Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Kategorien. Menschen mit Schwerbehinderung sind nicht unbedingt erwerbsgemindert, und Erwerbsgeminderte häufig nicht schwerbehindert. Häufig fällt aber beides zusammen, und wenn Sie 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen können, haben Sie die Alternative.
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Zwei Jahre früher in den Ruhestand oder Erwerbsminderung?
Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, ohne Abschläge zu zahlen, sowie weitere drei Jahre früher mit Abschlägen (Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Oder Sie beantragen stattdessen in den Jahren vor der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente und beziehen diese, bis Sie bei Erreichen des Rentenalters eine reguläre Altersrente beziehen.
Welche Vorteile und welche Nachteile haben jede der beiden Möglichkeiten?
Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beanspruchen, müssen Sie bei der gesetzlichen Rentenkasse 35 Jahre als Versicherter nachweisen.
Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns schwerbehindert sind, also einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Ob Sie diesen nach Rentenbeginn verlieren, spielt keine Rolle. Wird der Grad der Behinderung aber früher als in einer Schonfrist von drei Monaten vor dem Rentenstart herabgesetzt, verfällt der Anspruch auf diese Rentenform.
Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente
Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie mindestens fünf Jahre als Versicherter gezählt werden und davon mindestens drei Jahre pflichtversichert gewesen sein, um überhaupt einen Rentenanspruch zu erhalten. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten Sonderregeln, ebenso im Anschluss an eine Ausbildung.
Dann müssen Sie medizinisch belegt nur noch weniger als drei Stunden pro Tag (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden pro Tag (teilweise Erwerbsminderung) arbeiten können. Dieser Zustand muss zudem mindestens ein halbes Jahr anhalten, und durch Reha-Maßnahmen konnte die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden.
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Was sollten Sie tun, um eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen?
Viele Menschen mit Schwerbehinderung merken, dass sie trotz der Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz keine volle Leistung (mehr) bringen können und denken deshalb daran, fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen und für drei dieser Jahre Abschläge zu zahlen.
Diese Abschläge sind deutlich, denn sie betragen pro Monat 0,3 Prozent der Gesamtrente, und das ein Leben lang. Für die vollen drei Jahre mit Abschlägen würden Sie also 10,8 Prozent weniger Rente pro Monat erhalten. Gerade, wenn Sie nur in Teilzeit arbeiten, bleibt dann nur eine mickrige Rente übrig.
Spätestens in dieser Situation sollten Sie sich dringend mit Ihrem behandelnden Arzt zusammensetzen und besprechen, ob bei Ihnen die Kriterien für eine Erwerbsminderung vorliegen – zumindest für eine teilweise.
Erwerbsminderungsrente in vielen Fällen höher als die vorgezogene Altersrente
Denn eine Erwerbsminderungsrente ist sehr häufig höher als eine zum frühestmöglichen (und gleichen) Zeitpunkt beantragte vorzeitige Altersrente mit Abschlägen. Durch die Zurechnungszeiten werden Ihnen weitere Zeiten bei der Rentenversicherung angerechnet.
Und nicht nur das: Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und auch nur einen Minijob ausüben (ohne sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen), zahlen Sie weiter in die Rentenkasse ein.
Statt Abschläge zu leisten, erhöht sich also sogar Ihre spätere Altersrente.
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente 2025
Rentenart | Anrechnungsfrei | Monats-Richtwert | Ab dann wird… |
Volle EM-Rente | 19 661 €/Jahr | ≈ 1 638 €/Monat |
40 % des Mehrbetrags auf die Rente angerechnet (§ 96a Abs. 1c SGB VI).
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Teilweise EM-Rente | mind. 39 322 €/Jahr (individuell höher möglich) | ≈ 3 277 €/Monat |
40 % des Mehrbetrags; darüber evtl. Teilrente/Ruhen.
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Der Bestandsschutz
Hinzu kommt ein entscheidender Punkt, den viele nicht kennen, und das ist der Bestandsschutz bei Renten. Dieser besagt, dass eine Rente niemals niedriger sein darf als eine zeitnah zuvor bezogene Rente. Dabei gilt ein Zeitraum von 24 Monaten.
Wenn Sie also im Anschluss an Ihre Erwerbsminderungsrente innerhalb von zwei Jahren eine Altersrente beantragen, darf diese nicht geringer ausfallen als die Erwerbsminderungsrente.
Sie können also als Mensch mit Schwerbehinderung fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen, wofür Sie normalerweise Abschläge leisten müssten. Durch den Bestandsschutz haben Sie aber auf keinen Fall weniger Geld als zuvor mit der Erwerbsminderungsrente.
Vergleichstabelle Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Kriterium | Erwerbsminderungsrente (nEM) | Altersrente SbH |
Wartezeit | 5 Versicherungsjahre, davon 3 J. Pflichtbeiträge (rentenbescheid24.de) |
35 Versicherungsjahre (Pflicht, freiwillig, Anrechnungszeiten) (rentenbescheid24.de)
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Gesundheitliche Voraussetzung | Ärztlich bestätigt: < 3 h Arbeit/Tag (voll) bzw. < 6 h (teilweise) für ≥ 6 Monate; Reha ohne Erfolg (rentenbescheid24.de) |
GdB ≥ 50 zum Rentenbeginn; 3-Monats-Schonfrist bei Herabstufung (sovd-sh.de)
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Frühester Beginn | Jederzeit nach Eintritt der EM, keine Altersgrenze |
Abschlagsfrei mit 65 J. (Jg. 1964 ff.); mit Abschlag ab 62 J. (deutsche-rentenversicherung.de)
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Abschläge | 0,3 % je Monat vor 65 J.; max. 10,8 % (deutsche-rentenversicherung.de) |
0,3 % je Monat vor 65 J.; max. 10,8 % (deutsche-rentenversicherung.de)
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Zurechnungszeit | Bis 66 J 2 Mon. (Rentenzugang 2025); wächst bis 67 J. bis 2031 – steigert Entgeltpunkte (deutsche-rentenversicherung.de) | Keine |
Befristung / Nachprüfung | Häufig 3-Jahres-Bewilligung; Wiederholungsgutachten möglich |
Unbefristet; spätere GdB-Änderung egal
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Hinzuverdienst 2025 | Voll: 19 661 €; Teil: ≥ 39 322 € – darüber Anrechnung (40 %) (tk.de, deutsche-rentenversicherung.de) |
Seit 01.01.2023 unbegrenzt (keine Grenze mehr) (deutsche-rentenversicherung.de)
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Bestandsschutz | Folgerente ≤ EM-Rente (24 Monate) (deutsche-rentenversicherung.de) | Gilt ebenso |
Abschläge ausgleichen | Nicht vorgesehen |
Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI möglich (deutsche-rentenversicherung.de)
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Steuern / KVdR | Nachgelagerte Besteuerung; KVdR-Pflicht (wie SbH) | Gleich |