Ab dem 1. Juli 2026 verschärft das neue Grundsicherungsgeld den Vermittlungsdruck: Vollzeittätigkeit hat Vorrang, Sanktionen bis zur Totalstreichung greifen schneller. Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten kann, sitzt damit in einer Falle:
Das Jobcenter schickt Stellenangebote, obwohl es für diese Person rechtlich gar nicht mehr zuständig ist. Das Werkzeug, das diese Falle öffnet, heißt § 44a SGB II. Wer diesen Mechanismus kennt, kann erzwingen, dass das Jobcenter die Frage seiner Zuständigkeit klärt.
§ 44a SGB II: Was die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bedeutet
Die Grundregel des Grundsicherungsgeldes ist simpel: Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, muss erwerbsfähig sein. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Wer diese Schwelle dauerhaft (also länger als sechs Monate) unterschreitet, gehört rechtlich nicht ins SGB II, sondern in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuständig ist dann das Sozialamt, nicht das Jobcenter.
Das Problem: Das Jobcenter stellt diese Frage häufig nicht von sich aus. Es unterstellt Erwerbsfähigkeit, solange kein anderer Träger widerspricht. Ab Juli 2026 verschärft sich das:
Betroffene müssen Kooperationspläne unterzeichnen, Arbeitsstellen annehmen und sich medizinischen Maßnahmen unterziehen, obwohl sie rechtlich in ein System gehören, das ohne diese Pflichten auskommt.
Wer das Verfahren einleitet — und der entscheidende Irrtum der meisten Betroffenen
Hier liegt der Punkt, den fast alle Betroffenen falsch einschätzen: Das Feststellungsverfahren können Sie nicht selbst formal beantragen. Die Agentur für Arbeit stellt die Erwerbsfähigkeit fest.
Der Entscheidung können drei Stellen widersprechen: der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse. Solange kein anderer Träger aktiv wird, bleibt Erwerbsfähigkeit schlicht unterstellt, ohne Prüfung, ohne Gutachten.
Im Widerspruchsfall holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung ein, an die sie gebunden ist. Diese Stellungnahme gilt für alle Leistungsträger: Jobcenter, Arbeitsagentur, Krankenversicherung und Sozialamt: Ein einziges Gutachten klärt die Zuständigkeit quer durch alle Systeme.
Bis zur Klärung greift ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R): Das Jobcenter muss weiter zahlen. Betroffene sollen nicht „zwischen zwei Stühlen sitzen”, bis ihre Erwerbsfähigkeit geklärt ist.
Wie Sie das Verfahren mittelbar anstoßen — Schritt für Schritt
Weil Sie die Prüfung nicht selbst erzwingen können, müssen Sie den richtigen Träger aktivieren. Stellen Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Datum dieses Antrags ist später entscheidend für Ihren Leistungsanspruch. Sobald das Sozialamt prüft, ob es zuständig ist, und die Erwerbsfähigkeit verneint, widerspricht es der Einschätzung des Jobcenters. Das Verfahren läuft.
Dafür brauchen Sie ein ärztliches Attest mit dem ausdrücklichen Bezug auf die Drei-Stunden-Grenze: Ihr Arzt muss schriftlich bestätigen, dass Sie dauerhaft nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Parallel informieren Sie das Jobcenter schriftlich über den Sozialamts-Antrag und bitten um Einleitung des Feststellungsverfahrens. Heben Sie dieses Schreiben auf. Ab diesem Moment kann das Jobcenter nicht mehr behaupten, es habe keine Anhaltspunkte gehabt.
Was während des Verfahrens gilt — und wie Sie Ihre Leistungen schützen
Solange das Verfahren läuft und keine bindende Entscheidung vorliegt, muss das Jobcenter weiter zahlen. Das BSG hat das am 26. November 2020 (B 14 AS 13/19 R) bestätigt. Wer in dieser Phase einen Kürzungsbescheid erhält, legt sofort Widerspruch ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung.
Eine Einschränkung: Die Schutzregel schützt nicht bei aktiver Mitwirkungsverweigerung. Wer Gesundheitsfragebögen und ärztliche Schweigepflichtentbindungen grundlos ablehnt, riskiert eine Leistungskürzung. Wer Bedenken gegenüber bestimmten Formularen hat, benennt diese schriftlich und bietet eine zumutbare Alternative an.
Stellt die DRV volle Erwerbsminderung fest, wechselt die Zuständigkeit zum Sozialamt. Das Jobcenter darf seine Leistungen erst einstellen, wenn das Sozialamt die Übernahme tatsächlich bestätigt hat. Verlangt das Jobcenter vorherige Einstellung: sofort Widerspruch.
Ergibt das Gutachten dagegen nur teilweise Erwerbsminderung, bleiben Sie im Jobcenter-System. Das Gesetz kennt keine Ausnahme für diesen Fall, unabhängig vom Ausgang eines parallelen EM-Rentenverfahrens.
Wenn das Jobcenter die Prüfung verweigert
Reagiert das Jobcenter auf Ihr Schreiben nicht, legen Sie Widerspruch gegen den laufenden Bewilligungsbescheid ein: Das Jobcenter muss schriftlich entscheiden, und gegen diese Entscheidung ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Droht eine Versorgungslücke, weil Jobcenter und Sozialamt sich beide für unzuständig erklären, ist ein Eilantrag beim Sozialgericht der schnellste Weg zur vorläufigen Fortzahlung.
Rückwirkende Korrekturen sind im SGB II auf ein Jahr begrenzt. Hat das Jobcenter das Verfahren trotz bekannter Anhaltspunkte nicht eingeleitet, lassen sich über einen Überprüfungsantrag nur Nachzahlungen für das zurückliegende Jahr geltend machen. Ältere Ansprüche sind verloren.
Häufige Fragen zur § 44a-Prüfung im Grundsicherungsgeld
Kann das Jobcenter mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung argumentieren, dass keine Prüfung nötig ist?
Ja, und das geschieht systematisch, obwohl es falsch ist. Eine AU-Bescheinigung belegt nur, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben können. Sie sagt nichts darüber aus, ob Sie dauerhaft unter drei Stunden täglich leisten können.
Selbst jahrelange AU-Perioden begründen keine automatische Pflicht des Jobcenters zur Prüfung, solange kein anderer Träger widerspricht. Deswegen braucht es das ärztliche Attest mit Bezug auf die Drei-Stunden-Grenze und den Sozialamts-Antrag als strukturellen Auslöser.
Verliere ich mit dem Verfahren meinen laufenden EM-Rentenanspruch?
Nein. Das Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II klärt ausschließlich die Zuständigkeit zwischen Jobcenter und Sozialamt für die laufende Grundsicherung. Ein paralleler EM-Rentenantrag bei der DRV läuft vollständig unabhängig weiter. Allerdings ist das DRV-Gutachten aus dem Verfahren für alle Leistungsträger bindend. Ein Ergebnis, das volle Erwerbsminderung bestätigt, wirkt sich damit auch auf das parallele Rentenverfahren aus.
Das Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 ist für schwer erkrankte Menschen nicht gebaut. Wer die Drei-Stunden-Grenze dauerhaft unterschreitet und die Klärung nicht einfordert, bleibt in einem System mit Pflichten, die für ihn rechtlich gar nicht gelten.
Quellen
Bundesgesetzblatt: § 44a SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408)
Bundessozialgericht: Urteil vom 26. November 2020, Az. B 14 AS 13/19 R – Nahtlosigkeitsregelung und Mitwirkungspflicht
Bundessozialgericht: Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R – Grundsatz der Fortzahlungspflicht bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit




