Die Frage stellt sich in vielen Familien früher, als erwartet. Sobald ein Platz im Pflegeheim nötig wird, zeigt sich oft schnell, dass die gesetzliche Rente zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten vollständig zu decken.
Ein Heimplatz wird in Deutschland nicht einfach automatisch vom Staat bezahlt. Zuerst werden die eigenen finanziellen Mittel der pflegebedürftigen Person herangezogen, danach wird geprüft, ob weitere Leistungen in Betracht kommen, und erst am Ende springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein.
Die erste Stufe: Rente, Pflegeversicherung und eigenes Einkommen
Wenn jemand in ein Pflegeheim zieht, werden zunächst die eigene Rente, sonstige Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt. Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege nur einen festen Zuschuss, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt, während die übrigen Kosten weiterhin offenbleiben können.
Dadurch entsteht in vielen Fällen ein Eigenanteil, der aus der Rente allein nicht zu zahlen ist. Hinzu kommen je nach Heim Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und weitere Posten, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden.
Die zweite Stufe: Vermögen der pflegebedürftigen Person
Reicht die laufende Rente nicht aus, wird geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dazu können etwa Sparguthaben oder andere finanzielle Rücklagen gehören, wobei bestimmte geschützte Beträge und Ausnahmen zu beachten sind.
Auch vorhandenes Vermögen muss also in vielen Fällen zunächst eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Das gilt nicht grenzenlos, denn das Sozialrecht kennt Schonvermögen und geschützte Positionen, die nicht ohne Weiteres angetastet werden dürfen.
Wann das Sozialamt einspringt
Wenn Einkommen, Rente, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht genügen, kommt die sogenannte Hilfe zur Pflege in Betracht. Diese Leistung gehört zur Sozialhilfe und wird beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragt.
Das Sozialamt prüft dabei, ob tatsächlich finanzielle Bedürftigkeit vorliegt und ob ein anerkannter Pflegebedarf besteht. Fällt die Prüfung positiv aus, kann das Amt die ungedeckten Heimkosten ganz oder teilweise übernehmen.
Warum viele Heimbewohner ohne Sozialhilfe nicht auskommen
Die Pflegeversicherung ist als Teilkaskosystem aufgebaut. Sie übernimmt also nicht sämtliche Kosten eines Heimplatzes, sondern nur einen festen Anteil, sodass die Lücke zwischen Heimrechnung und verfügbaren Einnahmen bei steigenden Preisen oft größer wird.
Gerade bei längerer Heimunterbringung geraten deshalb auch Menschen mit durchschnittlicher Rente schnell an finanzielle Grenzen. Die Vorstellung, dass die Pflegekasse den Heimplatz komplett bezahlt, ist deshalb in der Praxis falsch.
Müssen Kinder zahlen?
Diese Sorge ist in Familien besonders groß. Tatsächlich gilt seit Anfang 2020 eine deutliche Entlastung: Kinder müssen für pflegebedürftige Eltern in der Regel nur dann Unterhalt leisten, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Liegt das Einkommen darunter, werden sie gewöhnlich nicht zu Zahlungen herangezogen. Wichtig ist außerdem, dass für diese Einkommensgrenze nur das Einkommen des Kindes betrachtet wird, nicht das des Ehepartners. Selbst wenn die Grenze überschritten wird, zahlt das Kind nicht automatisch jede offene Heimrechnung. Das Sozialamt prüft dann erst noch, in welchem Umfang überhaupt Leistungsfähigkeit besteht.
Was passiert mit dem Haus oder mit Ersparnissen?
Ob eine Immobilie verwertet werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob die Immobilie noch selbst genutzt wird, wer dort lebt und ob sozialrechtliche Schutzvorschriften greifen.
Bei Geldvermögen ist die Lage oft klarer, weil vorhandene Mittel grundsätzlich vor staatlicher Hilfe eingesetzt werden müssen. Trotzdem sollte niemand vorschnell Vermögen übertragen oder Verträge ändern, ohne die sozialrechtlichen Folgen prüfen zu lassen, denn auch frühere Schenkungen können später noch eine Rolle spielen.
Der richtige Weg in der Praxis
Wer merkt, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können, sollte nicht warten, bis Zahlungsrückstände entstehen. Sinnvoll ist es, früh mit Heimverwaltung, Pflegekasse und Sozialamt Kontakt aufzunehmen und die nötigen Unterlagen vollständig zusammenzustellen.
