Mit dem Novembergehalt erhalten viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst ihre Jahressonderzahlung. Je nach Tarifvertrag und Einkommen können mehrere Tausend Euro brutto zusätzlich auf der Abrechnung stehen.
2026 gelten dabei unterschiedliche Regeln für Bund, Kommunen und Länder. Auch der Beschäftigungsbeginn, Zeiten ohne Entgeltanspruch und vereinbarte Tauschtage können die Zahlung beeinflussen.
Kommunale Beschäftigte erhalten 85 Prozent
Nach dem allgemeinen TVöD der kommunalen Arbeitgeber beträgt die Jahressonderzahlung 2026 einheitlich 85 Prozent. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche berücksichtigungsfähige Monatsentgelt aus Juli, August und September.
Wer in diesen Monaten jeweils 3.500 Euro berücksichtigungsfähiges Bruttoentgelt erhalten hat, kommt ohne Kürzungen auf 2.975 Euro Sonderzahlung. Bei 4.000 Euro sind es 3.400 Euro. Hier eine entsprechende Auflistung:
| Durchschnittliches berücksichtigungsfähiges Monatsentgelt | Jahressonderzahlung bei 85 Prozent |
|---|---|
| 2.500 Euro | 2.125 Euro |
| 3.000 Euro | 2.550 Euro |
| 3.500 Euro | 2.975 Euro |
| 4.000 Euro | 3.400 Euro |
| 4.500 Euro | 3.825 Euro |
Die Tabelle zeigt eigene Bruttobeispiele bei ungekürztem Anspruch. Besondere Tarifregelungen, etwa für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, wären gesondert zu prüfen.
Beim Bund entscheidet die Entgeltgruppe
Für Tarifbeschäftigte des Bundes gelten gestaffelte Prozentsätze. Auch hier ist das berücksichtigungsfähige Durchschnittsentgelt der Monate Juli bis September maßgeblich.
| Entgeltgruppe im TVöD Bund | Jahressonderzahlung |
|---|---|
| E 1 bis E 8 | 95 Prozent |
| E 9a bis E 12 | 90 Prozent |
| E 13 bis E 15 | 75 Prozent |
Die Sätze beziehen sich auf die tarifliche Bemessungsgrundlage, nicht pauschal auf das Novembergehalt. Bestimmte Entgeltbestandteile bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Im TV-L liegen die Prozentsätze deutlich auseinander
Für Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrags der Länder gilt eine andere Staffel. In den allgemeinen Entgeltgruppen reichen die Sätze von 32,53 bis 88,14 Prozent.
| Entgeltgruppe im TV-L | Jahressonderzahlung |
|---|---|
| E 1 bis E 4 | 87,43 Prozent |
| E 5 bis E 8 | 88,14 Prozent |
| E 9a bis E 11 | 74,35 Prozent |
| E 12 und E 13 | 46,47 Prozent |
| E 14 und E 15 | 32,53 Prozent |
Für besondere Entgeltgruppen gelten Zuordnungsregeln. Beschäftigte sollten deshalb zunächst feststellen, welcher Tarifvertrag und welche Entgeltgruppe für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich sind.
Auszahlung im November, entscheidender Stichtag im Dezember
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt. Der tarifliche Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht.
Dieser Unterschied ist vor allem bei einem bevorstehenden Ausscheiden wichtig. Eine bereits im November abgerechnete Zahlung bedeutet nicht, dass die Stichtagsvoraussetzung bedeutungslos geworden ist.
Wer zum Monatsende kündigt, einen befristeten Vertrag hat oder den Arbeitgeber wechselt, sollte die Sonderzahlung deshalb vorab mit der Personalstelle klären.
Fehlende Monate können die Sonderzahlung verkleinern
Ein Beschäftigungsbeginn während des Jahres oder Monate ohne Entgeltanspruch können den Betrag verringern. Grundsätzlich sehen die Tarifregelungen eine Kürzung um ein Zwölftel je entsprechendem Kalendermonat vor.
Es gibt jedoch Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Mutterschutzzeiten, Elternzeit im Geburtsjahr und Zeiten mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Eine längere Abwesenheit rechtfertigt deshalb nicht in jedem Fall eine Kürzung.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Wirkung. Würde ein ungekürzter Anspruch von 3.000 Euro wegen drei zu berücksichtigender Monate um drei Zwölftel vermindert, blieben 2.250 Euro brutto.
