Arbeitnehmer: Bundesregierung will Acht-Stunden-Tag jetzt wieder abschaffen

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Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD will das deutsche Arbeitszeitrecht deutlich verändern. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der Beschäftigten und Unternehmen mehr Spielraum bei der Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen soll.

Der Acht-Stunden-Tag ist nicht gleichbedeutend mit acht Stunden Arbeit an jedem Tag

Schon nach dem heutigen Arbeitszeitgesetz dürfen jedoch Beschäftigte länger als acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden täglich sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder höchstens acht Stunden werktäglich erreicht werden.

Das Gesetz rechnet dabei grundsätzlich mit Werktagen von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich rechnerisch eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche, obwohl viele Arbeitsverträge tatsächlich nur 35, 38,5 oder 40 Wochenstunden vorsehen.

Eine gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist deshalb nicht mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verwechseln. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche schuldet, muss nicht allein deshalb regelmäßig 48 Stunden leisten, weil das Arbeitszeitgesetz solche Zeiten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Was die Bundesregierung verändern will

CDU/CSU und SPD hatten vereinbart, die Arbeitszeit stärker über eine wöchentliche statt über eine tägliche Höchstgrenze zu gestalten. Der am 18. Juni bekannt gewordene Entwurf aus dem Arbeitsministerium fällt allerdings enger aus als von Teilen der Union und der Wirtschaft verlangt.

Nach dem Entwurf soll die tägliche Begrenzung nicht einfach für sämtliche Arbeitnehmer gestrichen werden. Vielmehr sollen Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können, dass an die Stelle der täglichen Begrenzung eine wöchentliche Betrachtung tritt.

Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Reform würde nach diesem Stand nicht bedeuten, dass jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten ohne weitere Voraussetzungen plötzlich Zwölf-Stunden-Schichten anordnen darf.

Eine ausführliche Einordnung zu den bisherigen Plänen finden Leser auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitszeit: 8 Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.

Tarifverträge sollen über längere Arbeitstage entscheiden

Die Fassung aus dem Arbeitsministerium sieht vor, dass längere tägliche Arbeitszeiten vor allem über Tarifverträge ermöglicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten entsprechende tarifliche Regelungen auch über Betriebs- oder Dienstvereinbarungen umgesetzt werden.

Genau dieser Tarifvorbehalt führte innerhalb der Regierungskoalition zu Streit. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann kritisierte den bekannt gewordenen Entwurf, während Wirtschaftsverbände bemängelten, nicht tarifgebundene Unternehmen könnten die gewünschten Möglichkeiten kaum nutzen.

Das Bundesarbeitsministerium bezeichnete die im Juni bekannt gewordene Fassung zunächst als interne Arbeitsfassung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt war. Bereits deshalb war die Behauptung, der Acht-Stunden-Tag werde unmittelbar abgeschafft, zu weitgehend.

48 Stunden sollen im Durchschnitt die Grenze bilden

Bei einer tariflich vereinbarten wöchentlichen Betrachtung soll nach dem Entwurf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wochen mit höherer Arbeitszeit müssten entsprechend ausgeglichen werden.

Eine durchschnittliche Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden findet sich auch in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Dort werden Überstunden ausdrücklich in die Berechnung einbezogen.

Die politische Debatte dreht sich deshalb weniger darum, ob Arbeitnehmer künftig insgesamt unbegrenzt mehr arbeiten dürfen. Umstritten ist vor allem, wie diese Arbeitsstunden innerhalb einer Woche verteilt werden können.

Sind künftig Arbeitstage von zwölf oder 13 Stunden möglich?

Längere einzelne Arbeitstage könnten bei einer Umstellung auf die Wochenbetrachtung tatsächlich leichter möglich werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber ohne Tarifregelung und ohne Rücksicht auf weitere Schutzvorschriften beliebig lange Schichten festlegen dürfte.