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Wichtig sind vor allem Rentenbescheide, Nachweise über weiteres Einkommen, Kontoauszüge, Angaben zu Vermögen, der Pflegegradbescheid und die Heimkostenaufstellung. Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser lässt sich vermeiden, dass sich finanzielle Probleme zuspitzen.
Tabelle: Wer zahlt in welcher Reihenfolge?
| Schritt | Wer trägt die Kosten? |
|---|---|
| 1 | Zuerst die pflegebedürftige Person selbst mit Rente, sonstigem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung. |
| 2 | Danach vorhandenes einzusetzendes Vermögen, soweit es nicht geschützt ist. |
| 3 | Reicht das nicht aus, kann das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege die ungedeckten Heimkosten übernehmen. |
| 4 | Kinder werden nur geprüft, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. |
Fazit
Wenn die Rente für den Heimplatz nicht reicht, zahlt nicht automatisch die Familie und auch nicht sofort der Staat. Zunächst werden Rente, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen herangezogen, danach kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen.
Für viele Angehörige ist besonders wichtig: Kinder haften heute nur noch unter engen Voraussetzungen, vor allem bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro. In den meisten Fällen mit durchschnittlichem Einkommen müssen erwachsene Kinder daher nicht für die Heimkosten der Eltern aufkommen.
Berechnungsbeispiel: Wer übernimmt die restlichen Heimkosten?
Eine pflegebedürftige Person lebt in einem Pflegeheim. Die monatlichen Gesamtkosten des Heims betragen 3.900 Euro.
Die Person erhält eine monatliche Rente von 1.450 Euro. Hinzu kommt ein Zuschuss der Pflegeversicherung von 1.775 Euro.
Damit stehen insgesamt 3.225 Euro zur Verfügung. Es bleibt also eine monatliche Finanzierungslücke von 675 Euro.
| Posten | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Gesamtkosten Pflegeheim | 3.900 Euro |
| Rente | 1.450 Euro |
| Leistung der Pflegeversicherung | 1.775 Euro |
| Verfügbare Summe | 3.225 Euro |
| Fehlbetrag | 675 Euro |
Wie geht es dann weiter?
Kann die pflegebedürftige Person den Fehlbetrag von 675 Euro nicht aus eigenem Vermögen bezahlen, wird geprüft, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt das Sozialamt diesen ungedeckten Betrag ganz oder teilweise.
Kurzes Praxisbeispiel
Eine Rentnerin lebt dauerhaft im Heim und hat außer ihrer Rente keine nennenswerten Rücklagen mehr. Da jeden Monat 675 Euro fehlen, stellt sie beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege.
Wenn ihr Sohn 58.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss er in der Regel nicht für diese Heimkosten aufkommen. In diesem Fall würde das Sozialamt die monatliche Lücke von 675 Euro übernehmen.
1. Wer zahlt den Heimplatz, wenn die Rente nicht ausreicht?
Zunächst werden die Rente, weitere Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt. Reicht das nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege die restlichen Kosten übernehmen.
2. Zahlt die Pflegeversicherung das Pflegeheim komplett?
Nein, die Pflegeversicherung übernimmt bei vollstationärer Pflege nur einen festen Zuschuss. Die übrigen Kosten müssen in vielen Fällen durch eigenes Einkommen, Vermögen oder Sozialhilfe gedeckt werden.
3. Muss vorhandenes Vermögen zuerst eingesetzt werden?
Ja, grundsätzlich muss verwertbares Vermögen der pflegebedürftigen Person zunächst eingesetzt werden. Allerdings gibt es auch geschützte Beträge und Ausnahmen, die nicht ohne Weiteres angetastet werden dürfen.
4. Wann springt das Sozialamt ein?
Das Sozialamt kommt in Betracht, wenn Rente, sonstige Einkünfte, Leistungen der Pflegekasse und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichen. Dann kann Hilfe zur Pflege beantragt werden.
5. Müssen Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern zahlen?
In der Regel nur dann, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt es darunter, werden sie normalerweise nicht zum Elternunterhalt herangezogen.
6. Was sollte man tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlt werden können?
Man sollte möglichst früh Kontakt mit dem Pflegeheim, der Pflegekasse und dem Sozialamt aufnehmen. Wichtig ist, alle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Pflegegrad und Heimkosten vollständig bereitzuhalten.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung
gesund.bund.de: Hilfe zur Pflege – Wenn man sich Pflege nicht leisten kann
Verbraucherzentrale: Elternunterhalt – Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
Verbraucherzentrale: Sozialhilfe – Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt
Landeshauptstadt Hannover: Pflegebedürftige in Heimen




