweite Neuerung: Pflegefachpersonen sollen künftig auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege eigenverantwortlich ausstellen können – einschließlich der dafür benötigten Hilfsmittel.

Bisher mussten Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen für jede Folgeverordnung zum Hausarzt. Die Erstverordnung gilt maximal 14 Tage, danach braucht es ein neues Rezept. Wer dauerhaft auf Behandlungspflege angewiesen ist – Wundversorgung, Insulingabe, Kompressionstherapie –, kennt den Rhythmus: regelmäßig in die Praxis, Wartezeit, Unterschrift, zurück nach Hause.

Jede einzelne Verordnung kostet den Versicherten zudem 10 Euro Verordnungsgebühr plus 10 Prozent der Behandlungskosten für bis zu 28 Tage im Jahr. Für bettlägerige oder schwer mobile Pflegebedürftige bedeutet jeder dieser Termine einen organisierten Kraftakt mit Krankentransport oder Hausbesuch.

Warum sich in der Praxis noch nichts verändert hat

Die Verordnungsbefugnis ist an eine Bedingung geknüpft, die der Gesetzgeber großzügig terminiert hat: Bis Ende 2026 müssen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, die Spitzenorganisationen der Pflegedienste und die Trägervereinigungen der Pflegeheime einen Vertrag aushandeln.

Dieser Vertrag soll zwei Kataloge enthalten – einen für Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen dürfen, und einen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die sie eigenverantwortlich verordnen können.

Solange dieser Vertrag nicht steht, bleibt die Verordnungsbefugnis weitgehend auf dem Papier. Eine Übergangsregelung erlaubt zwar, dass die bisherigen Modellvorhaben – also die drei Module Diabetes, Wundversorgung und Demenz – in die Regelversorgung überführt werden.

Doch das betrifft nur einen kleinen Ausschnitt der häuslichen Krankenpflege. Für die große Masse der Verordnungen – Medikamentengabe, Kompressionstherapie, Katheterwechsel, Injektionen – ändert sich vorerst nichts.

Hildegard M., 81, aus Braunschweig, bekommt seit drei Jahren täglich Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst: Insulingabe, Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe. Alle zwei Wochen muss ihre Tochter einen Termin beim Hausarzt organisieren, die Mutter hinfahren oder einen Hausbesuch arrangieren – nur für die Unterschrift auf dem Verordnungsformular.

Die Pflegefachkraft, die Hildegard M. jeden Tag versorgt, kennt ihren Gesundheitszustand besser als der Arzt, der sie alle paar Wochen für drei Minuten sieht. Trotzdem darf diese Pflegefachkraft die Folgeverordnung nicht ausstellen – weil der Leistungskatalog noch fehlt.

Blankoverordnung seit 2024 – der erste kleine Schritt

Ganz ohne Vorgeschichte kommt die neue Regelung nicht. Bereits seit Juli 2024 gibt es die sogenannte Blankoverordnung: Der Arzt verordnet häusliche Krankenpflege, legt aber Häufigkeit und Dauer nicht mehr selbst fest. Die Pflegefachkraft im ambulanten Dienst entscheidet eigenverantwortlich, wie oft und wie lange sie die Maßnahme durchführt – innerhalb des ärztlich festgelegten Rahmens. Das gilt etwa für die Versorgung akuter Wunden oder das Anlegen von Kompressionsstrümpfen.

Der Unterschied zur neuen Regelung im BEEP: Die Blankoverordnung setzt weiterhin eine ärztliche Verordnung voraus – der Arzt muss das Rezept ausstellen, die Pflegefachkraft bestimmt lediglich die Ausführungsdetails.

Die neue Verordnungsbefugnis geht einen Schritt weiter: Nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung soll die Pflegefachperson alle weiteren Folgeverordnungen eigenverantwortlich ausstellen können. Der regelmäßige Gang zum Arzt nur für die Unterschrift auf dem Folgerezept würde entfallen – und mit ihm die 10 Euro Verordnungsgebühr.

Wer die neuen Befugnisse nutzen darf – und wer nicht

Nicht jede Pflegekraft darf künftig verordnen. Der Gesetzgeber stellt klare Anforderungen: Eigenverantwortlich heilkundlich tätig werden dürfen nur Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, die zusätzlich über spezifische Kompetenzen verfügen – durch eine hochschulische Ausbildung, eine staatlich anerkannte bundeseinheitliche Weiterbildung oder durch nachgewiesene Berufserfahrung mit staatlicher Kompetenzfeststellung.

Für Pflegebedürftige bedeutet das: Die Pflegefachkraft, die seit 20 Jahren täglich Wunden versorgt und Insulin spritzt, darf nicht automatisch Folgeverordnungen ausstellen. Sie braucht einen formalen Kompetenznachweis.

Die konkreten Weiterbildungsangebote und Kompetenzfeststellungsverfahren der Länder befinden sich allerdings noch im Aufbau. Wer wissen will, ob der eigene Pflegedienst bereits qualifiziertes Personal für die erweiterten Befugnisse einsetzt, sollte dort direkt nachfragen.

