Ein Mann mit schwerer Lungenerkrankung beantragt über den Träger der Eingliederungshilfe ein elektrisch unterstütztes Erwachsenendreirad des Typs „Easy Rider”, um gemeinsam mit seiner Familie Fahrradausflüge unternehmen zu können. Die Begründung klingt nachvollziehbar: Normale Fahrräder und nicht elektrisch unterstützte Dreiräder sind für ihn körperlich nicht mehr zu fahren.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ihm dennoch den Anspruch verweigert – und die Entscheidung verdient eine genaue Betrachtung, denn sie steckt die Grenzen des Leistungsberechtigtenkreises der Eingliederungshilfe neu ab.
Inhaltsverzeichnis
Das Urteil des LSG NRW vom 05.02.2026
Mit Urteil vom 05.02.2026 – L 9 SO 127/24 – hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass kein Anspruch auf Versorgung mit dem Erwachsenendreirad „Easy Rider” mit Elektromotor besteht, wenn der Nahbereich der Wohnung mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann und weitere Strecken mit dem Pkw sowie einem weiteren Hilfsmittel – etwa einem Rollator oder einem Aktivrollstuhl – bewältigt werden können.
Der Kläger gehöre schlicht nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe.e
Das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe wird unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/26 R klären müssen, ob ein Anspruch für den Kläger bestand.
Grundsatzfrage: Wer gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten?
Der Ausgangspunkt ist § 99 Abs. 1 SGB IX. Danach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind – oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.
Das klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen. Das Eingliederungshilferecht in Teil 2 des SGB IX setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von Teil 1 des SGB IX voraus.
Es verlangt darüber hinaus eine Einschränkung der selbstbestimmten Lebensführung. Eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung allein reicht damit nicht aus. Sie muss sich leistungsrechtlich relevant auf die Teilhabemöglichkeit auswirken.
Die Wesentlichkeit der Behinderung: Maßstab und Abgrenzung
Welche Behinderung als „wesentlich” gilt, konkretisiert bis heute die Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO). Die Bundesregierung hat von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bislang keinen Gebrauch gemacht, sodass gem. § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX die §§ 1 bis 3 der EinglHVO in der am 31.12.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.
§ 1 Nr. 3 EinglHVO erfasst Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist.
Beim Kläger liegt das nach Auffassung des LSG zweifellos vor: Die Lungenerkrankung und weitere Erkrankungen schränken seine Gehfähigkeit und körperliche Leistungsfähigkeit erheblich ein.
Die Vorschrift beinhaltet aber – und das ist entscheidend – keine abschließende Begriffsbestimmung in dem Sinne, dass jede erhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens automatisch eine wesentliche Behinderung im Sinne des Eingliederungshilferechts darstellt. Hinzukommen muss eine leistungsrechtlich relevante Einschränkung der selbstbestimmten Lebensführung.
Das Bundessozialgericht hat diesen Maßstab in seinen Urteilen vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R – und vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R – ausdrücklich bestätigt: Entscheidend ist nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche oder der Umfang eines Funktionsdefizits, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit.
Warum das LSG eine wesentliche Behinderung verneint hat
Hier liegt der Kern der Entscheidung. Das LSG NRW stellt fest, dass der Kläger in seiner gesellschaftlichen Teilhabe nur unwesentlich eingeschränkt ist. Er kann mit einem Rollator noch kürzere Strecken zurücklegen und damit den Nahbereich seiner Wohnung – einschließlich Geschäften und Einrichtungen des täglichen Bedarfs – eigenständig erschließen.
Für weitere Strecken ist er in der Lage, selbst einen Pkw zu fahren.
Darüber hinaus verfügt der Kläger über ein aktives soziales Umfeld: Er unternimmt Ausflüge mit der Familie in den Zoo, geht mit dem Hund spazieren und fährt Paddelboot. Die gesellschaftliche Teilhabe ist nach Einschätzung des Gerichts durch seine Erkrankung nicht auf andere Art wesentlich beeinträchtigt.
Die einzige konkret geltend gemachte Einschränkung besteht darin, dass der Kläger körperlich nicht in der Lage ist, ein nicht elektrisch unterstütztes Dreirad oder ein normales E-Bike zu fahren. Das LSG hält das für nicht ausreichend, um eine wesentliche Behinderung zu begründen – und verweist dabei auf einen Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 03.07.2017 – L 8 SO 58/16 – zu der Erkrankung COPD.
Fahrradausflüge mit der Familie sind soziale Teilhabe – dennoch kein Anspruch
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen als soziale Teilhabe zu werten sind. Die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts. Das Bundessozialgericht hat das in seinem Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R – ausdrücklich festgehalten.
Der Wunsch nach einem fahrradähnlichen Hilfsmittel geht nach früheren Urteilen desselben Senats vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 – und vom 30.10.2025 – L 9 SO 247/24 – auch nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus, sodass ein Anspruch nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX grundsätzlich in Betracht kommt.
Das Problem liegt beim Kläger aber eine Ebene früher: Er gehört nach Ansicht des LSG schon nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis. Der Anspruch auf das Hilfsmittel scheitert nicht an der Art des begehrten Gegenstands, sondern daran, dass die Eingangsschwelle der wesentlichen Behinderung nicht überschritten ist.
Auch die Bedrohung mit wesentlicher Behinderung greift nicht
Leistungsberechtigt wäre der Kläger auch dann, wenn er von einer wesentlichen Behinderung bedroht wäre.
Das setzt nach § 99 Abs. 2 SGB IX voraus, dass der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist – einer Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 %, wie der Senat in seinem Urteil vom 05.06.2025 – L 9 SO 140/23 – festgestellt hat.
Auch daran fehlt es. Laut dem vorliegenden Reha-Bericht ist zumindest kurzfristig keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und der Teilhabemöglichkeiten zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers konnte während der Reha-Maßnahme sogar gesteigert werden.
Was das für Betroffene bedeutet
In der Praxis zeigt sich, dass Träger der Eingliederungshilfe die Frage der Leistungsberechtigung häufig dann intensiv prüfen, wenn es um teurere oder ungewöhnlichere Hilfsmittel geht.
Wer ein spezialisiertes Hilfsmittel beantragt, sollte deshalb nicht nur die Art des begehrten Gegenstands begründen, sondern vor allem die konkreten Auswirkungen seiner Beeinträchtigung auf seine Teilhabemöglichkeiten dokumentieren.
Der entscheidende Maßstab ist nicht die medizinische Diagnose, sondern die Frage: Was kann der Betroffene ohne das beantragte Hilfsmittel gesellschaftlich nicht tun, was ein nicht behinderter Mensch tun kann?
Wer hier nur eine einzelne Freizeitaktivität benennen kann – zumal bei ansonsten weitgehend erhaltener Mobilität und aktivem Sozialleben – hat nach diesem Urteil eine schwache Ausgangslage.
Ob das Bundessozialgericht diese Grenzziehung bestätigt, bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen B 8 SO 5/26 R ist anhängig.
Anmerkung des Verfassers
Die Wesentlichkeit der Behinderung nach § 99 Abs. 1 SGB IX ist der zentrale rechtliche Maßstab für den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie wird anhand der individuellen Beeinträchtigung ermittelt, wobei die Auswirkungen auf die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen.
Detaillierte gesetzliche Konkretisierungen dazu, ab wann eine Teilhabebeeinträchtigung als „wesentlich” eingestuft wird, finden sich in den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO).
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2025 – L 9 SO 247/24
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2025 – L 9 SO 140/23
Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.07.2017 – L 8 SO 58/16




