Verbraucht ein Grundsicherungsempfänger wegen einer psychischen Zwangsstörung extrem viel Strom, kann ausnahmsweise ein vom Jobcenter zu übernehmender Mehrbedarf vorliegen. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 12. Februar 2026 im Fall eines 36-jährigen Mannes entschieden, der sich wegen einer „Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen“ sowie einer „Posttraumatische Belastungsstörung“ in psychiatrischer Behandlung befindet (Az.: L 7 AS 512/25 B ER).
501 Euro monatliche Stromkosten
Der Mann lebt mit seiner Mutter, die eine Altersrente bezieht und ebenfalls psychisch erkrankt ist, in einer knapp 59 Quadratmeter großen Mietwohnung. Nach seinen Angaben verfügt er über keinen Berufsabschluss und übte „noch nie“ eine Erwerbstätigkeit aus.
Seine krankheitsbedingten Zwangshandlungen äußerten sich in umfassenden Wasch- und Reinigungsritualen und in seinem Heizverhalten mit seinen von ihm betriebenen mobilen Heizgeräten. Folge waren enorm hohe Wasser- und Stromverbrauchskosten.
Als Warmmiete fielen seit 2022 zunächst 501 Euro monatlich an. Darin waren 63 Euro an Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten enthalten. Doch das reichte nicht. In der Abrechnung für das Jahr 2024 fielen allein für Warm- und Kaltwasser eine Nachforderung von 5.079 Euro an. Das Jobcenter erkannte die Hälfte des Betrages als Bedarf an. Doch auch die Stromkosten stiegen enorm.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte der Mann, dass die Behörde zumindest anteilig aufgelaufene Stromschulden in Höhe von bis zu 11.605 Euro übernimmt. Für die Monate November 2025 bis Februar 2026 sollten Abschläge von monatlich bis zu 1.022 Euro und für die Monate März bis Mai 2026 in Höhe von bis zu 935 Euro übernommen werden.
LSG Chemnitz schließt atypischen Mehrbedarf nicht aus
Das LSG entschied, dass der Antragsteller nur für Zeiten ab März 2026 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Danach sei ersichtlich, dass er „den extrem hohen, offensichtlich erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Verbrauch (auch) an Strom aus krankheitsbedingten Gründen zumindest nicht sofort oder kurzfristig reduzieren“ kann. Krankheitsbedingte extrem hohe Stromkosten könnten im Einzelfall grundsätzlich einen atypischen Mehrbedarf darstellen, für den das Jobcenter aufkommen kann.
Für Zeiten vor März 2026 habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass bei Nichtzahlung der Forderungen die Energieversorgung unterbrochen wird. Der Energieversorger habe dies konkret noch nicht angekündigt. Dem Antragsteller sei es daher zuzumuten, hierfür dass Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Das Gericht verwies den Antragsteller auch auf eine Reduzierung seiner Stromkosten. So könnten beim täglichen Lüften der Wohnung etwa die zusätzlich von ihm betriebenen mobilen Heizgeräte abgeschaltet werden. Auch eine höhere Frequenz seiner Verhaltenstherapiesitzungen könne den Drang nach Zwangshandlungen und damit den Strom- und Wasserverbrauch deutlich reduzieren.




