Krankengeld: Patienten verlieren nach der Krankenhausreform ihre Ansprüche

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Mehr als 100 Krankenhäuser wurden seit 2020 in Deutschland geschlossen, die nächste Schließungswelle läuft bereits. Wer jetzt feststellt, dass seine Klinik wegfällt, steht vor drei konkreten Fragen: Wer bezahlt die längere Fahrt zum nächsten Haus?

Was passiert im Notfall, wenn der Rettungswagen in eine nicht zugelassene Klinik fährt? Und kann man juristisch überhaupt etwas gegen Versorgungslücken tun? Die Antworten unterscheiden sich erheblich voneinander, und wer die Unterschiede nicht kennt, verliert Geld oder Zeit.

Krankenhausreform 2026: Was sich für Patienten ändert

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Es verändert die Grundstruktur der deutschen Versorgungslandschaft: Kliniken dürfen bestimmte Behandlungen künftig nur noch durchführen, wenn das jeweilige Bundesland ihnen dafür eine Leistungsgruppe zugewiesen hat.

Häuser, die Qualitätsvorgaben nicht erfüllen, verlieren Versorgungsaufträge. Die Bundesländer haben dafür Zeit bis zum 31. Oktober 2026. Das im April 2026 nachgeschobene Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) hat einige Regeln abgemildert und Kooperationen zwischen Häusern erleichtert, die strukturelle Richtung bleibt aber: Spezialisierung, Konzentration, weniger Standorte.

Neu geschaffen wurden sogenannte sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV), geregelt in § 115g SGB V. Das sind Häuser, die ambulante, stationäre und pflegerische Leistungen unter einem Dach verbinden sollen, insbesondere in strukturschwachen Regionen.

Ob und wo sie entstehen, entscheiden die Länder. Eine gesetzliche Garantie, dass in jeder betroffenen Region eine SüV entsteht, gibt es nicht.

Fahrtkosten zur Klinik: Was die Krankenkasse bei längerer Anfahrt zahlen muss

Wer stationär ins Krankenhaus muss, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 Abs. 2 SGB V. Die häufigste Fehlannahme lautet, dass nur die Fahrt zum nächsten Haus erstattet wird und man bei größerer Entfernung draufzahlt.

Das ist ein Irrtum: Erstattet wird die notwendige Fahrt zum nächsten geeigneten Krankenhaus, also dem nächsten Haus mit dem richtigen Versorgungsauftrag. Wenn die Wohnortklinik geschlossen hat und das nächste geeignete Haus 50 Kilometer entfernt liegt, erstattet die Krankenkasse diese Strecke.

Erstattet wird der Betrag abzüglich eines gesetzlichen Eigenanteils nach § 61 SGB V. Welches Transportmittel genutzt werden darf, richtet sich nach medizinischer Notwendigkeit: Öffentliche Verkehrsmittel haben Vorrang vor Taxi, Taxi vor Krankenwagen.

Bei ambulanten Behandlungen ist der Anspruch deutlich enger. Hier übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung.

Ohne Antrag und automatisch werden ambulante Fahrten erstattet, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG”, „Bl” oder „H” vorliegt, oder bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie bei Pflegegrad 4 oder 5.

Wer keines dieser Merkmale hat, aber dauerhaft auf ambulante Behandlungen angewiesen ist, kann trotzdem Anspruch haben: bei einer Therapie mit mindestens zweimal wöchentlicher Behandlung über mindestens sechs Monate, wenn die Beförderung zur Abwendung von Gesundheitsschäden unerlässlich ist.

Chemotherapie und Dialyse sind die häufigsten Fälle. Wer diesen Weg gehen will, stellt den Antrag schriftlich und mit ärztlichem Nachweis bei der Krankenkasse, bevor die erste Fahrt stattfindet. Nachträgliche Genehmigungen sind die Ausnahme.

Notfall in einer nicht zugelassenen Klinik: Wer zahlt die Behandlung?

Ein echter Notfall kennt keine Versorgungsaufträge. Wer mit einem Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert wird, das gerade keinen entsprechenden Versorgungsauftrag hat, muss die Kosten nicht selbst tragen.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Im Notfall wird ein nicht zugelassenes Krankenhaus vorübergehend in das Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Das Krankenhaus gilt dann wie ein zugelassenes Haus, solange die Notfallbehandlung andauert.

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Ein Notfall liegt vor, wenn keine Zeit bleibt, ein zugelassenes Haus aufzusuchen. Außerhalb regulärer Sprechstundenzeiten ist das bei Notaufnahme-Behandlungen fast immer der Fall. Der Patient zahlt in diesem Fall nichts, die Rechnung läuft direkt zwischen Krankenhaus und Krankenkasse.

Das gilt ausschließlich für die Notfallbehandlung selbst. Sobald der akute Notfall überstanden ist und planbare Weiterbehandlung folgt, gelten wieder die regulären Regeln. Wer nach der Notaufnahme dauerhaft in einem nicht zugelassenen Haus weiterbehandelt werden möchte, braucht dafür die Zustimmung der Krankenkasse oder muss in ein zugelassenes Haus verlegt werden.

Wer im Notfall behandelt wurde und trotzdem eine Rechnung erhält, widerspricht sofort schriftlich bei der Krankenkasse unter Verweis auf § 76 SGB V. Die Frist für den Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid der Krankenkasse beträgt einen Monat nach Zugang.

Klage gegen Klinikschließung: Was rechtlich möglich ist und was nicht

Gegen die Schließung eines konkreten Krankenhauses können Bürgerinnen und Bürger nicht klagen. Verwaltungsgerichte haben in mehreren Verfahren entschieden, dass keines der einschlägigen Bundes- oder Landesgesetze Einzelpersonen oder Bürgervereinen ein subjektives Recht auf den Fortbestand eines bestimmten Krankenhauses verleiht.

Auch ein Krankenhausplan begründet solche Rechte nicht. Das ist der Stand der Rechtsprechung, und das KHVVG hat daran nichts geändert.

Was trotzdem bleibt:

Erstens können Krankenhäuser selbst gegen die Streichung einer Leistungsgruppe im Verwaltungsrechtsweg vorgehen, denn die Zuweisung durch die Länder erfolgt durch anfechtbaren Bescheid. Wenn eine Klinik erfolgreich klagt, profitieren die Patienten in der Region mittelbar.

Zweitens hat jede Patientin und jeder Patient das Recht, Missstände in der Versorgung schriftlich beim Patientenfürsprecher des Krankenhauses zu melden, in den meisten Bundesländern durch Landeskrankenhausgesetz vorgeschrieben. Eine solche schriftliche Beschwerde verpflichtet das Haus zur Stellungnahme und ist wirksamer als ein mündlicher Hinweis.

Drittens können Krankenkassen auf Beschwerde hin Sanktionsverfahren gegen Häuser einleiten, die gesetzliche Mindeststandards dauerhaft verfehlen. Der Adressat für eine solche Beschwerde ist die eigene Krankenkasse, schriftlich und mit Schilderung des konkreten Vorfalls.

Wer überprüfen will, ob die Versorgung in seiner Region den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sich kostenlos an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland wenden. Die UPD ist erreichbar unter 0800 0117722 und berät auf Deutsch sowie in weiteren Sprachen.

Häufige Fragen zur Krankenhausreform und Ihren Patientenrechten

Was passiert, wenn meine nächste Klinik keine Notaufnahme mehr hat?

Die Sicherstellung des Rettungsdienstes liegt bei den Bundesländern und ist von der Krankenhausplanung getrennt. Rettungsdienstgesetze schreiben Hilfsfristen vor, die je nach Land zwischen 8 und 15 Minuten liegen.

Wenn eine Klinik ihre Notaufnahme schließt, sind die Länder verpflichtet, Alternativstrukturen zu schaffen. Eine gesetzliche Garantie für konkrete Standorte gibt es aber auch hier nicht.

Kann ich das Krankenhaus selbst wählen, auch wenn es weiter weg ist?

Ja. GKV-Versicherte haben das Recht auf freie Wahl unter den zugelassenen Häusern. Wer sich für ein weiter entferntes Krankenhaus entscheidet, obwohl ein näheres zugelassenes Haus zur Verfügung steht, hat aber nur Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zum nächsten geeigneten Haus. Mehrkosten durch ein ferneres Wunschkrankenhaus trägt man selbst.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), in Kraft seit 1. Januar 2025
Bundesgesundheitsministerium: Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), in Kraft seit 15. April 2026
Gesetze im Netz (dejure.org): § 60 SGB V – Fahrkosten, Fassung ab 1. Januar 2024
Deutsche Krankenhausgesellschaft: Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V, Stand März 2026
GKV-Spitzenverband: Fahrkosten und Krankentransport – Überblick zu Anspruchsvoraussetzungen