Auch die häufig genannte Zahl von 13 Stunden wird mitunter missverständlich dargestellt. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie verlangt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhe innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, sodass rechnerisch höchstens 13 Stunden zwischen Arbeits- und Ruhephasen verbleiben.

Diese 13 Stunden sind nicht automatisch 13 Stunden tatsächliche Arbeitszeit. Vorgeschriebene Ruhepausen, tarifliche Schutzbestimmungen und weitere Vorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Die elf Stunden Ruhezeit verschwinden nicht einfach

Auch bei diesem Punkt können Schlagzeilen einen falschen Eindruck vermitteln. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie schreibt grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhezeit vor.

Der Referentenentwurf enthält Änderungen bei den Möglichkeiten, Ruhezeiten anzupassen und Abweichungen auszugleichen. Er bedeutet jedoch nicht, dass der Gesundheitsschutz zwischen zwei Arbeitseinsätzen vollständig abgeschafft wird.

Nach geltendem deutschen Recht müssen Arbeitnehmer nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich ebenfalls mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Für bestimmte Bereiche wie Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe oder die Landwirtschaft bestehen bereits heute begrenzte Ausnahmen mit Ausgleichspflichten.

Was derzeit gilt und was geplant ist

Derzeit geltendes Recht Referentenentwurf vom Juni 2026
Grundsätzlich maximal acht Stunden werktäglich, bis zu zehn Stunden mit vorgeschriebenem Ausgleich. Tarifparteien sollen unter Voraussetzungen eine wöchentliche statt tägliche Begrenzung vereinbaren können.
Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen. Der Schutz durch Ruhezeiten bleibt bestehen, einzelne Abweichungs- und Ausgleichsmöglichkeiten sollen verändert werden.
Die vollständige Arbeitszeiterfassung ist aufgrund der Rechtsprechung bereits vorgeschrieben, viele Einzelheiten sind gesetzlich aber noch nicht konkret geregelt. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich täglich und elektronisch dokumentiert werden.
Der Acht-Stunden-Grundsatz aus § 3 ArbZG gilt weiterhin für Arbeitnehmer. Die tägliche Grenze soll nicht pauschal für sämtliche Beschäftigten gestrichen werden.

Damit zeigt sich: Von einer vollständigen Abschaffung des Acht-Stunden-Tages für alle Beschäftigten kann nach der bekannt gewordenen Fassung nicht gesprochen werden. Der Entwurf schafft vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit, die Verteilung der Arbeitszeit über tarifliche Regelungen stärker an einer Woche auszurichten.

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Elektronische Arbeitszeiterfassung soll ausdrücklich ins Gesetz

Ein weiterer großer Teil der geplanten Reform betrifft die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen bereits heute aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein System bereitstellen, mit dem die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst werden kann.

Der neue Entwurf soll genauer bestimmen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden muss. Vorgesehen ist grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit noch am jeweiligen Arbeitstag.

Der Arbeitgeber könnte die Eingabe der Zeiten zwar dem Arbeitnehmer überlassen. Verantwortlich für ein funktionierendes System bliebe nach dem Entwurf jedoch weiterhin der Arbeitgeber.

Weitere Informationen zu den Folgen einer solchen Dokumentation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen, sonst drohen Bußgelder“.

Auch Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein

Eine elektronische Zeiterfassung bedeutet nicht automatisch das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Beschäftigte könnten ihre Arbeitszeit weiterhin weitgehend eigenständig organisieren, während Beginn, Ende und Dauer dennoch dokumentiert werden.

Arbeitgeber müssten allerdings dafür sorgen, dass Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Ruhezeiten erkannt werden können. Ein Modell, bei dem Arbeitszeiten überhaupt nicht erfasst werden, wäre damit nicht mit den vorgesehenen Regeln vereinbar.