Mehr Verantwortung, keine Vergütung – das Risiko für Pflegedienste

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe begrüßt die Befugniserweiterung, warnt aber vor einer entscheidenden Lücke: Die Frage der Vergütung ist nicht geklärt. Wenn Pflegefachpersonen künftig Verordnungen ausstellen und heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen, entsteht zusätzlicher Aufwand – für Dokumentation, pflegerische Diagnostik, Kommunikation mit Krankenkassen.

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Ob dieser Aufwand angemessen refinanziert wird, hängt von den Vertragsverhandlungen ab, die erst bis Ende 2026 abgeschlossen sein müssen.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat auf ein konkretes Risiko hingewiesen: Die Heilkundeübertragung könnte in der häuslichen Krankenpflege verortet werden, ohne dass Möglichkeiten geschaffen werden, den zusätzlichen Aufwand angemessen zu vergüten.

Für ambulante Pflegedienste, die ohnehin unter Fachkräftemangel und Kostendruck leiden, wäre das eine Mehrbelastung ohne finanziellen Ausgleich. Im schlimmsten Fall belastet die neue Verordnungsbefugnis die Pflegekräfte, statt sie zu entlasten.

Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt schon nutzen können

Auch wenn die volle Verordnungsbefugnis noch auf sich warten lässt, bringt das BEEP einige sofort wirksame Verbesserungen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch nur noch zweimal im Jahr abrufen statt wie bisher bis zu viermal. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt die Möglichkeit, auf Wunsch weiterhin bis zu vier Beratungen pro Jahr zu erhalten – aber als Recht, nicht als Pflicht.

Eine weitere Neuerung betrifft die Pflegezeit: Pflegefachkräfte dürfen bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 jetzt eigenständig Bescheinigungen ausstellen, die Angehörige für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld oder für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung benötigen. Bisher war dafür ein ärztliches Attest nötig – ein weiterer Arztbesuch, der künftig entfällt.

Hinzu kommen neue Präventionsangebote: Pflegeberaterinnen und Pflegefachpersonen können gezielt Präventionsmaßnahmen der Krankenkassen empfehlen – Bewegungsangebote, Ernährungsberatung, Sturzprophylaxe. Das soll Gesundheit und Selbstständigkeit stabilisieren, bevor der Pflegebedarf steigt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die neuen Befugnisse der Pflegefachkräfte gelten bisher nur für die Bereiche Wundversorgung, Diabetes und Demenz – und auch dort nur, wenn die Pflegefachkraft die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Die volle Verordnungsbefugnis für Folgeverordnungen der häuslichen Krankenpflege tritt erst in Kraft, wenn der Vertrag zwischen den Vertragspartnern steht – frühestens Ende 2026. Bis dahin bleibt der Arztbesuch für Folgeverordnungen nötig.

Wer einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse erhält – sei es für häusliche Krankenpflege, Pflegehilfsmittel oder andere Leistungen –, hat das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Ein formloser Widerspruch per Einschreiben genügt, die Begründung kann nachgereicht werden. Eine Beratung durch Sozialverbände oder Pflegestützpunkte kann helfen, den Widerspruch inhaltlich zu stärken.

FAQ: Häufige Fragen zur neuen Verordnungsbefugnis

Darf meine Pflegekraft jetzt schon Rezepte für häusliche Krankenpflege ausstellen?
Nein, nicht im vollen Umfang. Die eigenverantwortliche Folgeverordnung setzt den Abschluss eines Vertrags voraus, der bis Ende 2026 vereinbart werden muss. Bis dahin gelten die erweiterten Befugnisse nur im Rahmen der bisherigen Modellvorhaben für Wundversorgung, Diabetes und Demenz.

Muss ich weiterhin regelmäßig zum Arzt für eine Folgeverordnung?
Ja, für die meisten Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist weiterhin eine ärztliche Verordnung nötig. Bei bestimmten Maßnahmen kann der Arzt allerdings eine Blankoverordnung ausstellen, bei der die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer eigenverantwortlich festlegt.

Welche Pflegefachkräfte dürfen die neuen Befugnisse nutzen?
Nur Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und zusätzlicher Qualifikation – durch hochschulische Ausbildung, staatlich anerkannte Weiterbildung oder nachgewiesene Berufserfahrung mit staatlicher Kompetenzfeststellung.

Gilt die Verordnungsbefugnis auch im Pflegeheim?
Ja, das Gesetz erfasst ausdrücklich sowohl ambulante Pflegedienste als auch Langzeitpflegeeinrichtungen und Krankenhäuser.

Was passiert, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zustande kommt?
Das Gesetz sieht eine Schiedsstelle vor, die bei Nichteinigung entscheidet. Ob dieser Mechanismus in der Praxis zu einer zügigen Umsetzung führt, bleibt abzuwarten.

Quellen:

Deutscher Bundestag: Pflegekompetenzgesetz und Sparpaket verabschiedet (06.11.2025)

DBfK: BEEP-Gesetz: zentrale Neuerungen und die Bewertung des DBfK

Paritätischer Wohlfahrtsverband: Befugniserweiterungen für Pflegefachkräfte (19.12.2025)

Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege – Verordnung und Leistungen

§ 15a SGB V – Behandlung durch Pflegefachpersonen (in Kraft seit 01.01.2026)

§ 73d SGB V – Eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen