Bürgergeld: Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter die Einnahmen und kann die Selbstständigkeit beenden

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Ab dem 1. Juli 2026 darf das Jobcenter jeden aufstockenden Selbstständigen nach einem Jahr Leistungsbezug zwingen, seinen Betrieb aufzugeben oder in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln — wenn es die Selbstständigkeit für nicht tragfähig hält.

Das ist das Ergebnis einer Regelung im Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II, das am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Was bisher informelle Praxis einiger Jobcenter war, wird ab Juli harte Rechtspflicht — bei negativem Prüfergebnis droht der vollständige Wegfall des Regelbedarfs von 563 Euro.

Selbstständige im Grundsicherungsgeld: Was die Tragfähigkeitsprüfung ab Juli bedeutet

Wer als Selbstständiger Bürgergeld — ab Juli Grundsicherungsgeld — aufstockt, war bisher in einer vergleichsweise geschützten Position: Solange das Jobcenter keine formale Prüfung einleitete, konnte die Selbstständigkeit weiterlaufen, auch wenn der Betrieb dauerhaft wenig abwarf. Dieses Fenster schließt sich ab Juli 2026 für alle Jobcenter bundesweit.

Der neue § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II verpflichtet das Jobcenter, spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug verbindlich zu prüfen, ob die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, der Wechsel in eine andere Selbstständigkeit oder der Übergang in abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Die Prüfung ist kein Ermessensspielraum mehr — sie ist Pflicht. Das Jobcenter muss sie einleiten, auswerten und eine Entscheidung treffen.

Entscheidungsgrundlage ist das Ergebnis einer Tragfähigkeitsprüfung. Eine selbstständige Tätigkeit gilt dabei als tragfähig, wenn sie auf Gewinn ausgerichtet ist und voraussichtlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden. Wessen Betrieb diesen Maßstab nicht erfüllt, riskiert einen Bescheid, der zur Aufgabe des Betriebs oder zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Stelle verpflichtet.

Wer betroffen ist — und wer schon jetzt handeln muss

Betroffen sind alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind und ergänzend Bürgergeld beziehen. Das betrifft Freelancer, Kleinstunternehmer, Nebenerwerbsselbstständige und alle, deren Betriebsgewinn nicht ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit ihrer Bedarfsgemeinschaft zu überwinden. Die Ein-Jahres-Frist beginnt mit dem Beginn des Leistungsbezugs, nicht erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

Das bedeutet konkret: Wer bereits heute seit mehr als einem Jahr aufstockt, ist ab dem 1. Juli 2026 sofort prüfbar — das Jobcenter muss keine neue Antragstellung abwarten. Wer ab Juli 2026 erstmals Leistungen beantragt oder verlängert, trifft auf die Prüfpflicht beim nächsten Meilenstein.

Und wer einen laufenden Bewilligungsbescheid hat, der über Juli hinausgeht, kann trotzdem zu einem Gespräch eingeladen werden, in dem das Jobcenter die Tragfähigkeit erstmals prüft — der laufende Bewilligungszeitraum schützt nicht vor der Prüfung selbst.

Markus T., 42, betreibt seit gut drei Jahren ein kleines Webdesign-Studio und stockt monatlich rund 700 Euro Grundsicherungsgeld auf — sein Betriebsgewinn schwankt, reicht allein nicht zum Leben. Bisher lief das reibungslos. Ab Juli 2026 muss das Jobcenter prüfen, ob sein Betrieb tragfähig ist.

Wenn es zu dem Schluss kommt, dass eine sozialversicherungspflichtige Stelle als Webdesigner für ihn erreichbar und zumutbar wäre, kann es ihn verpflichten, sich zu bewerben — und eine Leistungsminderung einleiten, wenn er das ablehnt. (Markus T. ist ein fiktives Beispiel.)

Was das Jobcenter bei der Tragfähigkeitsprüfung bewertet

Der gesetzliche Maßstab ist zweistufig: Zunächst prüft das Jobcenter, ob der Betrieb überhaupt auf Gewinn ausgerichtet ist. Wer dauerhaft Verluste schreibt oder kein erkennbares Geschäftsmodell hat, scheitert hier bereits. In einem zweiten Schritt geht es um die Prognose:

Kann die selbstständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums beenden? Das ist eine Zukunftsfrage, und die Antwort hängt von den Entwicklungsaussichten des Betriebs ab.

