BSG: Grundsicherung im Alter nicht verfassungswidrig zu niedrig

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Die ergänzende Grundsicherung im Alter für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner war in den Jahren 2022 und 2023 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig.

Auch wenn die Covid-19-Pandemie und hohe inflationsbedingte Preissteigerungen Bedürftige besonders belastet hatten, hat der Gesetzgeber mit mehreren Hilfen wie einer Einmalzahlung, einer Energiepreispauschale oder dem 9-Euro-Ticket darauf reagiert und in der Gesamtschau das menschenwürdige Existenzminimum gedeckt, urteilte am Mittwoch, 27. Mai 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 4/24 R und B 8 SO 5/24 R).

Weiter entschieden die obersten Sozialrichter, dass übergangsweise bis Ende 2022 Grundsicherungsempfänger ihr Vermögen nicht anrechnen lassen mussten. Ausnahme: Bei „erheblichen Vermögen“ wurde dieses mindernd berücksichtigt.

BSG klärt Dauer des Aussetzens der Vermögensprüfung bis Ende 2022

Die klagende Rentnerin aus Pforzheim war im Zuge der Covid-19-Pandemie und den erheblichen Preissteigerungen in den Jahren 2022 und 2023 auf ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen. Die Stadt sprach ihr in dieser Zeit in mehreren Bescheiden Sozialhilfeleistungen in unterschiedlicher Höhe zu.

Damit war die Rentnerin aber nicht einverstanden. Der Regelbedarf für das Jahr 2022 und 2023 sei verfassungswidrig niedrig, meinte sie. So habe für 2023 angesichts der Inflation Betroffene einen Kaufkraftverlust von über 400 Euro hinnehmen müssen. Der Regelbedarf sei zwar vom Gesetzgeber etwas erhöht worden, die Teuerungsrate sei aber deutlich höher gewesen.

Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend schnell auf die Belastungen der Betroffenen reagiert und den Regelbedarf nicht angemessen angepasst.

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Zudem habe die Stadt zu Unrecht vorhandenes Vermögen mindernd angerechnet. Der Gesetzgeber habe angesichts der Covid-19-Pandemie und der Preissteigerungen eine zunächst auf sechs Monate befristete Übergangsregelung geschaffen, nach der Vermögen bei Hartz IV und Sozialhilfe nicht mindernd berücksichtigt werden darf. Eine Ausnahme hiervon gebe es nur bei „erheblichem Vermögen“. Anders als die Stadt meint, gelte die Übergangsregelung nicht nur für sechs Monate, sondern sei fortlaufend bis Ende 2022 verlängert worden.

Sie verfüge lediglich über eine private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 30.000 Euro, Bankguthaben von etwa 6.000 Euro, Schmuck und Gold von circa 4.000 Euro sowie einen Pkw im Wert von 4.500 Euro. Dies sei noch kein erhebliches Vermögen. Die Bundesagentur für Arbeit sehe dies vielmehr bei über 60.000 Euro.

Grundsicherung im Alter war 2022 und 2023 ausreichend hoch

Das BSG urteilte, dass der Regelbedarf bei der Grundsicherung im Alter für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner in den Jahren 2022 und 2023 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig war.

Zwar seien die Preissteigerungen höher ausgefallen als der Anstieg des damals geltenden Regelbedarfs. Der Gesetzgeber habe aber weitere Hilfen gewährt, wie etwa eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro im Jahr 2022, eine Energiepreispauschale und das 9-Euro-Ticket. In der Gesamtschau seien die Sozialhilfeleistungen nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.

Allerdings könne die Klägerin bis Ende 2022 wegen der gesetzlichen Übergangsregelungen verlangen, dass ihr Vermögen unberücksichtigt bleibt. Die Übergangsregelung habe nicht nur einmalig für sechs Monate gegolten. Für das Jahr 2023 müsse das Landessozialgericht Stuttgart noch prüfen, inwieweit Vermögen angerechnet werden muss. Stehe die private Rentenversicherung kurz vor der Auszahlung, könne ein Härtefall vorliegen, so dass diese nicht verwertet werden muss. Familienschmuck müsse, anders als Gold, ebenfalls nicht verkauft werden. Das Barvermögen und der Pkw könnten zum Schonvermögen gehören.