Kleinere Betriebe sollen bei der elektronischen Erfassung Erleichterungen erhalten

Der Entwurf sieht Übergangszeiten für die technische Umstellung vor. Nach dem veröffentlichten Gesetzgebungsüberblick sollen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten zwei Jahre und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre Zeit für die Umstellung erhalten.

Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Form ausgenommen werden können. Das würde jedoch nicht zwingend bedeuten, dass überhaupt keine Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen.

Längere Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr bezahlte Überstunden

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht zu unterscheiden. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in erster Linie, wie lange gearbeitet werden darf, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob jede Stunde oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit zusätzlich bezahlt werden muss.

Ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, vom Tarifvertrag sowie von der konkreten Anordnung oder Billigung der Mehrarbeit ab. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung kann Beschäftigten die Beweisführung erleichtern, wenn später Streit über tatsächlich geleistete Stunden entsteht. Sie allein begründet allerdings noch nicht in jedem Fall einen Vergütungsanspruch.

Gewerkschaften warnen vor längeren Arbeitstagen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt eine weitgehende Abkehr von täglichen Arbeitszeitgrenzen seit Langem ab. Gewerkschaften befürchten insbesondere, dass lange Schichten Gesundheit, Erholungszeiten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben belasten könnten.

Aus Sicht der Arbeitnehmervertretungen bietet das bestehende Gesetz bereits erhebliche Möglichkeiten zur Flexibilisierung. Sie verweisen darauf, dass schon heute bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet werden kann, sofern der vorgeschriebene Ausgleich erfolgt.

Vertreter von Arbeitgebern und Teilen der Union argumentieren dagegen, eine stärkere Wochenbetrachtung könne Beschäftigten und Unternehmen mehr Freiheit verschaffen. Besonders bei Auftragsspitzen, saisonaler Arbeit oder dem Wunsch nach längeren freien Zeiträumen könne eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit Vorteile bieten.

Arbeitnehmer können derzeit nicht zu neuen Arbeitszeitmodellen verpflichtet werden

Für Beschäftigte hat die politische Diskussion zunächst keine unmittelbaren Folgen. Solange das Arbeitszeitgesetz nicht geändert wurde, gelten die bisherigen Grenzen aus § 3 ArbZG weiter.

Ein Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf den Referentenentwurf berufen und heute zwölf Stunden reguläre tägliche Arbeitszeit verlangen, obwohl das geltende Gesetz dies nicht zulässt. Auch eine Pressemitteilung, ein Koalitionsvertrag oder ein Referentenentwurf verändern bestehende Arbeitnehmerrechte noch nicht.

Selbst nach einer späteren Gesetzesänderung müsste geprüft werden, ob der jeweilige Betrieb überhaupt unter eine entsprechende Tarifregelung fällt und welche Vorgaben Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung enthalten. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass mit einem neuen Gesetz automatisch ihre persönliche Arbeitszeit geändert wird.

Praxisbeispiel: So könnte eine flexible Arbeitswoche später aussehen

Eine Angestellte arbeitet laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Woche. Angenommen, ihr Tarifvertrag würde nach einer späteren Gesetzesänderung ausdrücklich die geplante wöchentliche Betrachtung nutzen, könnte ihre Arbeitszeit stärker auf einzelne Tage verteilt werden.

In einer besonders arbeitsreichen Phase könnte sie beispielsweise am Montag und Dienstag deutlich länger arbeiten und dafür am Donnerstag und Freitag erheblich früher Feierabend machen. Dabei müssten die tariflichen Vorgaben, die Wochenhöchstgrenzen, vorgeschriebene Ruhezeiten und die Arbeitszeiterfassung eingehalten werden.

Ohne eine entsprechende gesetzliche und tarifliche Grundlage könnte der Arbeitgeber dieses Modell dagegen nicht einfach mit dem Hinweis auf die Pläne der Bundesregierung einführen. Genau deshalb ist für Beschäftigte der Unterschied zwischen politischer Ankündigung, Referentenentwurf und geltendem Gesetz so wichtig.