Die bisherige BA-Fachliche Weisung zur Tragfähigkeitsprüfung, die schon vor der Reform für gemeinsame Einrichtungen der BA galt, gibt Anhaltspunkte dafür, was Jobcenter typischerweise bewerten: Umsatzentwicklung der letzten Monate, Kundenbasis und Akquise, Wettbewerbssituation, betriebswirtschaftliches Know-how des Inhabers und eine Prognose für die nächsten zwölf bis vierundzwanzig Monate.

Wer das Gespräch vorbereitet, bringt idealerweise einen aktuellen Einnahmen-Ausgaben-Nachweis mit, eine kurze Beschreibung der Kundensituation und konkrete Zahlen zu geplanten Projekten oder Aufträgen.

Entscheidend ist: Die Beweislast für die Tragfähigkeit liegt faktisch beim Selbstständigen. Wer nicht aktiv Unterlagen einbringt, die eine positive Prognose stützen, riskiert eine negative Einschätzung.

Das Jobcenter kann zwar externe Stellen — etwa die Industrie- und Handelskammer oder Steuerberater — zur Prüfung hinzuziehen, ist aber nicht verpflichtet, das zu tun. Wer eine eigene Tragfähigkeitsbescheinigung durch eine anerkannte fachkundige Stelle vorlegt, verschafft sich eine deutlich bessere Ausgangslage.

Was passiert, wenn das Jobcenter die Tragfähigkeit verneint

Kommt das Jobcenter zu dem Ergebnis, dass die Selbstständigkeit nicht tragfähig ist und die Aufnahme einer Angestelltenstelle zumutbar wäre, folgt die Konsequenz in mehreren Schritten.

Zunächst erlässt das Jobcenter einen Verpflichtungsverwaltungsakt, der die konkreten Pflichten — etwa die Pflicht, sich auf Stellen zu bewerben — verbindlich festlegt. Dieser Bescheid ist anfechtbar, muss aber sofort schriftlich widersprochen werden. Ein Widerspruch allein stoppt die Verpflichtung nicht.

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Wer gegen einen solchen Verpflichtungsbescheid verstößt — etwa indem er keine Bewerbungen einreicht — riskiert nach neuem Recht eine einheitliche Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro monatlich bedeutet das eine Kürzung von 168,90 Euro — zusammengerechnet 506,70 Euro weniger über den Minderungszeitraum.

Die schärfste Konsequenz trifft diejenigen, die eine konkret angebotene und als zumutbar eingestufte Stelle ablehnen: Das neue Recht sieht in diesem Fall den vollständigen Entzug des Regelbedarfs für drei Monate vor — also 563 Euro monatlich, die komplett wegfallen. Die Kosten der Unterkunft werden weiter erbracht, allerdings direkt an den Vermieter überwiesen. Für den Lebensunterhalt bleibt dann nichts.

Widerspruch und Widerspruchsbegründung: Worauf es ankommt

Gegen einen Bescheid, der die Selbstständigkeit für nicht tragfähig erklärt oder eine Pflicht zur Stellensuche festlegt, ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang möglich. Die Frist gilt ab dem Tag, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt — nicht ab dem Datum des Bescheids.

Wer diese Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, den Bescheid anzufechten. Ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter kann unter engen Voraussetzungen eine rückwirkende Prüfung auf Rechtswidrigkeit ermöglichen.

Der Widerspruch sollte so konkret wie möglich begründet werden. Zentrale Ansatzpunkte sind: Fehlerhafte oder unvollständige Prognose des Jobcenters; mangelnde Auseinandersetzung mit vorgelegten Unterlagen; unzutreffende Einschätzung der Zumutbarkeit einer abhängigen Beschäftigung — etwa wegen fehlender Stellen im Berufsfeld, gesundheitlicher Einschränkungen oder familiärer Betreuungspflichten.

Wer eine externe Tragfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die das Jobcenter nicht berücksichtigt hat, hat gute Argumente. Unabhängige Sozialberatungsstellen, Beratung bei Tacheles Sozialhilfe e.V. oder beim örtlichen Sozialverband können bei der Formulierung helfen.