Ob diese Kürzung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom Grund und Zeitraum der fehlenden Entgeltzahlung ab.
Tauschtage sind kein kostenloser Zusatzurlaub
Wer einen Teil der Jahressonderzahlung gegen freie Tage eintauscht, muss mit einer entsprechend niedrigeren Geldzahlung rechnen. Für Tauschtage im Jahr 2027 war bereits der 1. September 2026 als Antragsfrist vorgesehen.
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Das Modell gilt nicht in allen Bereichen zu denselben Bedingungen. Die Unterschiede und den zusätzlichen tariflichen Urlaubstag erläutert unser Beitrag über Jahressonderzahlung, Tauschtage und mehr Urlaub im öffentlichen Dienst.
Für die Kontrolle der Novemberabrechnung sollten Beschäftigte deshalb auch ihre bereits abgegebenen Erklärungen zur Umwandlung berücksichtigen. Ein geringerer Betrag kann auf vereinbarten freien Tagen beruhen.
Für Bundesbeamte ist der 30. November eine politische Forderung
Die tarifliche Jahressonderzahlung darf nicht mit der Debatte über die Bundesbesoldung verwechselt werden. Hier verlangt die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ, dass das Bundeskabinett den Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes spätestens bis zum 30. November 2026 beschließt.
Die Gewerkschaft hat angekündigt, andernfalls ihre bisherige Zurückhaltung bei individuellen Rechtsbehelfen zu überprüfen. Der Termin ist eine Forderung des BDZ und kein zugesagter Auszahlungstag für Nachzahlungen.
Aus der November-Sonderzahlung für Tarifbeschäftigte lässt sich daher kein entsprechender Zahlungsanspruch für Beamte oder Versorgungsempfänger ableiten. Für sie gelten eigene gesetzliche Regelungen.
Diese Angaben gehören auf den Prüfzettel
Für eine erste Kontrolle der Sonderzahlung sollten Beschäftigte ihre Abrechnungen aus Juli, August und September bereitlegen. Hinzu kommen der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Unterlagen über Änderungen der Arbeitszeit oder vereinbarte Tauschtage.
Bei Unklarheiten helfen konkrete Fragen an die Personalstelle.
- Welcher Tarifvertrag wurde angewendet?
- Welches Entgelt ging in die Berechnung ein?
- Welcher Prozentsatz wurde angesetzt?
- Wurde die Zahlung wegen einzelner Monate gekürzt?
- Wurden Beträge für Tauschtage abgezogen?
Die genannten Beispielbeträge sind Bruttowerte. Wie viel davon ausgezahlt wird, lässt sich erst anhand der persönlichen Abrechnung und der darauf entfallenden Abzüge feststellen.
Häufige Fragen zur Jahressonderzahlung 2026
Bekommen alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleich viel Weihnachtsgeld?
Nein. Die Höhe hängt unter anderem vom Tarifvertrag, der Entgeltgruppe, dem maßgeblichen Entgelt und möglichen Kürzungen ab. Für Beamte gelten andere Regelungen als für Tarifbeschäftigte.
Warum ist der 1. Dezember wichtig, obwohl die Zahlung im November kommt?
TVöD und TV-L knüpfen den Anspruch grundsätzlich an ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Die Auszahlung erfolgt bereits mit dem Novemberentgelt.
Bedeutet die BDZ-Forderung, dass Bundesbeamte bis Ende November Geld bekommen?
Nein. Der BDZ fordert bis zum 30. November einen Kabinettsbeschluss zum Bundesalimentationsgesetz. Daraus folgt weder ein feststehender Auszahlungstermin noch eine bestimmte Nachzahlung.
Quellen
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, TVöD, Lesefassung vom 1. Januar 2026, insbesondere § 20 Bund und VKA
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, TV-L, Fassung vom 14. Februar 2026, insbesondere § 20
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Jahressonderzahlung – Anspruch und Höhe
BDZ, Kabinettsbeschluss bis Ende November gefordert, Mitteilung vom 6. Oktober 2026
Eigene Beispielrechnungen zur Jahressonderzahlung