Wichtig: Wer die Selbstständigkeit trotz negativer Prüfung weiterführen will, kann das — er riskiert dabei aber die Sanktionsfolgen. Wer dagegen bereit ist, den Betrieb aufzugeben, sollte das Jobcenter frühzeitig informieren und konkrete Schritte dokumentieren, um Sanktionen abzuwenden.

Was die neue Regelung für kommunale Jobcenter bedeutet

Ein oft übersehener Aspekt: Die Tragfähigkeitsprüfung war als Verfahren schon vor der Reform im Einsatz — aber nur in Jobcentern, die als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger betrieben werden.

Für die rund 100 sogenannten Optionskommunen — das sind Landkreise und Städte, die das Jobcenter eigenständig ohne Beteiligung der BA führen, sogenannte kommunale Träger in alleiniger Trägerschaft — galt die entsprechende BA-Fachliche Weisung nicht. Diese Jobcenter waren rechtlich nicht verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen.

Ab dem 1. Juli 2026 gilt § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für alle Jobcenter gleichmäßig — unabhängig von der Trägerschaft. Wer in einer Optionskommune lebt und bisher nie eine Tragfähigkeitsprüfung erlebt hat, kann mit ihr ab Juli erstmals konfrontiert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im FAQ zum Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass die Regelungswirkung des neuen Paragrafen in erster Linie für die kommunalen Jobcenter bestimmt ist — dort ist der Handlungsbedarf neu und direkt.

Häufige Fragen zur Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige

Was passiert, wenn ich die Prüfung verweigere oder nicht zum Termin erscheine?
Wer ohne wichtigen Grund nicht zu einem Meldetermin erscheint, riskiert bereits nach dem ersten Versäumnis einen Verpflichtungsverwaltungsakt. Wer dreimal hintereinander Termine versäumt, riskiert nach neuem Recht den vollständigen Entzug des Regelbedarfs. Die Tragfähigkeitsprüfung ist kein freiwilliges Gespräch.

Kann ich eine eigene Tragfähigkeitsbescheinigung einbringen?
Ja, und das ist sinnvoll. Bescheinigungen durch anerkannte fachkundige Stellen — Steuerberater, Unternehmensberater, IHK oder HWK — können die eigene Einschätzung stützen. Das Jobcenter muss sich damit auseinandersetzen. Eine externe positive Bescheinigung bedeutet allerdings keine automatische Anerkennung; die Entscheidung liegt beim Jobcenter.

Gilt die Jahresfrist auch für bereits laufende Fälle?
Ja. Die Ein-Jahres-Frist läuft ab Beginn des Leistungsbezugs. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 länger als ein Jahr aufstockt, kann unmittelbar nach dem Stichtag zur Tragfähigkeitsprüfung eingeladen werden — das neue Recht sieht keinen Bestandsschutz vor.

Was gilt, wenn mein Betrieb saisonal schwankt?
Saisonale Schwankungen müssen dem Jobcenter erklärt und belegt werden. Wer saisonal arbeitet, sollte Umsatzhistorie und Auftragsprognosen vorlegen, die zeigen, dass die Tätigkeit über das gesamte Jahr hinweg auf eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausgerichtet ist — auch wenn einzelne Monate schlecht laufen.

Kann ich nach einer negativen Prüfung trotzdem weiter selbstständig bleiben?
Ja, aber nicht ohne Konsequenzen. Die Prüfung verpflichtet das Jobcenter zu einer Handlung, nicht den Selbstständigen zur sofortigen Aufgabe. Wer die Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt ignoriert, riskiert Sanktionen nach § 31a SGB II. Wer dagegen Widerspruch einlegt und den Rechtsweg beschreitet, kann die Frage der Tragfähigkeit einem Sozialgericht zur Prüfung vorlegen.

Die Prüfung nach einem Jahr ist keine Formalität. Wer als aufstockend Selbstständiger nicht vorbereitet erscheint, riskiert eine Entscheidung auf Basis unvollständiger Unterlagen — und die Konsequenzen reichen bis zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs. Wer jetzt handelt, seine Zahlen kennt und notfalls eine externe Tragfähigkeitsbescheinigung einholt, verschafft sich die beste Ausgangsposition für dieses Gespräch.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgegeben 22. April 2026

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II, sgb2.info, Stand März 2026